Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen – wesentliche Neuerungen im Überblick

Anfang Juli ist das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 im Nationalrat beschlossen worden. Nachfolgend sollen wesentliche Neuerungen bzw. Änderungen überblicksmäßig dargestellt werden.

Anpassungen bei der Forschungsprämie

Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung und beträgt seit 1.1.2018 14 %. Durch das AbgÄG 2022 kommt es zu Änderungen hinsichtlich Unternehmerlohn, Antragsfrist und Teilauszahlung, welche besonders für kleine Unternehmen und Start-ups interessant sind. Grundsätzlich sind Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, Finanzierungsaufwendungen und damit zusammenhängende Gemeinkosten förderfähig und somit Teil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (steuerfreie Förderungen sind in Abzug zu bringen). Nunmehr kann zusätzlich ein fiktiver Unternehmerlohn die Bemessungsgrundlage erweitern, wobei der fiktive Unternehmerlohn für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft möglich ist. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann freilich nur dann angesetzt werden, wenn bisher für die Tätigkeit des Unternehmers kein Lohn bzw. Gehalt verrechnet wurde, weil diese Komponente ansonsten sowieso in der Bemessungsgrundlage enthalten wäre. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 45 € pro Tätigkeitsstunde i.Z.m. Forschung & Entwicklung und ist mit 77.400 € pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Die geleisteten Stunden müssen mittels Zeitaufzeichnung und aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen werden – eine solch explizite Nachweispflicht war bisher kein Thema im Rahmen der Forschungsprämie. Der fiktive Unternehmerlohn kann erstmals für Anträge nach dem 30.6.2022 geltend gemacht werden und betrifft die Forschungsprämie für das Kalenderjahr 2022.

Bei der Antragsfrist zur Geltendmachung der Forschungsprämie galt bisher, dass der Antrag auf Forschungsprämie (Formular E 108c) spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden ESt-, KöSt- bzw. Feststellungsbescheids gestellt werden kann. Hintergrund dieser Regelung ist mitunter, dass die Prüfung des Antrags zur Forschungsprämie mit der Prüfung der Steuererklärung verbunden werden kann. In der Praxis stellt sich dabei jedoch oftmals das Problem, dass die Forschungsprämienanträge aufgrund der Quotenregelung früher als die Steuererklärung eingereicht werden. Durch das AbgÄG 2022 wird die Antragsfrist für die Forschungsprämie von der Steuerveranlagung (Rechtskraft der Bescheide) entkoppelt. Die Antragsfrist für die Forschungsprämie beginnt nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres und ist vier Jahre lang möglich – dies gilt bereits für die Forschungsprämie 2022 (Anträge nach dem 30.6.2022). Für Regelwirtschaftsjahre endet die Frist mit Ablauf des vierten Kalenderjahres; bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Ablauf von vier Jahren, bemessen vom jeweiligen Bilanzstichtag. Übrigens können die Anträge auf Geltendmachung der Forschungsprämie künftig ausschließlich via FinanzOnline gestellt werden.

Die dritte maßgebliche Änderung im Bereich der Forschungsprämie beruht auf der Problematik, dass Forschungsprämienanträge typischerweise mehrere Forschungsprojekte oder -schwerpunkte umfassen und es bei der Auszahlung der Prämie zu Verzögerungen kommen kann, wenn dem Antrag nicht sofort vollinhaltlich entsprochen wird. Nunmehr wurde die Möglichkeit eines Teilabspruchs und damit einer Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrags geschaffen. Eine Teilauszahlung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen und ist im Ermessen der Abgabenbehörde. Unstrittige Teile sind abgrenzbare Sachverhalte wie etwa Forschungsprojekte und/oder Forschungsschwerpunkte, nicht aber einzelne Rechtsfragen oder Sachverhaltsteile.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz resultieren steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nunmehr wurde eine Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 geschaffen (da nur private Anlagen und die Eigenversorgung begünstig werden, nicht aber gewerbliche Zwecke, ist die Befreiung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 Kilowatt Peak (kWp) beschränkt), sodass Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen steuerfrei sind. Wird diese Schwelle überschritten, so gilt die Befreiung anteilig i.S. eines Freibetrags.

Öffi-Ticket und Pendlerpauschale

Selbständige können nunmehr 50 % der Ausgaben für Jahres(netz)karten und andere Netzkarten wie z.B. Wochen- und Monatskarten pauschal als Betriebsausgabe ansetzen, sofern die (nicht übertragbaren) Netzkarten sowohl für betrieblich veranlasste als auch für private Fahrten genutzt werden. Für Arbeitnehmer kommt es zur Klarstellung, dass weder die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel noch die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber zu einem steuerbaren Bezug aus nichtselbständiger Arbeit führt.

Bzgl. Pendlerpauschale wird klargestellt, dass grundsätzlich das Pendlerpauschale für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich ist, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Ticket zur Verfügung stellt bzw. einen Kostenanteil übernimmt. Die Zuzahlung des Arbeitgebers bzw. der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Tickets muss dabei abgezogen werden.

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Klargestellt wird, dass einzelne Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 € an steuerfreier Mitarbeitergewinnbeteiligung erhalten können, insbesondere wenn sie bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind. Ein allenfalls übersteigender Betrag muss nachversteuert werden.

Umsatzsteuerzinsen

Entsprechend EuGH-Judikatur ist die Verzinsung von Umsatzsteuerforderungen i.S.d. steuerlichen Neutralität geboten. Das AbgÄG 2022 schafft nun eine ausschließlich für die Umsatzsteuer geltende Verzinsungsregelung (§ 205c BAO), wobei der (Umsatzsteuer)Zinssatz 2 % über dem Basiszinssatz liegt. Bei Gutschriften aus UVAs beginnt der Verzinsungszeitraum mit dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung und endet mit dem Verbuchen der Gutschrift am Abgabenkonto. Wird die Gutschrift hingegen erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht, beginnt die Verzinsung erst mit dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung. Voraussetzung für die Verzinsung ist, dass eine Gutschrift in der jeweiligen Voranmeldung oder Jahreserklärung überhaupt geltend gemacht wurde. In vergleichbarer Weise sind auch Abgabennachforderungen an Umsatzsteuer zu verzinsen. Umsatzsteuerzinsen i.H.v. weniger als 50 € sind nicht festzusetzen. Umsatzsteuerzinsen auf Gutschriften werden grundsätzlich auch dann gewährt, wenn sich die Verbuchung der UVA aufgrund von Prüfungsmaßnahmen der Behörden verzögert.

Mit dem Reparaturbonus Geld sparen

Angesichts begrenzter Ressourcen und aktuell auch vor dem Hintergrund gestörter Lieferketten und hoher Inflation erfreut sich der Ende April gestartete Reparaturbonus großer Beliebtheit. Im Rahmen seiner Umweltfördermaßnahmen unterstützt der Bund die Reparatur von elektrischen und elektronisch betriebenen Geräten, die üblicherweise in Privathaushalten verwendet werden. Der Reparaturbonus steht Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich zu und beträgt bis zu 50 % der Reparaturkosten (maximal jedoch 200 €) für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Reparaturkosten umfassen dabei auch die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (es wird also der Bruttobetrag als Basis für die 50-prozentige Förderhöhe herangezogen). Auch Kostenvoranschläge für die Reparatur werden mit maximal 30 € gefördert. Wird danach auch die Reparatur durchgeführt, wird diese mit maximal 170 € gefördert, sodass die Förderung für Kostenvoranschlag und Reparatur insgesamt mit 200 € gedeckelt ist. Die Förderung wird direkt bei Bezahlung der Rechnung unter Vorlage eines Bons für eine Reparatur und/oder für einen Kostenvoranschlag abgezogen.

Was wird also alles gefördert? Klassische Anwendungsfälle sind Reparaturen folgender Geräte: Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Leuchte, Haarföhn, Fernsehgerät, Smartphone, Notebook, E-Bike, Bohrmaschine oder Hochdruckreiniger. Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus. Ein dazu angeführtes Beispiel ist die Reparatur eines defekten Rads eines Staubsaugers. Einen guten Überblick über die geförderten Anwendungsfälle gibt auch die im Internet unter www.reparaturbonus.at/fileadmin/user_upload/media/reparaturbonus_geraeteliste.pdf abrufbare Geräteliste.

Die Liste der nicht förderfähigen Geräte ist verhältnismäßig kurz und hat wohl das Auto (PKW) als wichtigsten Ausschluss. Weiters von der Förderung ausgenommen sind Geräte, die zum Betrieb nicht erneuerbarer Energiequellen benötigt werden (z.B. Gasherd, Benzinrasenmäher), Leuchtmittel oder – nicht ganz unverständlich – auch Waffen. Eine Einschränkung besteht auch dahingehend, wenn das betroffene Gerät versichert ist und daher auch unter Wahrung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen kostenfrei repariert werden kann. Auch hier kann der Bonus nicht geltend gemacht werden. Generell ausgeschlossen von der Förderung ist der Neukauf eines Geräts oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes Gerät.

Der Reparaturbon kann online unter www.reparaturbonus.at beantragt werden. Dazu sind nur einige wenige Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) erforderlich. Der Bon kann dann binnen drei Wochen digital oder ausgedruckt bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden. Sie sollten daher vor Beauftragung der Reparatur auf der Homepage des Reparaturbonus nachschauen, ob der von Ihnen ausgesuchte Handwerker ein Partnerbetrieb ist. Bons können nach erfolgter Einlösung oder bei Nichteinlösen des Bons nach drei Wochen auch mehrmals (d.h. für verschiedene Gerätereparaturen) beantragt werden, so lange Budgetmittel verfügbar sind. Für den Förderzeitraum bis 31. Dezember 2023 stehen insgesamt Fördermittel von 60 Mio. € zur Verfügung.

Aktuelle Judikatur zum Nachweis für Teilwertabschreibungen bei Immobilien

Die steuerliche Zulässigkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung (Teilwertabschreibung) ist bei Betriebsprüfungen oftmals ein großer Diskussionspunkt. Vor allem wenn es um langfristige Vermögenswerte wie Beteiligungen, Grundstücke oder Maschinen geht, steigen die Chancen, wenn ein Bewertungsgutachten vorgelegt werden kann. Etwas überraschend war da zunächst eine BFG-Entscheidung (GZ RV/5101409/2019 vom 26.8.2020), die bei zwei neu errichteten Wohnungen eine Teilwertabschreibung ohne Vorlage eines Gutachtens mit der Begründung zugelassen hat, dass die eigentlich mit sofortiger Verkaufsabsicht errichteten Wohnungen sich aufgrund des schlechten Lichteinfalls, der Lärmbelästigung der Straße und des Rauchfangs des Nachbarn nicht verkaufen ließen und daher wohl wertgemindert sind. Weitere fundierte Nachweise wurden nicht beigebracht.

Die dagegen eingebrachte Amtsbeschwerde war erfolgreich. Der VwGH (GZ Ra 2020/15/0118 vom 3.2.2022) hat die Entscheidung des BFG aufgehoben und klargestellt, dass derjenige, der eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. Zusätzlich gilt nach Ansicht des VwGH, dass je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt und Zeitpunkt der Geltendmachung der Abschreibung ist, umso höher sind die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis.

Das Verfahren ging also wieder zum BFG zurück. Das Bundesfinanzgericht folgt nun der Ansicht des VwGH und hält im fortgesetzten Verfahren fest (BFG vom 22.3.2022, GZ RV/5100163/2022), dass nur ein ausführlicher Nachweis – wie insbesondere ein Sachverständigengutachten – die Anforderungen für die Anerkennung einer Teilwertabschreibung erfüllt. Ein solches Gutachten muss erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Abschreibung ergibt und insbesondere auch auf die Wertermittlung des Teilwertes eingehen. Im Ergebnis wird die bisher schon restriktive Linie der Finanzverwaltung durch die jüngste Judikatur gestärkt. Es ist daher anzuraten, Teilwertabschreibungen durch entsprechende Gutachten bzw. aussagekräftige Nachweise zu untermauern, um die steuerliche Abzugsfähigkeit auch im Rahmen von Betriebsprüfungen durchzubringen.

Steuerpflicht bei gleichzeitigem Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot und auf das Fruchtgenussrecht?

Einer Steuerpflichtigen war auf einer Liegenschaft sowohl ein Fruchtgenussrecht als auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt worden. Nachdem sie vertraglich auf beide Rechte verzichtet hatte, erhielt sie eine Pauschalsumme von 500.000 €. Der VwGH musste beurteilen (GZ Ra 2021/13/0017 vom 24.1.2022), ob und mit welcher Höhe dieser Betrag der Einkommensteuer zu unterziehen ist.

Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des VwGH unterliegt der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht gegen Entgelt im Privatvermögen regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da eine Übertragung des Rechts anzunehmen ist (die Übertragung entspricht einer Veräußerung, welche nicht der Einkommensteuer unterliegt). Bei einem entgeltlichen Verzicht auf ein Wohnrecht handelt es sich um ein Gebrauchsrecht, welches nicht übertragbar ist und somit nach § 29 Z 3 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde vom VwGH als nicht übertragbar angesehen, weshalb der entgeltliche Verzicht ebenfalls nach § 29 Z 3 EStG einkommensteuerpflichtig ist.

In dem aktuell vorliegenden Fall musste also beurteilt werden, welcher Teil der Pauschalsumme von 500.000 € dem steuerpflichtigen Veräußerungs- und Belastungsverbot zugeordnet werden kann und welcher Teil mit dem steuerfreien Verzicht auf das Fruchtgenussrecht zusammenhängt. Die Aufteilung hat dabei nach objektiven Maßstäben zu erfolgen, wobei in einem ersten Schritt (wenn möglich) für jede Komponente ein Verkehrswert zu ermitteln ist. In einem zweiten Schritt muss der bezahlte Gesamtpreis nach dem Verhältnis dieser Verkehrswerte aufgeteilt werden (sogenannte „Methode des Sachwertverhältnisses“). Diese Methode ist z.B. bei dem Ankauf einer bebauten Liegenschaft zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits anzuwenden. In dem gegenständlichen Sachverhalt weicht der VwGH in seiner Entscheidung von der Methode des Sachwertverhältnisses ab, da ein Verkehrswert für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht ermittelbar ist. Ausnahmsweise kommt also die sogenannte „Differenzmethode“ zur Anwendung. Hierbei wird zuerst der objektive Verkehrswert des bewertbaren Fruchtgenussrechts ermittelt. Die Differenz aus der bezahlten Pauschalsumme und dem bewertbaren Fruchtgenussrecht stellt dann den Wert des Veräußerungs- und Belastungsverbots dar, welcher einkommensteuerpflichtig ist.

Erhöhung der Kategorie-Mietzinse

Bedingt durch die hohe Inflation ist es mit 1. Juni bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse gekommen. Der Kategorie-Mietzins ist die Basismiete für Mietverträge, welche zwischen 1.1.1982 und 28.2.1994 abgeschlossen wurden. Bedeutsamer Parameter für die Erhöhung der Kategorie-Mietzinse ist der 5 % – Schwellenwert, d.h. wenn der Verbraucherpreisindex (VPI) um 5 % seit der letzten Anhebung gestiegen ist, kommt es zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse.

Die erhöhten Werte können bei Neuverträgen bereits seit Juni 2022 vereinbart werden und sind nachfolgend dargestellt. Bestehende Mietzinse können frühestens mit Juli 2022 valorisiert werden.

Kategorie

neuer Tarif
je m2 Nutzfläche (€)

bisher
je m2 Nutzfläche (€)

A

4,01

3,8

B

3,01

2,85

C

2,00

1,90

D brauchbar

2,00

1,90

D

1,00

0,95