COVID-19 Fixkostenzuschuss geht in die zweite Phase
Der Fixkostenzuschuss als wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise geht nun in die zweite Phase. Wie schon mehrmals berichtet, soll der Fixkostenzuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten beitragen (er darf allerdings nicht zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden). Den Fixkostenzuschuss (II) können grundsätzlich Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich beantragen, welche eine operative Tätigkeit ausüben (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb). Überdies müssen sie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu minimieren. Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und auch nicht rückzahlbar – er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.
Der Fixkostenzuschuss II ist auch durch verbesserte Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Neben der Verdoppelung der Dauer der Periode, für welche der Zuschuss beantragt werden kann, wurden auch die Anforderungen an die Inanspruchnahme gesenkt und der Umfang des Zuschusses erhöht. Verständlicherweise dürfen angefallene Fixkosten keineswegs doppelt im Rahmen von Fixkostenzuschuss I und II berücksichtigt werden. Die geförderten Fixkosten sind breit gefächert und umfassen:
- Geschäftsraummieten und Pacht,
- AfA für Anschaffungen vor dem 16. März 2020 sowie fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter,
- betriebliche Versicherungsprämien,
- Zinsaufwendungen,
- Leasingraten (im Vergleich zu Phase I sind Leasingraten nun zur Gänze förderungswürdig) – sofern für das geleaste Wirtschaftsgut die (fiktive) AfA geltend gemacht wird, gilt dies nur für den Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Telekommunikation, Strom, Gas, Energie- und Heizkosten,
- Wertverlust von mindestens 50% (durch die COVID-19-Krise bedingt) bei verderblicher/saisonaler Ware,
- Personalaufwand (ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen), angemessener Unternehmerlohn (höchstens 2.666,67 € inklusive Sozialversicherungsbeiträge abzüglich Nebeneinkünfte), Geschäftsführerbezüge bei Kapitalgesellschaften (sofern nicht nach ASVG versichert),
- Beantragungskosten (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss II in Höhe von 500 €, sofern unter 12.000 € Zuschuss beantragt werden,
- Aufwendungen zur Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen (sogenannte frustrierte Aufwendungen; ein Zuschuss für dies kann auch rückwirkend für Phase I beantragt werden),
- sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (die nicht das Personal betreffen).
Bei der Berechnung bzw. Höhe des Fixkostenzuschusses ist es insoweit zu einer bedeutsamen Änderung gekommen, da sich der Zuschuss nunmehr linear berechnet (d.h. bei 85% Umsatzausfall werden beispielsweise 85% der Fixkosten erstattet). Bislang erfolgte eine stufenweise Förderung. Der Zuschuss wird schon ab 30% Umsatzausfall (statt 40%) gewährt und kann bis zu 100% betragen. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt 500 € und die Obergrenze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen.
Bei der Berechnung der Förderhöhe spielt der Umsatzrückgang eine bedeutende Rolle. Hierbei kann zwischen der quartalsweisen und der monatlichen Betrachtungsweise unterschieden werden. Bei der quartalsweisen Betrachtungsweise erfolgt der Vergleich zwischen Q3 und Q4/2020 mit den entsprechenden Quartalen des Vorjahres bzw. werden Q4/2020 und Q1/2021 mit den entsprechenden Vorjahresquartalen verglichen. Wählt man die monatsweise Betrachtungsweise, so sind aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sechs auszuwählen, welche zeitlich zusammenhängen. Sofern der Fixkostenzuschuss bereits in Phase I beantragt worden ist, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume für Phase II an die Phase I anschließen.
Die Beantragung des Fixkostenzuschusses II erfolgt wie schon für Phase I über FinanzOnline an die COFAG, wobei die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sind. Die Auszahlung erfolgt schließlich in zwei Tranchen. Da „grünes Licht“ seitens der EU-Kommission noch aussteht, ist es bei dem Start der Antragsannahme für den Fixkostenzuschuss II zu Verzögerungen gekommen – der Antrag für Auszahlung der 1. Tranche kann jedenfalls bis 15. Dezember 2020 erfolgen. Der Beantragungszeitraum für die 2. Tranche erstreckt sich von 16. Dezember 2020 bis 31. August 2021.
Kurz-Info: Kurzarbeit Phase III ab 1. Oktober 2020
Phase III der Kurzarbeit beginnt mit 1. Oktober 2020 und umfasst den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021. Phase III kann dabei eine Verlängerung zu Phase II darstellen oder auch in Form eines Erstantrags in Anspruch genommen werden. Die Mindestarbeitszeit wurde auf 30% angehoben und die Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens. Für weitere Infos siehe auch KI 08/20.
Bilanzierung von Ersatzansprüchen
Unternehmen sind in der Praxis oftmals damit konfrontiert, dass Verpflichtungen bestehen, für die dem Unternehmen Ersatzansprüche zustehen. Dies kann beispielsweise bei Versicherungs-, Gewährleistungs- oder sonstigen Regressansprüchen der Fall sein. Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) bestehen für die Bilanzierung von Ersatzansprüchen keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die korrekte Bilanzierung ist daher aus den allgemeinen Bestimmungen des UGB abzuleiten, wobei zwischen Ersatzansprüchen, die rechtlich und wirtschaftlich bereits entstanden sind, und Ersatzansprüchen, die noch nicht aktivierbar sind, zu unterscheiden ist.
Sofern der Ersatzanspruch noch nicht aktivierbar ist, ist dieser bei der Ermittlung der Rückstellungshöhe grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn Unsicherheiten betreffend den Bestand bzw. die Höhe des Anspruchs bestehen. Der Ersatzanspruch kann somit in diesem Fall nur dann wertmindernd bei der Rückstellung berücksichtigt werden, wenn der Anspruch nahezu zweifelsfrei besteht und wenn ein Verlust so gut wie ausgeschlossen ist. Ersatzansprüche, die rechtlich und wirtschaftlich bereits entstanden sind, sind als separater Aktivposten anzusetzen. Solche Ansprüche sind daher bei der Bewertung der Rückstellung aufgrund des Saldierungsverbots nicht zu berücksichtigen. Der Aktivposten und die Rückstellung sind vielmehr getrennt voneinander anzusetzen. Bei der Bewertung des Aktivpostens sind die allgemeinen Bewertungsbestimmungen des UGB zu beachten. Hierbei ist unter anderem auf die Bonität des Rückgriffschuldners Bedacht zu nehmen. Sollten die Ersatzansprüche bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden können, da die oben dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist zu beachten, dass diese als Vorteile aus außerbilanziellen Geschäften im Anhang anzugeben sind, sofern sie wesentlich sind.
Für das Unternehmen, das den Ersatzanspruch gewährt hat, bestehen im UGB klare Bestimmungen zur Bilanzierung bzw. zu Angaben im Anhang. Sofern das Unternehmen zur Erfüllung des Ersatzanspruchs verpflichtet ist und sofern Höhe und Fälligkeit der Verpflichtung feststehen, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Sollten Höhe oder Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung unbestimmt sein, ist mit einer Inanspruchnahme aus dem gewährten Ersatzanspruch aber ernsthaft zu rechnen, hat das Unternehmen eine Rückstellung zu bilanzieren. Sollten die Kriterien für die Bilanzierung einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung nicht erfüllt sein, hat bei Vorliegen von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen eine Erfassung als Eventualverbindlichkeit zu erfolgen. Sofern auch die Voraussetzungen für die Erfassung einer Eventualverbindlichkeit nicht vorliegen, ist die übernommene Verpflichtung im Anhang als sonstige finanzielle Verpflichtung oder subsidiär als Risiko aus einem außerbilanziellen Geschäft anzugeben, sofern sie wesentlich ist.
Genaue Leistungsbeschreibung und Rechnungsangaben sind für den Vorsteuerabzug wichtig
In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (GZ Ro 2019/13/0030 vom 19.5.2020) hatte dieser einen Fall zu beurteilen, in dem ein Steuerpflichtiger Großhandel mit Gemüseprodukten betrieb. Der Steuerpflichtige erwirbt dabei Gemüse von diversen Landwirten und lässt das Gemüse in seinem Betrieb sortieren und abpacken. Diese Tätigkeiten werden in seinen Räumlichkeiten und mit seinen Maschinen durch Fremdpersonal (Überlassung durch ein anderes Unternehmen) durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde eine Rechnung gelegt, auf der die UID-Nummer des Leistungsempfängers fehlte – als Art der Leistung wurde „Sortierung und Verpackung“ auf der Rechnung vermerkt.
Diese Rechnungen wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet. Die fehlende UID-Nummer des Leistungsempfängers wurde nachträglich mit einer Korrekturnote ergänzt. Dieses Schriftstück war allerdings von einer Person unterzeichnet worden, die nicht mehr zeichnungsberechtigt ist, da die leistungserbringende Firma im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung nicht mehr existierte. Überdies wurde die Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen als zu allgemein gehalten gesehen und argumentiert, dass die Firma gar nicht über genug Personal verfüge, um derartige Leistungen erbringen zu können.
Der VwGH bemängelte in seiner Entscheidungsfindung nicht die nachträgliche Korrektur der fehlenden UID-Nummer. Es sei allerdings nicht klar, welche Leistungen von dem anderen Unternehmen konkret erbracht wurden. Die Leistung sei nämlich die Überlassung von Arbeitskräften gewesen und nicht eine Sortier- oder Verpackungsleistung. Durch diese Diskrepanz zwischen Leistungsbeschreibung laut Rechnung und tatsächlich erbrachter Leistung kann nicht abschließend beurteilt werden, welche Leistung nun bezogen wurde und für welche Leistung Vorsteuer in Abzug gebracht werden soll. Somit führte der formale Mangel einer nicht zutreffenden Leistungsbeschreibung dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht überprüfbar seien. Im Endeffekt verneinte der VwGH den Vorsteuerabzug.
Für die Praxis ist zu beachten, dass die Angaben auf der Rechnung nach wie vor für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs von Bedeutung sind. Wird in der Rechnung eine Leistung ausgewiesen, welche tatsächlich nicht erbracht worden ist, so steht dies dem Vorsteuerabzug entgegen – selbst dann, wenn unstrittig irgendeine andere Leistung tatsächlich erbracht worden ist. Es empfiehlt sich daher, die eigenen Ausgangsrechnungen so zu gestalten, dass diese eine möglichst genaue Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung beinhalten. Durch die genaue Bezeichnung der Lieferung und Leistung kann der leistende Unternehmer im Falle einer eigenen Außenprüfung verhindern, dass die Finanzverwaltung von einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung ausgeht. Auf der anderen Seite wird bei einer korrekten, genauen Leistungsbeschreibung der Vorsteuerabzug beim Kunden kein Streitfall im Rahmen einer Außenprüfung werden.
Zurückbezahltes Arbeitslosengeld als Werbungskosten abzugsfähig?
Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe stellen prinzipiell steuerfreie Bezüge nach dem Einkommensteuergesetz dar. Deshalb führt auch die Rückzahlung dieser Beträge grundsätzlich zu keinen steuerabzugsfähigen Werbungskosten. Allerdings führt der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Fall, dass für das restliche Kalenderjahr andere laufende Einkünfte erzielt werden zu einer Hochrechnung dieser Einkünfte auf das ganze Jahr („Umrechnungsvariante“). Hieraus ergibt sich durch den Progressionserhöhungseffekt eine Steuernachzahlung, die aber nicht höher sein darf, als wenn man die Transferzahlung im jeweiligen Jahr voll versteuern würde (sogenannte „Hinzurechnungsvariante“ als „Kontrollrechnung“).
Ein Steuerpflichtiger hatte nun in einem Jahr Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen und anderseits aber aus früheren Jahren Notstandshilfe zurückzuzahlen. Da der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr zudem noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, kam bei ihm im konkreten Fall die Kontrollrechnung zu Tragen. Die Transferleistungen wurden also in voller Höhe zugerechnet und somit im Ergebnis tarifversteuert, als würde es sich um steuerpflichtige Einkünfte handeln. Die Rückzahlungen für die Transferleistungen wollte er als Werbungskosten geltend machen, wobei diese Rückzahlungen aus zwei unterschiedlichen Jahren stammten. In einem früheren Jahr war die damalige Transferleistung aufgrund der Umrechnungsvariante einer Versteuerung unterworfen worden und in dem anderen Jahr war die Transferleistung steuerfrei zugeflossen. Fraglich war nun, ob die Rückzahlung der Transferleistungen aus Vorjahren als Werbungskosten im aktuellen Veranlagungsjahr steuerlich in Abzug gebracht werden kann.
Der VwGH (GZ Ro 2018/13/0009 vom 22.6.2020) entschied, dass die Rückzahlung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur dann als Werbungskosten im Jahr des Abflusses anzusetzen ist, wenn der prinzipiell steuerfreie Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in den Vorjahren die Einkommensteuer auch tatsächlich erhöht hat. Im vorliegenden Fall wurde daher die Rückzahlung für das Jahr, in dem die Umrechnungsvariante zur Anwendung gekommen ist, als Werbungskosten anerkannt. Hierbei spielt es jedoch keine Rolle, ob die Einkommensteuerpflicht durch die Umrechnungsvariante oder die Kontrollrechnung zustande gekommen ist. Der § 20 Abs. 2 EStG, welcher bekanntermaßen normiert, dass Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kam hier zum Vorteil des Steuerpflichtigen für zumindest einen Teil der Rückzahlung nicht zu tragen. Es handelt sich zwar um steuerfreie Arbeitslosengelder – in wirtschaftlicher Hinsicht ist es jedoch durch eine der beiden Varianten (Umrechnungsvariante oder Hinzurechnungsvariante) zu einer tatsächlichen Steuererhöhung gekommen. Um dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu entsprechen, muss die Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wiederum zu einer Steuerentlastung führen, wenn die Zuflüsse in einem früheren Zeitraum eine Steuerbelastung bewirkt haben.
Sozialversicherungswerte 2021
Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,033 betragen die Sozialversicherungswerte für 2021 voraussichtlich (in €):
2021 |
2020 |
|
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
475,86 |
460,66 |
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich |
713,79 |
690,99 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
185,00 |
179,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) |
5.550,00 |
5.370,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) |
11.100,00 |
10.740,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) |
6.475,00 |
6.265,00 |
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.