Umfangreiches Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise I: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die österreichischen Behörden laufend unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg. Aktuell ist ein 38 Mrd. € Hilfspaket vorgesehen, welches sich in die Bereiche Kurzarbeit, Härtefall-Fonds, Krisenfonds und Kreditgarantien bzw. Steuerstundungen gliedert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden – zu beachten ist jedenfalls, dass laufende Änderungen an der Tagesordnung stehen.

Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Stundung oder Ratenzahlung sind längstens bis 30.9.2020 zu gewähren. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (das kombinierte Antragsformular auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige gedacht, welche nicht FinanzOnline verwenden; in FinanzOnline sind die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung zu verwenden).

Grundsätzlich können Herabsetzungsanträge bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden – empfehlenswert kann die Antragstellung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fälligkeit der Vorauszahlung für das 2. Quartal) oder gar unverzüglich, da dann das bereits entrichtete Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben werden kann. Sofern die Vorauszahlung mangels Liquidität gar nicht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt die Nicht-Festsetzung der Vorauszahlung angeregt werden.

Durch das 2. COVID-Gesetz kommt es überdies zu Fristenunterbrechungen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Grundsätzlich beginnen die jeweiligen Fristen (in der BAO bzw. im Finanzstrafgesetz) dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Ebenso sind Fristenunterbrechungen in Justizverfahren vorgesehen. Nach Vernehmen aus dem Justizministerium soll es auch zu einer Erstreckung der 9-Monatsfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kommen.

Schließlich wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) für das Jahr 2019 bis Ende August 2020 erstreckt. Dies gilt auch für die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Die „Kurzarbeit“ soll dem entgegenwirken, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, die Beschäftigung in Österreich sichern und auch die Flexibilität im Personaleinsatz bewahren.

Sofern vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. COVID-19 nachgewiesen werden können, ist eine Verringerung der Arbeitszeit um mindestens 10% bis maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich (die 90% sind im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zu sehen, zeitweise kann daher, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Normalarbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden). Im Rahmen des Kurzarbeit-Modells bezahlt der Arbeitgeber nur ein reduziertes Entgelt, das wiederum von der Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit abhängt (grundsätzlich zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts). Der Arbeitgeber wiederum erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe nach Pauschalsätzen je Ausfallsstunde. Die SV-Beiträge werden übrigens ab Beginn der Kurzarbeit auch übernommen. Das Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist. Offene Urlaube und Zeitguthaben der betroffenen Mitarbeiter müssen nicht vorab verbraucht werden, sondern können eingefroren werden. Das AMS stellt einen Kurzarbeit-Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die mögliche Kurzarbeitsunterstützung i.Z.m. COVID-19 ermittelt werden kann (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit). Das Budget für die Kurzarbeit wurde unlängst von 400 Mio. € auf 1 Mrd. € aufgestockt.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise III: Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung („Sonderbetreuungszeit„) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise IV: Härtefall-Fonds und Krisenfonds

Bereits seit wenigen Tagen und bis zum Jahresende 2020 kann monetäre Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Es handelt sich dabei um einen einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschuss, wodurch insbesondere jene Selbständige unterstützt werden sollen, die aktuell keine Umsätze erzielen. Neben dem Umstand, dass nicht gleichzeitig Mittel aus dem Härtefall-Fonds und dem Krisenfonds in Anspruch genommen werden können, sind auch betragsmäßige Grenzen für potentielle Antragsteller (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) zu beachten. Eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist übrigens angedacht. Die Einkommensobergrenze für eine positive Antragstellung liegt bei einem Nettoeinkommen von 33.812 € jährlich (entspricht 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage). Anträge sind bei der WKO zu stellen und führen in Phase 1 zu einer Soforthilfe i.H.v. 500 € bis 1.000 €. Phase 2 soll darüber hinaus einen Zuschuss von max. 2.000 € pro Monat für maximal 3 Monate ausmachen.

Der Krisen(bewältigungs)fonds ist mit 15 Mrd. € „dotiert“ und soll besonders betroffenen Branchen wie der Gastronomie, dem Tourismus oder dem Handel zugutekommen.

Klargestellt wurde überdies, dass die Mittel aus dem Krisenbewältigungsfonds wie auch aus dem Härtefall-Fonds als steuerfrei zu betrachten sind, wobei die damit bewältigten Ausgaben gleichzeitig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Dies entspricht also der Steuerbefreiung für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Beseitigung von Katastrophenschäden, bei der auch kein Zusammenhang mit Betriebsausgaben besteht.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise VI: Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content.

Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001&portal=oegkportal.

Neuorganisation der Finanzverwaltung

Die Neuorganisation der Finanzverwaltung (bedingt durch das Finanz-Organisationsreformgesetz) soll mit Juli 2020 umgesetzt werden und ist durch eine Verschlankung und Zusammenfassung der bisherigen Organisationsstruktur gekennzeichnet. Dadurch soll auch dem zunehmenden digitalen Zeitalter und den immer komplexer werdenden Rechtssystemen Rechnung getragen werden. Vor allem die Vielzahl an österreichischen (Finanz)Ämtern wird in wenigen Behörden mit bundesweiter Zuständigkeit konzentriert. Konkret gliedert sich die Bundesfinanzverwaltung unter dem Stichwort Abgabenbehörden NEU in folgende Organisationen:

  • Abgabenbehörden des Bundes,
  • Bundesministerium für Finanzen (BMF),
  • Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe (2 verschiedene Finanzämter),
  • Zollamt Österreich,
  • Amt für Betrugsbekämpfung und
  • Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (bereits seit Jänner 2020).

Neben der Reduktion der Finanzämter (inklusive des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) werden also auch die bisher 9 Zollämter in einem Zollamt zusammengefasst und auch die Agenden von Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung zukünftig neu verteilt. Durch die bundesweite Zuständigkeit der neu eingerichteten Ämter sind örtliche Zuständigkeiten nicht mehr von Bedeutung. Dies soll insoweit vorteilhaft sein, als durch eine fehlende örtliche Zuständigkeit eine gleichmäßige Verteilung der zu erledigenden Akten und Anbringen besser erreicht werden kann.

Für das Finanzamt Österreich und für das Finanzamt für Großbetriebe bleibt der Oberbegriff „Finanzamt“ weiterhin erhalten, damit auch die Zuständigkeitsregelungen weitgehend beibehalten werden können – etwa, wenn es um das „für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt“ geht. Die bisherigen Finanzämter werden übrigens zu regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich, wodurch gewährleistet sein soll, dass auch in Zukunft der (persönliche) Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung, etwa bei der Sachverhaltsermittlung, gegeben ist. Dem Finanzamt Österreich sollen vom sachlichen Zuständigkeitsbereich betrachtet – vergleichbar einer Art Auffangbecken – jene Aufgaben zukommen, welche nicht ausdrücklich einer anderen Abgabenbehörde wie z.B. dem Finanzamt für Großbetriebe zufallen. Gewissermaßen stellen daher beispielsweise sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben wurden, einen neuen Zuständigkeitsbereich für das Finanzamt Österreich dar. Dem Entwurf des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes folgend sollen übrigens neu gegründete Abgabenpflichtige (ohne Steuernummer) ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts fallen und beispielsweise Anträge auf die Erteilung einer UID-Nummer an das Finanzamt Österreich stellen.

Hingegen müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit das Finanzamt für Großbetriebe aktiv wird. So muss der Steuerpflichtige entweder die Grenze von 10 Mio. € Umsatzerlöse überschreiten, Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe i.S.d. Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes sein, Teil einer Unternehmensgruppe (Gruppenbesteuerung) sein, an der Begleitenden Kontrolle teilnehmen oder eine Stiftung bzw. ein Fonds nach dem Privatstiftungsgesetz sein usw. Vom sachlichen Zuständigkeitsbereich umfasst sind gleichwohl nicht alle Angelegenheiten dieser Gruppe von Steuerpflichtigen, sondern grundsätzlich nur jene Agenden, die bereits bisher von der Großbetriebsprüfung übernommen worden waren. Darüber hinaus soll z.B. das Finanzamt für Großbetriebe u.A. für Angelegenheiten der Forschungsprämie oder Energieabgabenvergütung zuständig sein.

Das Amt für Betrugsbekämpfung ist ebenso für ganz Österreich zuständig und in die Bereiche Finanzstrafsachen (hiervon umfasst ist auch die Durchführung von Finanzstrafverfahren), Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle „Internationale Zusammenarbeit“ unterteilt. Darüber hinaus soll eine zentrale Koordinationsstelle für die Eindämmung illegaler Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eingerichtet werden.

Änderungen der UGB-Geldflussrechnung

Für die Berichterstattung von Unternehmen, die nach UGB bilanzieren, ist die Geldflussrechnung sowohl für die finanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht zum Jahresabschluss als auch als verpflichtender Bestandteil des Konzernabschlusses relevant. Im Lagebericht zum Jahresabschluss sind zumindest die Teilergebnisse der Geldflussrechnung anzugeben. Der Konzernabschuss hat zwingend eine vollständige Konzerngeldflussrechnung zu beinhalten.

Beinahe unbemerkt von der Praxis wurde das hierfür relevante Fachgutachten zur UGB-Geldflussrechnung im April 2019 überarbeitet. Die folgenden Punkte sollten von den bilanzierenden Unternehmen unbedingt beachtet werden.

  • In der Praxis nehmen die Bedeutung und der Umfang von Cash-Pooling-Vereinbarungen laufend zu. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen aus Cash-Pooling-Vereinbarungen sind bei der Geldflussrechnung nur dann in den Fonds der flüssigen Mittel aufzunehmen, wenn ein unbedingter Anspruch auf sofortige Umwandlung in Geld besteht. Sofern ein solcher Anspruch nicht besteht, sind die Veränderungen der Cash-Pooling-Forderungen im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit auszuweisen.
  • Nicht zahlungswirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge wie z.B. Umwandlungen von Fremdkapital in Eigenkapital, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln oder Finanzierungsleasing sind wie schon bisher nicht in die Geldflussrechnung aufzunehmen.
  • Der Ausweis von Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen erfolgte in der Praxis bisher überwiegend im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Im überarbeiteten Fachgutachten ist nunmehr explizit geregelt, dass diese Einzahlungen zwingend im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit darzustellen sind.
  • Auch der Ausweis von Auszahlungen für Zinsenaufwendungen erfolgte bislang im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des überarbeiteten Fachgutachtens sind diese Auszahlungen nunmehr stets dem Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.

Aufgrund der dargestellten Änderungen zur derzeit weit verbreiteten Praxis, die in wesentlichen Teilen auf dem bisherigen Fachgutachten beruhte, wird es bei Unternehmen mitherer Fremdfinanzierung zu einer Verbesserung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und zu einer Belastung des Netto-Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit kommen. Bei Unternehmen mit ausschüttungskräftigen Tochterunternehmen bzw. mit renditestarken finanziellen Investitionen wird sich hingegen eine Verschlechterung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und eine Erhöhung des Netto-Geldflusses aus der Investitionstätigkeit ergeben.