Steuerliche Behandlung eines Kostenbeitrags des Arbeitnehmers zum Firmen-PKW

Benützt ein Dienstnehmer einen PKW des Arbeitgebers auch für private Zwecke, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt einen Sachbezug zu versteuern, der die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten erhöht. Dieser Sachbezug beträgt für PKWs mit einem Co2-Emissionswert von maximal 121 g/km (Wert 2019) pro Monat grundsätzlich 1,5% der Anschaffungskosten; liegt der Emissionswert darüber, sind pro Monat 2% der Anschaffungskosten zu versteuern. In der Sachbezugsverordnung ist aber auch ein monatlicher Höchstbetrag von 960 € (für PKWs über 121 g/km Ausstoß) bzw. maximal 720 € für PKWs mit weniger Co2-Verbrauch vorgeschrieben. Hieraus ergibt sich rein rechnerisch eine sachbezugsspezifische „Luxustangente“ in Höhe von 48.000 €. Der „normalen“ Angemessenheitsprüfung aus der Einkommensteuer (Luxustangente 40.000 €) kommt bei der Berechnung der Sachbezugswerte keine Bedeutung zu.

Sofern der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber einen Kostenbeitrag für den Firmen-PKW zu leisten hat, werden dadurch die Sachbezugswerte gemindert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenbeiträge als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag zu den Anschaffungskosten. In der Rz 186 der Lohnsteuerrichtlinien vertrat das Finanzamt bisher die Ansicht, dass der Kostenbeitrag von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen sei. Dies führte im Ergebnis dazu, dass bei PKWs mit Anschaffungskosten von über 48.000 € die Kürzung der Sachbezugswerte eingeschränkt wurde.

In einem Urteil vor dem BFG (GZ RV/6100193/2016 vom 8.8.2019) hatte der Steuerpflichtige als Ausgangspunkt für die Kürzung des Kostenbeitrags den maximalen monatlichen Sachbezugswert (720 bzw. 960 €) verwendet. Das BFG schloss sich dieser Meinung an und begründete damit, dass der wörtliche Inhalt des § 4 Abs. 7 der Sachbezugsverordnung, wonach Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert mindern, sehr eng gefasst sei und keinen Interpretationsspielraum übriglasse.

Nach bisheriger Meinung der Finanzverwaltung (siehe Beispiel 3 der Rz 186 LStRL) wäre bei einem PKW mit Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 € und bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers von monatlich 300 € für einen Co2-armen PKW ein Sachbezug von 450 € zu versteuern gewesen (50.000 *1,5% – 300). Nach neuer Beurteilung durch das BFG würden nun nur mehr 420 € (max. Sachbezugswert i.H.v. 720 – 300 Kostenbeteiligung) der Steuer unterworfen.

Steuerreform im Nationalrat beschlossen

Die „Steuerreform 2020“ (Steuerreformgesetz 2020) wurde im September 2019 im Nationalrat beschlossen. Nachdem wir Sie in der Juni-Ausgabe (siehe KI 06/19) über mögliche Änderungen informiert haben, hat es aufgrund der politischen Veränderungen etwas länger bis zum finalen Beschluss gedauert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden. Neben steuerlichen Änderungen ist es auch zu Anpassungen bei den Pensionen gekommen.

Entlastung für Geringverdiener

Mehrere Maßnahmen sollen eine Entlastung für Geringverdiener bringen. Neben einer Negativsteuer durch eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (zusätzlich zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann auch ein „Sozialversicherungsbonus“ von 300 € gewährt werden) soll auch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags dazu beitragen. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um 300 €, wenn das Einkommen im Kalenderjahr nicht 15.500 € übersteigt. Bei Einkommen zwischen 15.500 € und 21.500 € vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend auf 0 €. Überdies wird der Pensionistenabsetzbetrag um 200 € erhöht.

Große Änderungen für Kleinunternehmer

Neben der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze für umsatzsteuerliche Zweck auf 35.000 € (Nettogrenze) von bisher 30.000 € bringt die Steuerreform 2020 auch eine zusätzliche Pauschalierung in der Einkommensteuer, sofern selbständige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Für die Höhe der pauschalen Ausgaben sind lediglich die Umsatzhöhe und die Branche ausschlaggebend. Die Ausgaben können im Normalfall mit 45% der Umsätze angenommen werden. Da Dienstleistungsbetriebe typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen, sind hierbei pauschale Ausgaben i.H.v. 20% der Umsätze vorgesehen. Wesentliche Folgen der Vereinfachung sind, dass neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Ausgaben mehr berücksichtigt werden können, wohl aber der Grundfreibetrag geltend gemacht werden kann. Ebenso abzugsfähig sind Beiträge in der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vergleichbare Ausgaben. Administrative Erleichterungen sind vorprogrammiert, da für die Gewinnermittlung weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei erforderlich sind. Gegenüber dem früheren Gesetzesentwurf weggefallen ist das gesonderte Abstellen auf die Entrichtung der Pflichtversicherungsbeiträge und damit zusammenhängend gesonderte Ausgabenpauschalierungssätze.

Senkung des Krankenversicherungsbeitrags für Selbständige und Landwirte

Der Krankenversicherungsbeitrag wird für diese Gruppe um 0,85% der Beitragsgrundlage abgesenkt – die damit zusammenhängenden Kosten werden vom Bund getragen. Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige und Landwirte beläuft sich zukünftig nur mehr auf 6,8%.

Verdoppelung bei GWGs

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 400 € auf 800 € verdoppelt, wodurch es neben Investitionsanreizen auch zu Vereinfachungen kommen dürfte, da das Führen eines Anlagenverzeichnisses vermehrt wegfallen könnte.

Pensionsanpassungsgesetz bringt gestaffelte Pensionserhöhung

Das Pensionsanpassungsgesetz 2020 führt zu einer gestaffelten Pensionserhöhung. Pensionen bis 1.111 € brutto werden um 3,6% steigen (auch Ausgleichszulage und Opferrenten). Bis zu einer Höhe von 2.500 € erfolgt eine schrittweise Absenkung bis auf den gesetzlichen Inflationswert von 1,8%. Auf übrige Pensionen kommt der gesetzliche Anpassungsfaktor von 1,8% zum Tragen, wobei ein Deckel von 94 € für Gesamtpensionen über 5.220 € eingezogen wurde. Außertourlich wird außerdem die Ausgleichszulage für Ehepaare angehoben (im Jahr 2020 steigt sie von 1.398,97 € auf 1.472 €).

Senkung der Umsatzsteuer bei E-Books

Für elektronische Publikationen kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% zur Anwendung.

Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

Zu Klarstellungen bzw. Verschärfungen kommt es auch im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen – Ausgangspunkt dafür ist die „Anti-Tax Avoidance Directive“ (ATAD). Grundtenor hierbei ist, dass sogenannte Steuerdiskrepanzen neutralisiert werden sollen, indem in Österreich der Abzug von Aufwendungen als (Betriebs)Ausgaben versagt wird oder eine Zahlung als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen ist. Eine Steuerdiskrepanz liegt bei einem Abzug ohne korrespondierende Einnahme (d.h. Steuerabzug in einem Staat und keine steuerliche Erfassung der korrespondierenden Erträge in einem anderen Staat) oder bei einem doppelten Abzug vor. Ein doppelter Abzug ist dann gegeben, wenn dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind. Kernelement dieser Sondervorschriften ist freilich die Existenz einer hybriden Gestaltung. Hierbei wird zwischen hybridem Finanzierungsinstrument, hybrider Übertragung, hybridem Unternehmen (Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers), hybrider Betriebsstätte (Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte) und einer unberücksichtigten Betriebsstätte differenziert. Im Sinne der Wahrung der Verhältnismäßigkeit soll gegen eine Steuerdiskrepanz nur dann vorgegangen werden, wenn sich diese im Rahmen einer solchen hybriden Gestaltung ergibt.

Die ausgewählten dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf den ersten Teil der ursprünglich groß angelegten Steuerreform und bringen zum Großteil ab dem Jahr 2020 Änderungen. Die Umsetzung weitreichender Schritte, wie die Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer oder die Vereinfachung und Modernisierung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2020), bleibt abzuwarten.

Kosten für eine Kreditkarte nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten ist immer dann besonders heikel, wenn die private und die berufliche Veranlassung eng miteinander verbunden sind. Das BFG hatte sich (GZ RV/7100110/2014 vom 27.3.2019) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Arbeitnehmer eine Kreditkarte überwiegend für berufliche Zwecke nutzte (beispielsweise um Hotels und Restaurants auf Dienstreisen im Ausland zu bezahlen) und die damit zusammenhängenden Kreditkartengebühren als Werbungskosten geltend machen wollte. Mit dieser zweiten Kreditkarte – er verwendete sie aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nur für berufliche Zwecke – streckte der Arbeitnehmer die Spesen vor und erhielt sie dann am Monatsende von seinem Arbeitgeber rückerstattet.

Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass eine Kreditkarte grundsätzlich privat oder beruflich verwendet werden könne. Sofern Aufwendungen sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung bedingt sind, stellen sie jedoch keine Werbungskosten dar. Von diesem Aufteilungsverbot könne nur dann abgegangen werden, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Im konkreten Fall konnte jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die für berufliche Zwecke angedachte Kreditkarte ausschließlich im Zusammenhang mit dem Job verwendet worden ist. Eine stichprobenweise Überprüfung der Kreditkartenabrechnung zeigte nämlich, dass von fünf Positionen zwei privat veranlasst waren (Einkauf im Outlet-Center sowie die Bezahlung einer Lotterierechnung) und diese zweimalige private Verwendung auch noch an unterschiedlichen Tagen erfolgt ist. Dies spricht auch gegen eine ausnahmsweise Verwendung der „beruflich gewidmeten Kreditkarte“ weil gerade die für private Zwecke gedachte Kreditkarte nicht bei der Hand war. Da somit die Kreditkarte bloß überwiegend für berufliche Zwecke eingesetzt wurde, können die Kreditkartengebühren nicht als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.