Steuertermine für Herabsetzungsanträge – ausnahmsweise keine Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2021 bzw. ab 1. Oktober 2021 zu beachten:

Bis spätestens 30. September 2021 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2021 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2021 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.

Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2021 beginnen grundsätzlich für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2020 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.

Für die Veranlagung 2020 besteht jedoch eine COVID-19-bedingte Sonderregelung – für diesen Veranlagungszeitraum werden generell keine Anspruchszinsen festgesetzt. Es ist daher ausnahmsweise nicht erforderlich, bei erwarteten Nachzahlungen bis Ende September 2021 eine Anzahlung zu leisten, um der Problematik der Nachforderungszinsen zu entgehen. Generell – und somit voraussichtlich für die Veranlagung 2021 – gilt, dass keine Belastung eintritt, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden – Relevanz hat dies z.B., wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht.

Allgemein gilt schließlich, dass anfallende Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Außerdem ist zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

COVID-19-Updates – Ausfallsbonus II und Verlustersatz

Die Vielzahl an Maßnahmen und Förderungen gegen die Corona-Pandemie lässt einen leicht den Überblick verlieren. Nachfolgend werden – wie gewohnt – Neuerungen, Updates und Fristen der verschiedenen Themenbereiche dargestellt.

„Ausfallsbonus II“ seit 16. August beantragbar

Der Ausfallsbonus II wurde adaptiert und bis Ende September verlängert – seit 16. August und bis Mitte November kann er für den Monat Juli beantragt werden. Der Ausfallsbonus II berechnet sich von Branche zu Branche unterschiedlich und ist von der Höhe des Umsatzausfalls abhängig (mindestens 50 % Umsatzausfall in dem entsprechenden Kalendermonat werden vorausgesetzt). Generell ist der Ausfallsbonus II die Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate Juli bis September 2021 beantragt werden. Der Ausfallsbonus II ist mit 80.000 € pro Kalendermonat gedeckelt und besteht nur aus einer Bonuskomponente, nicht auch aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Überdies kann sich die Höhe des Ausfallsbonus II durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringern.

Verlustersatz – erste Tranche kann seit 16. August beantragt werden

Der Verlustersatz (siehe auch KI 07/21) wurde bekanntermaßen bis Ende 2021 verlängert. Für den Verlustersatz können bis zu 6 zusammenhängende Monate (Juli bis Dezember 2021) ausgewählt werden, sofern insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 50 % (verglichen mit dem Vergleichszeitraum in 2019) erlitten worden ist. Die Frist für die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes läuft von 16. August bis 31. Dezember 2021. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Ab 1.1.2022 (und bis zum 30. Juni 2022) kann im Rahmen der zweiten Tranche auch der gesamte Verlustersatz beantragt werden. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor Juli 2021 beantragt oder erhalten, ist die neuerliche Beantragung nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem jeweiligen Verlustersatz besteht. Die beiden Verlustersätze sind getrennt zu behandeln.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses coronabedingt per 31.12.2021

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 coronabedingt per 31.12.2021 (anstelle 30.9.2021) zu erfolgen. Die Frist für die Veröffentlichung wurde somit wiederum mit Hinweis auf die durch COVID-19 bedingten Erschwernisse in den verschiedenen Wirtschafts- und Rechtsbereichen von 9 auf 12 Monate verlängert. Die Verlängerung auf 12 Monate für die Einreichung beim Firmenbuch gilt jedoch nur für Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020. Für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre 2020/21 bzw. Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2020 gilt (sofern es nicht zu einer weiteren Sonderregelung kommt) die reguläre Offenlegungsfrist von 9 Monaten. Folglich sind Jahresabschlüsse zum 31.1.2021 sowie zum 28.2.2021 gegebenenfalls schon früher zu veröffentlichen als jene zum 31.12.2020.

Von der verpflichtenden elektronischen Einreichung sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG) betroffen, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale” Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen automationsunterstützt verhängte Zwangsstrafen.

Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2020

Am 30. September 2021 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2020 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen (für das Vereinigte Königreich hat die Frist für das Jahr 2020 bereits Ende März 2021 geendet; für die Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 bzgl. Großbritannien sind die Anträge bis zum 31.12.2021 zu stellen). Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.

Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Viele Parameter sind bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen zu beachten

Dem Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt für die Beurteilung der Ansässigkeit von natürlichen Personen und folglich für die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht in dem einen oder anderen Staat große Bedeutung zu. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen in erster Linie entscheidend, wenn die natürliche Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte (etwa eine Wohnung) verfügt. Im konkreten Fall hatte sich das BFG (GZ RV/7100987/2017 vom 14.4.2021) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Rahmen einer temporären Entsendung ins Ausland – bei Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes – der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich verbleibt.

Ausgangspunkt war eine für fast 1,5 Jahre befristete Entsendung durch den österreichischen Arbeitgeber nach Kanada. An diese Entsendung knüpfte eine zweijährige Beschäftigung (befristeter lokaler Dienstvertrag) bei der kanadischen Niederlassung des Unternehmens an. Im strittigen Jahr 2012 war der Arbeitnehmer teils im Rahmen der Entsendung und teils im Rahmen des lokalen Dienstvertrags in Kanada tätig, wobei er während dieser Zeit einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung in Kanada hatte. Überdies nutzte er seine Eigentumswohnung in Wien während seines Österreichaufenthalts (beruflich und im Urlaub zum Besuch seiner in Österreich lebenden Eltern) von 70 Tagen in diesem Jahr. Das (österreichische) Finanzamt war der Ansicht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem konkreten Jahr in Österreich gelegen war und daher der Arbeitnehmer mit seinem Welteinkommen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig wurde. Das DBA zwischen Österreich und Kanada sieht dann vor, dass die in Kanada auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit entfallende Steuer auf die österreichische Steuer (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrags) angerechnet werden muss, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder zum anderen Staat ausschlaggebend ist. Typischerweise kommt den wirtschaftlichen Beziehungen geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen. Unter persönliche Beziehungen fallen regelmäßig familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art, Aktivitäten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen oder auch die Mitgliedschaft in Vereinen sowie andere soziale Engagements. Die wirtschaftlichen Beziehungen basieren hingegen auf örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen in Form von Vermögensgegenständen. Für die Entscheidung, in welchem der beiden Staaten unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person vorliegt, ist ein längerer Beobachtungszeitraum (er sollte zwei Jahre übersteigen) heranzuziehen. Bei Entsendungen wird dabei das Beibehalten der Wohnstätte im Entsendestaat oftmals als Indiz gewertet, dass der Mitarbeiter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in den anderen Staat verlagert hat. Dem VwGH folgend lässt eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird.

Im konkreten Fall sah das BFG – unter Berücksichtigung weiterer Aspekte als das Beibehalten der Wohnung in Österreich – den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem entsprechenden Jahr als in Österreich erfüllt. Bei der Bestimmung der persönlichen Verhältnisse konnten einerseits keine persönlichen Beziehungen zu Kanada festgestellt werden. Andererseits zählt ein regelmäßiger Besuch der Eltern zum Familienleben; mangels sonstiger familiärer Bezugspunkte ist daher der Besuch der Eltern in Österreich während seines Urlaubs für die Beurteilung der persönlichen Beziehungen maßgebend. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist zweifelsohne zu berücksichtigen, dass die Einkünfte während der Entsendung in Kanada bezogen wurden. Hingegen sprechen die befristeten Dienstverhältnisse, der Verbleib in der österreichischen Sozialversicherung und auch die insgesamt kurze Aufenthaltsdauer gegen Kanada als Mittelpunkt der Lebensinteressen – es deutet kein Umstand darauf hin, dass der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Zukunft in Kanada gesehen hat. Österreich besteuert daher das Welteinkommen und muss als Ansässigkeitsstaat die kanadische Steuer anrechnen. Überdies können in Österreich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2022 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2022 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

0-3 Jahre: 219 (bisher 213)

3-6 Jahre: 282 (bisher 274)

6-10 Jahre: 362 (bisher 352)

10-15 Jahre: 414 (bisher 402)

15-19 Jahre: 488 (bisher 474)

19-25 Jahre: 611 (bisher 594)

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind) / 43,80 € (2. Kind) / 58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.