Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.1.2020
Mit Jahresanfang 2020 kommt es zu wichtigen Änderungen in der Umsatzsteuer, welche der Rat der Europäischen Union unter dem Titel „Quick Fixes“ ins Leben gerufen hat. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die vom Nationalrat bereits beschlossenen Änderungen.
Transportnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Um die umsatzsteuerliche Befreiung für innergemeinschaftliche (ig.) Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nachweisen, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Ab 1.1.2020 werden nun die Nachweise hierfür EU-weit harmonisiert. Der Verkäufer, sofern er die Ware selbst befördert oder versendet, muss hierfür in Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen von zwei verschiedenen (vom Verkäufer und Erwerber unabhängigen) Personen sein. Als Nachweise gelten einerseits Unterlagen zum Transport bzw. Versand (sogenannte „Gruppe A“ wie z.B. ein CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtrechnung, Rechnung des Beförderers der Gegenstände). Anderseits werden Nachweise der „Gruppe B“ angeführt, wie z.B. Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände. Der Verkäufer benötigt nun entweder zwei Dokumente der „Gruppe A“ oder er kann ein Dokument aus Gruppe A und den zweiten Nachweis aus Gruppe B vorlegen, um die Steuerfreiheit zu beweisen.
Holt der Käufer die Ware beim Verkäufer ab und transportiert sie in den anderen Mitgliedsaat, benötigt der Verkäufer neben den beiden oben angeführten Nachweisen eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten in den anderen Mitgliedstaat transportiert wurden. Den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes folgend, ist jedoch (vorerst) auch eine Nachweisführung wie bisher möglich.
Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung
Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit einer ig. Lieferung kommt zukünftig der „Zusammenfassenden Meldung (ZM)“ größere Bedeutung zu. Ab 1.1.2020 ist sowohl die gültige UID-Nummer des Erwerbs als auch die Erklärung des Umsatzes in der ZM zwingende Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Befreiung der ig. Lieferung. Bei einem Versäumnis i.Z.m. der Abgabe und Erklärung der ZM ist vorgesehen, dass es zu keiner Versagung der Steuerfreiheit kommt, wenn das Versäumnis zur Zufriedenheit der Behörden ordnungsgemäß begründet werden kann.
Definition des Reihengeschäfts
In Zukunft wird das bisher gesetzlich nicht geregelte Reihengeschäft in einem eigenen Absatz (§ 3 Abs. 15 UStG) definiert. Ein Reihengeschäft liegt (wie bisher) vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versendet werden. Da der Gegenstand tatsächlich nur einmal bewegt wird, kann es auch wie bisher nur eine „bewegte Lieferung“ geben. Die „bewegte Lieferung“ ist die erste Lieferung in der Lieferkette, bei der einer der Vertragspartner die Beförderung entweder selbst durchführt oder beauftragt. Je nach Sachverhalt können eine oder mehrere ruhende Lieferungen vorliegen. Unter den EU-Mitgliedstaaten kam es in der Vergangenheit zu Zuordnungsproblemen der bewegten Lieferung, wenn der Unternehmer, der die Beförderung oder Beauftragung des Transports vorgenommen hat, innerhalb der Unternehmerkette gestanden hat (sogenannter „Zwischenhändler“). Nun ist geregelt, dass die Lieferung an diesen Zwischenhändler die „bewegte Lieferun“ darstellt. Dies wurde bisher von der österreichischen Finanzverwaltung auch schon so gehandhabt. Neu ist aber, dass der Zwischenhändler die Zuordnung der bewegten Lieferung beeinflussen kann, indem er mit der UID-Nummer des Ursprungslandes auftritt. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ist dann die steuerfreie ig. Lieferung jene Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer.
Vereinfachung beim Konsignationslager
Ein Konsignationslager bezeichnet ein Warenlager, das ein Unternehmer bei seinem Abnehmer innehat und in dem die Waren bei Bedarf des Abnehmers entnommen werden. Bisher wurde die Lieferung des Unternehmers in sein Konsignationslager (beim Abnehmer) als (steuerfreie) innergemeinschaftliche Verbringung behandelt. Zudem musste der Inhaber des Konsignationslagers im Lagestaat des Lagers einen ig. Erwerb versteuern. Beim Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager durch den Abnehmer lag eine steuerpflichtige Lieferung des Inhabers des Konsignationslagers vor. Eine Registrierung im Lagestaat seines Konsignationslagers war also prinzipiell vorgesehen, wobei einige Mitgliedsaaten Vereinfachungsregelungen vorsahen.
Ab 1.1.2020 liegt erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine (steuerfreie) ig. Lieferung des Lieferanten vor. Der Empfänger hat gegengleich einen ig. Erwerb zu versteuern. Damit diese Vereinfachung – sie soll verhindern, dass sich der Lieferer im Konsignationslagerstaat registrieren lassen muss – angewendet werden kann, müssen neben dem Umstand, dass die Gegenstände in ein Konsignationslager verbracht werden, folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Lieferer betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er eine Betriebsstätte; der Lieferer meldet die Gegenstände und die UID des Erwerbers in der ZM und der Lieferer trägt die Verbringung der Gegenstände in das Register für Konsignationsläger ein.
Elektronische Zustellung ab 1. Jänner 2020 verpflichtend
Dem globalen Trend zur Digitalisierung und zum papierlosen Schriftverkehr bzw. sogar Büro können sich auch die österreichischen Behörden nicht entziehen. Mit 1. Jänner 2020 tritt nun das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft. Davon betroffen sind einerseits alle Bundesbehörden, welche die elektronische Zustellung (E-Zustellung) ermöglichen. Andererseits sind die Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, ihre Erreichbarkeit für die Behörden im Wege der elektronischen Zustellung sicherzustellen. Ausnahmen bestehen für Unternehmen nur dann, wenn sie aufgrund des Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von UVAs verpflichtet sind bzw. wenn – wohl eher im Ausnahmefall – die technischen Voraussetzungen für die E-Zustellung nicht erfüllt sind. Eine E-Zustellung bedeutet, dass ein Dokument in dem Postkorb des Unternehmensservice Portals (USP) elektronisch zugestellt wurde – dabei erfolgt keine direkte Zustellung via E-Mail an das Unternehmen, selbst wenn eine Benachrichtigung per E-Mail über die Zustellung vorgenommen wird.
Für die erfolgreiche Einrichtung der elektronischen Zustellung sind typischerweise mehrere Schritte nötig. Neben der Aktivierung der Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur für eine erfolgreiche Authentifizierung muss sich das Unternehmen auch beim USP registrieren (dies ist auch über FinanzOnline möglich). Im Rahmen der Registrierung muss jedenfalls eine Person als USP-Administrator festgelegt werden, weitere Personen können (zusätzlich) als Postbevollmächtigte festgelegt werden. Diese Postbevollmächtigten können dann mit ihren persönlichen Zugangsdaten (wichtigstes Element ist eine gültige E-Mail Adresse) die E-Zustellungen für das Unternehmen abholen.
Die Einführung der E-Zustellung kann insoweit als „schleichender Prozess“ gesehen werden, da oftmals keine aktive Registrierung mehr für die E-Zustellung erfolgen muss. So werden Teilnehmer von FinanzOnline (mit Ausnahme jener, die auf die elektronische Zustellung von Bescheiden, Informationen etc. verzichtet haben), Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs wie auch Teilnehmer eines behördlich zugelassenen Zustelldiensts (z.B. die Österreichische Post AG oder die Bundesrechenzentrum GmbH) automatisch in das Teilnehmerverzeichnis von USP übernommen. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der übernommenen Daten (E-Mail Adresse) aus dem Vorsystem ist jedenfalls ratsam. Die Teilnahme an der E-Zustellung ist übrigens mit keinen direkten Kosten verbunden – weder für die Anmeldung noch für den laufenden Betrieb und auch nicht für die Benutzung der Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte.
Ein maßgeblicher Vorteil der E-Zustellung liegt in der kurzen Zeitspanne zwischen Verständigung via E-Mail und Abholung des zugestellten Dokuments in dem „Postkorb“. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass grundsätzlich jedes Zustellstück (nur) 2 Wochen im Postkorb aufbewahrt wird. Sofern es nicht abgeholt (geöffnet) wird, wird es gelöscht und gilt dennoch im Regelfall und etwa in Hinblick auf den behördlichen Fristenlauf als zugestellt. Erledigungen der Finanzbehörden werden übrigens weiterhin in FinanzOnline zugestellt, jedoch erfolgt zusätzlich eine Information im USP. Selbst wenn die elektronische Zustellung ab 1.1.2020 verpflichtend ist, sind vorerst keine Sanktionen für die Nicht-Teilnahme an der E-Zustellung vorgesehen. Die Zustellung erfolgt dann weiterhin auf dem Postweg.