Zuschüsse für energieintensive Unternehmen – Update

Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG – bringen. Dieses ist mit 19. November 2022 in Kraft getreten, nachdem die EU-Kommission die gesetzlichen Grundlagen für den Energiekostenzuschuss genehmigt hat. Ziel ist die Unterstützung von „energieintensiven Unternehmen“. Als solche gelten Unternehmen, bei denen sich die Energie- oder Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.

Unter „Produktionswert“ ist der Umsatz, bereinigt um Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zu verstehen. Es handelt sich somit um eine Art „Rohertrag“. Basis für die Ermittlung der 3 %-Schwelle ist der letzte Jahresabschluss, d.h. in der Regel der Abschluss zum 31.12.2021.

Die Förderung – mittlerweile wurde auch die Förderrichtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht – richtet sich grundsätzlich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 € das 3 %-Energieintensitätskriterium.

Nicht förderungsfähig sind energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Ebenso ausgeschlossen sind Banken und Unternehmen im sonstigen Finanzierungswesen sowie im Versicherungswesen wie auch im Immobilienbereich. Die Förderung ist auch an die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen geknüpft. So müssen bis zum 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich gesetzt werden, um die Förderung erhalten zu können – diese sind auch schriftlich festzuhalten.

Darüber hinaus müssen sich die Unternehmen verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie keine Bonuszahlungen, die eine bestimmte Höhe überschreiten, an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr auszuzahlen. Die Beschränkung liegt hierbei in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021. Nicht betroffen von dieser Einschränkung sind bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr.

Es sind insgesamt vier Förderstufen mit unterschiedlichen Anforderungen und Förderungen vorgesehen:

  • Stufe 1: Förderung der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 (Mehrkosten) im Ausmaß von 30 % unter Berücksichtigung des Verbrauchs 2022. Die minimale Förderhöhe liegt bei 2.000 €, die maximale Förderhöhe bei 400.000 €. Gefördert werden die Mehrkosten für den Verbrauch von Strom, Gas und Treibstoffen.
  • Stufe 2: Hier müssen sich die Arbeitspreise für Strom und Gas im Vergleich zum Vorjahr zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. €. Der Treibstoffverbrauch spielt auf dieser Stufe keine Rolle.
  • Stufe 3: Neben den Voraussetzungen für Stufe 1 und 2 ist ein durch die Energiekosten verursachter Betriebsverlust (EBITDA) erforderlich, um einen Zuschuss von bis zu 25 Mio. € zu erhalten. Die Berechnung des Zuschusses in Stufe 3 erfolgt analog zu Stufe 2, wobei ein Fördersatz von 50 % zur Anwendung gelangt.
  • Stufe 4: In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. € möglich.

Die Förderungen beziehen sich auf Energieaufwendungen, die im Zeitraum zwischen 1.2.2022 und 30. September 2022 angefallen sind.

Mit der Abwicklung der Zuschüsse ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. Alle Förderwerber, die sich im Zeitraum von 7.11.2022 bis 28.11.2022 registriert haben, können eine Förderung beantragen. Die konkreten Anträge können im Zeitraum vom 29.11.2022 bis 15.2.2023 gestellt werden. Der Fördertopf ist mit 1,3 Mrd. € begrenzt. Eine Feststellung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters wird im Zuge der Antragstellung benötigt (z.B. zum Nachweis der Energieintensität des Unternehmens, der Höhe der förderbaren Energiemehraufwendungen, zur Bestätigung des Vorliegens eines Betriebsverlusts usw.).

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – ein Überblick

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG, DAC 7) wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ins österreichische Recht übernommen und hat zum Ziel, die Informationslage der Finanzverwaltung zu verbessern. Weltweit wie auch in Österreich werden immer mehr Umsätze über (Online)Plattformen generiert, wobei eine ordnungsgemäße Versteuerung, egal ob durch Unternehmen oder Privatperson, nicht immer sichergestellt ist. Hier soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen – es tritt mit 1.1.23 in Kraft und führt dazu, dass Informationen für den Meldezeitraum 2023 bis zum 31.1.2024 an das Finanzamt Österreich übermittelt werden müssen.

Grund für DAC 7 ist wenig überraschend die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft und die damit für die Finanzverwaltungen verbundenen Informationsprobleme. Konkret bedeutet das etwa, dass zwar steuerlich inländische Anknüpfungspunkte bestehen können (etwa in Österreich gelegene Immobilien), aber die Abwicklung der Geschäftstätigkeit über eine digitale Plattform im Ausland erfolgt und somit der Zugriff und die Besteuerung des über die Plattform agierenden Anbieters im Regelfall nur eingeschränkt möglich ist. Abhilfe und mehr Transparenz sind vorgesehen, indem Plattformbetreiber in Österreich Informationen über Verkäufer/Vermieter usw. melden müssen und auch Österreich von in der EU bzw. in bestimmten Drittstaaten gelegenen Plattformbetreibern entsprechende Informationen erhalten soll.

Die Meldepflicht i.Z.m. DAC 7 erfasst Plattformbetreiber, über deren Plattform relevante Tätigkeiten durch Anbieter angeboten und ausgeübt werden. Die Tätigkeiten umfassen dabei folgende Kategorien:

Tätigkeiten, bei denen der Anbieter Immobilien zum Gebrauch oder zur Nutzung entgeltlich überlässt

Gemeint ist damit die (wirtschaftliche) Vermietung und Verpachtung unabhängig von einem zivilrechtlichen Bestandsvertrag, wobei unter Immobilie jegliches unbewegliche Vermögen zu verstehen ist, das Wohn- und Gewerbeimmobilien umfasst wie auch Parkplätze. Weder auf die Dauer noch auf die Art und Nutzung des vermieteten oder verpachteten unbeweglichen Vermögens kommt es dabei an.

Erbringung einer persönlichen Dienstleistung gegen Vergütung

Eine persönliche Dienstleistung ist dabei eine Leistung, welche zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden (diese handeln selbständig oder im Namen des Rechtsträgers). Die Dienstleistung per se kann dabei online oder offline durchgeführt werden – Beispiele dafür sind Fahrdienste, Reinigungsdienste, Essenslieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten und unterrichtende Tätigkeiten, die über Plattformen angeboten werden. Davon umfasst sind auch länger andauernde Dienstleistungen wie z.B. saisonale Tätigkeiten.

Verkauf von Waren gegen Vergütung

Wichtig beim Verkauf von Waren über die gängigen Onlineplattformen ist, dass Verkäufe von unkörperlichen Waren, wie etwa digitale Inhalte (etwa spezielles Zubehör, das in Onlinespielen verwendet werden kann), Kryptowährungen oder NTFs (Non-Fungible-Token) nicht von dieser Kategorie umfasst sind und somit nicht unter das DPMG fallen.

Vermietung von Verkehrsmitteln gegen Vergütung

Hiervon sind Landfahrzeuge (z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrräder und Elektroscooter) umfasst wie auch Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen – auf eine Motorisierung kommt es dabei nicht an.

Bedeutsam für die Meldepflicht ist auch der Begriff der Plattform, der sehr weit gefasst ist und grundsätzlich jegliche Art von Software umfasst, die eine direkte oder indirekte Interaktion im Sinne der Tätigkeiten erlaubt. Software beinhaltetet Webseiten und auch mobile Anwendungen. Wichtige Parameter dabei sind, dass der Vertrag elektronisch über die Plattform abgeschlossen wird und dass auch die Zahlungsabwicklung direkt oder zumindest indirekt über die Plattform erfolgen muss. Klassische Online-Shops von Unternehmen sind daher von der Meldeverpflichtung ausgenommen.

Meldepflichtige Plattformbetreiber in Österreich müssen eine Vielzahl an Informationen jährlich elektronisch an das Finanzamt Österreich melden (bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr). Eine Befreiung von der Meldepflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und hat grundsätzlich die Vermeidung von Doppelmeldungen zum Ziel. Beispielsweise dann, wenn für eine Plattform mehrere Plattformbetreiber existieren bzw. wenn ein Plattformbetreiber mehrere unmittelbare Anknüpfungspunkte in mehreren Mitgliedstaaten hat.

Vorausgehend zur Meldung der Daten müssen die Plattformbetreiber folgende Informationen für jeden Verkäufer, der eine natürliche Person ist, erheben:

  • Name,
  • Hauptanschrift,
  • Steueridentifikationsnummer, falls nicht vorhanden: Geburtsort,
  • Gegebenenfalls Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
  • Geburtsdatum.

Sind die Verkäufer auf der Plattform juristische Personen, sind außerdem folgende Daten wichtig:

  • Firmenname,
  • Handelsregisternummer,
  • gegebenenfalls Informationen über das Bestehen einer Betriebsstätte in der EU, über die relevante Aktivitäten ausgeübt werden.

Im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens muss zusätzlich erhoben werden:

  • Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit,
  • gegebenenfalls Nummer des Grundbucheintrags,
  • Belege, Daten oder Informationen zwecks Nachweises, dass das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Verkäufers steht.

Im Falle der Meldung sind vom Plattformbetreiber neben Informationen über den Plattformbetreiber selbst noch weitere Informationen über jeden meldepflichtigen Verkäufer zusammenzutragen. Wesentlich ist dabei jedenfalls die Summe der Vergütungen bzw. Gutschriften pro Quartal und die Anzahl der ausgeübten relevanten Tätigkeiten (soweit diese dem Plattformbetreiber bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssten). Ebenso wichtig sind die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die pro Quartal vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden. Wird unbewegliches Vermögen vermietet, so ist neben Anschrift und Grundbucheintrag jene Anzahl an Tagen wichtig, an denen jede inserierte Immobilieneinheit vermietet war sowie die Art der inserierten Immobilieneinheit (falls vorhanden).

Die gemeldeten Daten werden innerhalb der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht, damit der Ansässigkeitsstaat des gemeldeten Verkäufers informiert wird und entsprechend besteuern kann. In Fällen, in denen die Vermietung von unbeweglichem Vermögen ausgeübt wird, wird fallweise auch der Belegenheitsstaat der Immobilie informiert, wenn dieser abweichend vom Ansässigkeitsstaat ist.

Schließlich sieht das DPMG auch Geldstrafen vor, welche vor allem die Verletzung der Registrierungspflicht (durch Drittstaatsplattformbetreiber) und die Verletzung der Meldepflicht – eine Meldung wird nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet oder es werden unrichtige Informationen gemeldet – verhindern sollen. Die Registrierungspflicht für den Plattformbetreiber entsteht jährlich neu, damit sich Plattformbetreiber nicht von ihrer Registrierungspflicht „freikaufen“ können, indem sie die (einmalige) Geldstrafe für die Verletzung der Registrierungspflicht in Kauf nehmen und in weiterer Folge ohne Registrierung tätig sind. Bei Vorsatz beläuft sich die Geldstrafe auf maximal 200.000 € und bei grob fahrlässiger Begehung auf höchstens 100.000 €. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist hierbei ausgeschlossen.

„Strompreisbremse“ entlastet Haushalte von hohen Energiepreisen

Die sogenannte Strompreisbremse im Kampf gegen hohe Energiepreise beinhaltet eine befristete Stützung der Stromkosten für Haushalte (Privatpersonen) von bis zu 2.900 kWh pro Jahr sowie einen 75 %igen Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte. Der Stromkostenzuschuss bis zu 2.900 kWh Strom wird vom Bund gestützt. Durch die Laufzeit der Maßnahme von 578 Tagen werden insgesamt fast 4.600 kWh gefördert. Im Detail kommt die Förderung von 1.12.2022 bis 30.6.2024 automatisiert über den Stromlieferanten zur Anwendung, wenn der Strompreis den unteren Schwellenwert von 10 c/kWh übersteigt. Der Zuschuss betrifft jenen Preisanteil, der über den 10 c liegt und bis zum oberen Schwellenwert von 40 c/kWh geht. Die Stromkostenförderung betrifft dabei alle Preisbestandteile, welche vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können. Für größere Haushalte mit mehr als drei Personen sind Zusatzkontingente als zusätzliche Unterstützung vorgesehen.

Einkommensschwache Haushalte erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 einen Netzkostenzuschuss i.H.v. 75 % der Netzkosten. Der Netzkostenzuschuss ist jährlich mit 200 € gedeckelt und wird ebenso wie der Stromkostenzuschuss bei kürzeren Zeiträumen aliquotiert berechnet. Anspruch auf Netzkostenzuschuss haben jene Haushalte, die auch von der GIS-Gebühr befreit sind.