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Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften in Österreich - Neuerungen durch die VPR 2021

Dezember 2021
Kategorien: Management-Info

Im Bereich der Verrechnungspreisdokumentationsanforderungen geben die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 nunmehr eine wichtige Orientierungshilfe, indem sie konkrete Inhalte, welche in einer Verrechnungspreisdokumentation enthalten sein müssen, spezifizieren. Betroffen sind nicht (nur) jene Unternehmen, welche unter das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) fallen und somit regelmäßig die 50 Mio. € Umsatzerlösgrenze überschreiten. Den VPR 2021 folgend und mit Bezug auf die BAO müssen auch kleinere Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen, um die Fremdüblichkeit ihrer Verrechnungspreise nachweisen zu können. Die in den VPR 2021 genannten Anforderungen sind dabei nur unwesentlich geringer ausgefallen als jene im VPDG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung normierten Bestandteile. Da die Vorgaben gem. VPDG auch freiwillig befolgt werden können, zahlt sich ein Wechsel auf die nachfolgend dargestellten Dokumentationsvorschriften möglicherweise oftmals nicht aus - ein solcher Wechsel würde erfolgen, sofern die Grenze der 50 Mio. € Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten wird.

Konkret müssen den VPR 2021 folgend nachfolgende Informationen im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation enthalten sein.

  • Allgemeine Informationen über die verbundenen Unternehmen (Organigramm, Beteiligungsverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Kurzbeschreibung der Unternehmens- und Geschäftsstrategie sowie der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse).
  • Beschreibung der zu beurteilenden konzerninternen Transaktionen (Geschäftsbeziehungen) nach Art und Umfang. Hierbei kann es sich typischerweise um Warentransaktionen, Services, Darlehen oder Garantien, Überlassung von Nutzungsrechten und Lizenzen usw. handeln. Grundsätzlich gilt, dass einer konzerninternen Transaktion mehr Bedeutung zukommt, je höher das Transaktionsvolumen ist.
  • Darstellung der Einbindung des inländischen Unternehmens in eine international verlaufende Wertschöpfungskette des Konzerns.
  • Auflistung der wahrgenommenen Funktionen, des eingesetzten Vermögens und der übernommenen Risiken (Funktions- und Risikoanalyse). Die Funktions- und Risikoanalyse muss grundsätzlich pro Transaktion erstellt werden und ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Verrechnungspreisdokumentation, da sie neben der Charakterisierung des Unternehmens auch die Auswahl der Verrechnungspreismethode beeinflusst.
  • Begründung für die Auswahl der angewendeten Verrechnungspreismethode (z.B. Preisvergleichsmethode, Kostenaufschlagsmethode, Profit Split usw.) und Darstellung der Angemessenheit der Verrechnungspreise (unter Hinweis auf mögliche Fremdgeschäfte oder auf fremde Unternehmen, die vergleichbare Geschäfte tätigen); und
  • Schriftliche Verträge, die im Vorhinein zur Transaktion abgeschlossen wurden.

Vergleichbar größeren Konzernen sollten also auch KMUs mit verbundenen Unternehmen bzw. Betriebsstätten im Ausland die österreichische Verrechnungspreisdokumentation für die heimische Gesellschaft regelmäßig bis zur Abgabe der Steuererklärung für das entsprechende Jahr erstellen (typischerweise auf Deutsch oder auf Englisch).

Vereinfachung bei "Country-by-Country Reporting Notification"

Beim Country-by-Country Reporting ("länderbezogene Berichterstattung") muss nicht nur (regelmäßig) die oberste Muttergesellschaft im Konzern den Country-by-Country Report erstellen, auch die anderen Konzerngesellschaften müssen die Finanzverwaltungen informieren, welche Gesellschaft den länderbezogenen Bericht erstellt, da dieser in Folge zwischen den Finanzverwaltungen ausgetauscht wird. Von der Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts sind nur große Konzerne mit einem Konzernjahresumsatz von mindestens 750 Mio. € betroffen. In Österreich erfolgt diese Information an die Finanzverwaltung in Form der VPDG 1 Mitteilung typischerweise über FinanzOnline, wobei jede inländische Gesellschaft jährlich eine separate Mitteilung abgeben muss.

Die VPR 2021 beinhalten nun eine für Steuerpflichtige begrüßenswerte administrative Erleichterung in Verbindung mit dieser Mitteilungspflicht. Für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2022 ist den VPR 2021 folgend eine (neuerliche) Mitteilung nur noch dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung Änderungen ergeben (etwa, wenn sich die oberste Muttergesellschaft ändert oder die Berichtspflicht nicht mehr übernommen wird). Sofern für eine Gesellschaft das Ende der Zugehörigkeit zu einer multinationalen Unternehmensgruppe eintritt, muss eine "Leermeldung" via FinanzOnline abgegeben werden - es besteht dann keine Verpflichtung mehr, eine Mitteilung i.Z.m. der länderbezogenen Berichterstattung abzugeben.

Bild: © Adobe Stock - onephoto

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Günther Bauer
Günther BauerSteuerberater
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