COVID-19-Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten
Diese weitere Maßnahme zur Abfederung der Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise (sowie zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten) sieht – dem Namen entsprechend – einen Ersatz von Verlusten vor, welche zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 anfallen. Konkret können bis zu 10 Betrachtungszeiträume bzw. Monate innerhalb dieses Zeitraums gewählt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, wobei eine Lücke aufgrund der Inanspruchnahme des (Lockdown)-Umsatzersatzes zulässig ist. Der Verlustersatz – die maximale Fördersumme beträgt 3 Mio. € pro Unternehmen – kann ab einem Umsatzausfall von 30% beantragt werden und muss insgesamt mindestens 500 € ausmachen. Für die Ermittlung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und Leistungserlöse abzustellen. Grundsätzlich berechnet sich der Umsatzausfall aus der Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen (maximal 10 Betrachtungszeiträume; z.B. darunter Oktober 2020) und der Summe der Umsätze der jeweils als Vergleichszeiträume herangezogenen Monate des Jahres 2019.
Die Beantragung ist bereits seit 16. Dezember 2020 möglich und führt je nach Unternehmensgröße zu unterschiedlichen Konsequenzen. Große und mittlere Unternehmen (50 oder mehr Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme größer als 10 Mio. €) erhalten bis zu 70% ihres „Verlustes“ des Betrachtungszeitraums – zur Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage siehe weiter unten. KMUs (mit bis zu 49 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner 10 Mio. €) erhalten bis zu 90% ihres Verlustes des Betrachtungszeitraums. Das antragstellende Unternehmen muss eine Vielzahl an Anforderungen erfüllen. Neben Sitz oder Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich darf etwa auch kein grobes Fehlverhalten in der Vergangenheit vorliegen (z.B. darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als 10.000 € über Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe aufgrund von Vorsatz in den letzten 5 Jahren verhängt worden sein). Ausgeschlossen vom Verlustersatz sind übrigens neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
Im Detail sind Ablauf und Berechnung des Verlustersatzes durchaus komplex. Die Antragstellung für den Verlustersatz an die COFAG muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen, wobei bis zu 1.000 € verlusterhöhend angerechnet werden können, wenn ein Verlustersatz bis maximal 36.000 € erwartet wird. Der zu ersetzende Verlust ist – jeweils auf den Betrachtungszeitraum bezogen – grundsätzlich die Differenz zwischen den Erträgen und den unmittelbar bzw. mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens. Die Erträge beinhalten Umsätze aus Waren- und Leistungserlösen, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge (mit Ausnahme jener aus dem Abgang von Anlagevermögen). Die Aufwendungen umfassen abzugsfähige Betriebsausgaben gem. EStG bzw. KStG; davon ausgenommen sind außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen. Der den Zinsertrag übersteigende -aufwand zählt auch zu den Aufwendungen, soweit er nicht (verhältnismäßig) auf die Finanzierung von Finanzanlagevermögen zurückzuführen ist. Der so ermittelte Verlust ist gegebenenfalls noch um weitere Posten wie z.B. Zuschüsse i.Z.m. Kurzarbeit oder Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die aufgrund der COVID-19-Krise geleistet wurden, zu kürzen.
Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes und muss bis 30.6.2021 beantragt werden. Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Vorjahresdaten sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen basieren. Die zweite Tranche zwecks Auszahlung des noch nicht ausbezahlten Verlustersatzes kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden. Bei der Antragstellung für die zweite Tranche müssen gegebenenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag sowie eine Endabrechnung (basierend auf tatsächlichen Werten) vorgenommen werden.
Damit es zu keiner Überförderung kommt, kann der Verlustersatz grundsätzlich nicht für jene Zeiträume bezogen werden, für welche bereits Lockdown-Umsatzersatz bzw. Fixkostenzuschuss II (800.000) gewährt wird. Ein Umstieg vom Fixkostenzuschuss II (800.000) auf den Verlustersatz ist einmalig möglich. Die Kombination aus Verlustersatz und Lockdown-Umsatzersatz ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch denkbar.
Der Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum ab 7. Dezember 2020 kann übrigens bis 20. Jänner 2021 (zuvor galt der 15. Jänner 2021 als Frist) beantragt werden.
Bilanzierung von Investitionsprämien und Fixkostenzuschüssen nach UGB
Wir haben in der letzten Ausgabe (KI 12/20) über die Bilanzierung von Covid-19-Maßnahmen im Jahresabschluss berichtet. Besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, ist dieser dann als Forderung zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bewilligt worden ist. Sofern ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, muss für die Aktivierung einer Forderung keine Bewilligung vorliegen.
Zur Bilanzierung von Covid-19-Zuschüssen nach UGB liegt mittlerweile eine Fachinformation des AFRAC vor. Laut AFRAC wird für die Covid-19-Fördermaßnahmen aus der Fiskalgestaltung der Grundrechte ein Rechtsanspruch auf die Förderung abgeleitet, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Aktivierung einer Forderung betreffend die Covid-19-Investitionsprämie müssen ein berechtigter Förderungswerber und eine förderbare Investition vorliegen. Darüber hinaus müssen bis zum Abschlussstichtag erste Maßnahmen i.S.d. Investitionsprämiengesetzes gesetzt worden sein. Auf die Inbetriebnahme der Investition, die Bezahlung bzw. Abrechnung, die Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers oder den Zufluss der Prämie kommt es nicht an.
Für die Aktivierung einer Forderung betreffend Fixkostenzuschüsse müssen ein begünstigtes Unternehmen, entsprechende Umsatzausfälle gemäß Förderbedingungen und nachweisbar förderbare Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegen. Auf die Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers oder den Zufluss des Zuschusses kommt es wiederum nicht an.
Zu beachten ist, dass nur jener Teil der Prämie bzw. des Zuschusses als Forderung aktiviert werden darf, der anteilig in den tatsächlich angefallenen und bilanzierten Kosten bzw. Aufwendungen Deckung findet. Sofern bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt wird, dass die Investitionsprämie bzw. der Fixkostenzuschuss nicht gewährt werden wird, etwa da die budgetären Mittel ausgeschöpft sind oder sofern bekannt wird, dass eine Rückzahlungsverpflichtung droht, ist dies bei der Bilanzierung zu berücksichtigen. Die Covid-19-Zuschüsse sehen eine Vielzahl an Auflagen und Bedingungen vor, die gegebenenfalls auch eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen können. Die Auflagen und Bedingungen sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei ist eine Einschätzung zu treffen, ob der Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung wahrscheinlich ist oder nicht. Sollte eine Rückzahlungsverpflichtung am Abschlussstichtag wahrscheinlich sein, ist eine sonstige Rückstellung zu passivieren.
Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen
Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2020 ist demnach – trotz Corona-Krise – bis spätestens 15. Februar 2021 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.
Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2021) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.
Steuerliche Einkünfte eines nicht wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit gegeben. Bei einer geringeren Beteiligung liegen typischerweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, sofern die allgemeinen Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sind. Sollten Personen mit Minderheitenanteil gesellschaftsrechtlich ein Recht auf Sperrminorität ausüben können, liegen laut § 25 Abs. 1 Z 1 EStG trotzdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, sofern die allgemeinen Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sind.
Bei einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ra 2018/13/0061 vom 19.5.2020) war im Gesellschaftsvertrag der GmbH festgelegt, dass Gesellschafterbeschlüsse nur mit einer Mehrheit von 90% gefasst werden können. In der GmbH gab es eine Gesellschafter-Geschäftsführerin (mit 25,25% Beteiligung) sowie drei Gesellschafter mit jeweils 23,25% und einen Gesellschafter mit einer 5%-igen Beteiligung. Fraglich war insbesondere, wie die Gesellschafter mit 23,25% steuerrechtlich zu behandeln sind, die alle jedoch nicht Geschäftsführer der GmbH waren. Durch den Gesellschaftsvertrag war faktisch sichergestellt, dass nur einstimmig Beschlüsse in der GmbH gefasst werden können. Insofern kam sogar dem Gesellschafter mit lediglich 5% Beteiligung ein Vetorecht zu. Alle Gesellschafter hatten eine Gewerbeberechtigung und einen gleichlautenden Vertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen, wonach sie IT-Dienstleistungen für die Kunden der GmbH erbrachten – aber ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung und ohne fixen Arbeitsort bzw. ohne fixe Arbeitszeit. Die Gesellschafter konnten aber die Infrastruktur der GmbH nützen. Die Entlohnung erfolgte mit gesondertem Stundensatz aufgrund einer monatlichen Rechnung.
Strittig war die Einordnung der Einkünfte der drei Gesellschafter mit einer nicht wesentlichen Beteiligung (jeweils 23,25%) und ohne Geschäftsführerbefugnis (jedoch mit Sperrminoritätsrecht). Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht teilten die Auffassung, dass die nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter aufgrund der Sperrminorität steuerlich nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG als Dienstnehmer der GmbH anzusehen waren, weshalb die Bezüge in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen wären.
Der VwGH hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass der angesprochene Spezialtatbestand nur für Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden ist, da per Definition nur auf Fälle abgezielt wird, in denen eine Weisungsgebundenheit von vornherein (wegen der Sperrminorität) nicht gegeben sein kann. Im vorliegenden Fall konnten die Gesellschafter, welche nicht als Geschäftsführer tätig waren, zwar aufgrund ihrer vertraglichen Sperrminorität Generalversammlungsbeschlüsse verhindern, aber es war ihnen aufgrund ihrer Beteiligungsverhältnisse nicht möglich, sich den Weisungen der einzigen Gesellschafter-Geschäftsführerin zu widersetzen (d.h., sie konnten nicht über die Geschäftsführerin bestimmen, um deren Anweisungen nicht folgen zu müssen). Da der Verweis auf § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG im konkreten Fall ins Leere ging (da nicht alle Merkmale für diese Sonderbestimmung erfüllt waren), konnten auch die Einkünfte der Gesellschafter nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. Schließlich lagen auch die sonst typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht vor, sodass die Gesellschafter Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielten.