Umsatzersatz jetzt beantragen…
Sind Sie und Ihr Betrieb von der behördlichen Schließung betroffen? Dann haben Sie Anspruch auf den Covid19 Umsatzersatz!
Einen Antrag für einen Lockdown Umsatzersatz können wir als Steuerberater in Linz sehr gerne für Sie bis 15. Dezember 2020 einreichen, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Als Beobachtungszeitraum gilt der 1.11.2020 bis 30.11.2020. Die Höhe des Umsatzersatzes entspricht bis 80% des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers.
Berechnung des Lockdown Umsatzersatzes
Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehender Umsatz des Antragstellers im November 2019 wird von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:
- Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
- die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
- die Summe der in den letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
- die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.
Hinweis: Ist ein von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffener sowohl in einer Branche tätig, die direkt von den Einschränkungen betroffen ist, als auch in einer Branche, die nicht direkt von den Einschränkungen betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Dieser Betrag wird vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Umsatzersatz zu beantragen?
Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite
zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden
Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.
Hinweis: Diese berücksichtigungsfähigen Zuwendungen müssen bei der Antragstellung in Finanz-Online angegeben werden. Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen und müssen auch nicht angegeben werden.
Allein das Thema, welcher Umsatz für den Umsatzersatz gewertet werden kann, ist nicht einfach zu klären und bedarf einer kurzen Analyse unseres Steuerexperten. Diese Analyse bieten wir in unserem Pauschalpaket natürlich mit an und ist die Basis Ihres Antrages.
Suchen Sie nach einem Steuerberater um den Umsatzersatz korrekt zu beantragen?
Gratulation, Ihre Suche ist hiermit beendet:
Gerne unterstützen wir Sie bei allen Anträgen und Abwicklungen der verschiedenen Förderthemen, die dieses Jahr entstanden sind. Egal ob Härtefallfond, Kurzarbeit, Stundungen oder Umsatzsteuerregelungen oder eben jetzt ganz aktuell die komplexe Thematik des Fixkostenzuschuss.
Wir setzen diese Förderthemen laufen für unsere Klienten (vom Blumenhändler, über Gastronomie, Ärzte und Dienstleister) um und freuen uns, auch Ihnen unterstützend & beraten zur Seite zu stehen. Sprechen Sie uns gerne an.
Gemeinsam gegen die Krise: unsere Expertise beim Umsatzersatz
Jetzt Covid-19 Umsatzverlust berechnen lassen:
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