News und Updates rund um die wirtschaftlichen Maßnahmen gegen die COVID-19 Pandemie
Die Dauer der Pandemie bringt es mit sich, dass es immer wieder zu Verlängerungen und zur Ausweitung der Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie hart in Mitleidenschaft gezogenen Unternehmen kommt. Nachfolgend soll ein Überblick über aktuelle Maßnahmen, Neuigkeiten und wichtige Fristen gegeben werden.
Erhöhung des Beihilfenrahmens für Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz
Nachdem die EU-Kommission die Obergrenzen für COVID-19-Hilfen unlängst erhöht hat, wurden auch in Österreich die entsprechenden Hilfsmaßnahmen angepasst. Die neue Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (vormals 800.000) wurde rückwirkend auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen angehoben. Damit das Geld möglichst rasch bei den Unternehmen ankommt, soll die COFAG die bislang gestellten Anträge auf den Fixkostenzuschuss auf die erhöhte Grenze anpassen. Für noch nicht ausgezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen – für bereits ausbezahlte Anträge soll eine Nachzahlung auf die erste Tranche passieren.
Bei dem Verlustersatz wurde die Obergrenze pro Unternehmen von 3 Mio. € auf 10 Mio. € erhöht. Wie beim Fixkostenzuschuss ist vorgesehen, dass die COFAG die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Sowohl für den Fixkostenzuschuss als auch den Verlustersatz (siehe KI 01/21) wurden überdies Klarstellungen (in der Verordnung bzw. der Richtlinie) vorgenommen. Diese umfassen z.B. Neugründungen, Umgründungen sowie Hinweise zur Vorgehensweise bei der Kombination dieser Förderungen mit dem Umsatzersatz, Ausfallsbonus usw.
Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende Juni 2021
Die Corona-Kurzarbeit war ursprünglich bis Ende März 2021 vorgesehen und wurde nun um weitere drei Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Nach dieser vierten Phase der Kurzarbeit soll die bewährte Unterstützung für die Unternehmen schrittweise auslaufen (die Sicherung der Arbeitsplätze wird dann auch durch andere Maßnahmen sichergestellt werden). Unverändert bleibt es in dieser Phase bei einem (Netto)Einkommen-Ersatz von 80 bis 90 % für Arbeitnehmer, wobei die Arbeitszeit im Regelfall bis auf 30 % der Normalarbeitszeit reduziert werden kann. In Branchen, welche aufgrund des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist auch eine Reduktion auf 0 % Arbeitszeit möglich. Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt unverändert gegenüber dem AMS. Voraussetzung ist weiters, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit für Kurzarbeit und die Umsatzentwicklung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird. Ebenso ist die Weiterbildung während der Kurzarbeit ein wichtiges Ziel, welches gefördert und forciert werden soll. Als Anreiz bekommen Betriebe 60 % der Ausbildungskosten vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit in Aus- und Fortbildung schicken.
Zahlreiche Verlängerungen bis Ende Juni 2021
Die COVID-19-bedingten Abgabenstundungen sind um weitere drei Monate bis Ende Juni verlängert worden. Ebenso wurde die Einführung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells um drei Monate verschoben.
Darüber hinaus sind auch diverse steuerliche Sonderregelungen, welche eigentlich Ende März 2021 ausgelaufen wären, bis Mitte des Jahres verlängert worden. Das betrifft im Detail die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne und Kurzarbeit wie auch den Bezug des Pendlerpauschales im Homeoffice.
Homeoffice-Paket im Nationalrat beschlossen
Wie berichtet (siehe KI 02/21), sieht das Homeoffice-Paket diverse steuerliche Anreize vor, welche das Arbeiten im Homeoffice erleichtern sollen. So können Arbeitnehmer Kosten bis zu 300 € für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich absetzen (Rechnung ist erforderlich), sofern sie zumindest 26 Homeoffice Tage im Kalenderjahr nachweisen können. Wurde dieses Equipment bereits im Jahre 2020 angeschafft (in Höhe von 300 €), so können jeweils 150 € in den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2020 und 2021 angesetzt werden. Zusätzlich werden Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten, welche den Arbeitnehmern im Homeoffice entstehen, bis zu einem Betrag von 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (bis zu jeweils 3 € für maximal 100 Homeoffice Tage). Sofern die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers nicht vollständig ausgenutzt wird, kann der Arbeitnehmer selbst die Differenz als Werbungskosten steuerlich in Abzug bringen.
Steuerliches Wohlverhalten als Voraussetzung für zukünftige Förderungen
Bereits mit 1. Jänner 2021 ist das so genannte „Wohlverhaltensgesetz“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz können Unternehmen von künftigen Förderungen i.Z.m. der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden, sofern sie sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“. Sollten sie bereits entsprechende Förderungen zuerkannt bekommen haben, müssen diese verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückgezahlt werden. Auf bereits vor Jahresbeginn bestehende Förderungen wie etwa Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz und Zuschuss für standortrelevante Unternehmen hat das neue Gesetz jedoch keine Auswirkungen – teilweise wird allerdings bei diesen Förderungen an ein ähnliches Verhalten der Unternehmen bereits angeknüpft. Steuerliches Wohlverhalten bedeutet konkret, dass kein Missbrauch gem. § 22 BAO innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre rechtskräftig festgestellt worden ist, welcher zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 € geführt hat. Gleiches gilt insoweit, als kein Abzugsverbot i.Z.m. konzerninternen Zinsen oder Lizenzgebühren, die beim Empfänger mit weniger als 10 % besteuert werden oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel i.H.v. mindestens 100.000 € in den letzten 5 Jahren eingetreten sein darf (bei entsprechender Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der Betrag auf 500.000 €). Steuerliches Wohlverhalten bedeutet auch, dass für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre nicht überwiegend Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, erzielt wurden und auch keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als 10.000 € in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung über das Unternehmen verhängt worden ist.
Lockdown-Umsatzersatz II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen
Der Lockdown-Umsatzersatz II soll jene Unternehmen unterstützen, die zwar aufgrund des Lockdowns im November und Dezember 2020 nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren. Ein Beispiel dafür ist ein Lebensmittelgroßhändler, der im Lockdown geschlossene und daher direkt vom Lockdown betroffene Gastronomiebetriebe beliefert. Die für den Großhändler entfallenen Umsätze mit den Gastronomiebetrieben sind begünstigte Umsätze und werden durch den Lockdown-Umsatzersatz II ersetzt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso kann beispielsweise ein Cateringunternehmen, welches normalerweise Umsätze mit Veranstaltern erzielt, den Lockdown-Umsatzersatz II beantragen. Dies deshalb, da Veranstaltungen im Zuge des Lockdowns untersagt waren, wodurch auch das Cateringunternehmen indirekt erheblich betroffen war. Die Umsätze an die Veranstalter (z.B. für die Bereitstellung von Buffets) als direkt betroffene Unternehmen können somit dem Antrag zu Grunde gelegt werden.
Eine wesentliche Voraussetzung neben der operativen Tätigkeit in Österreich ist, dass die indirekt betroffenen Unternehmen ein Mindestmaß an begünstigten Umsätzen machen (der Umsatzzusammenhang ist gegeben, wenn das Unternehmen mindestens die Hälfte seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind oder mindestens 50 % seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt) und einen Umsatzausfall von mehr als 40 % aufweisen. Bei der Berechnung des Umsatzausfalls ist für November und Dezember 2020 jeweils eine getrennte Betrachtung vorzunehmen.
Der Lockdown-Umsatzersatz II kann seit 16. Februar 2021 und bis zum 30. Juni 2021 über FinanzOnline beantragt werden. Grundsätzlich erfolgt die Beantragung (sowie die erforderlichen Bestätigungen) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchalter Jedoch kann auch das Unternehmen selbst den Antrag stellen, sofern u.A. die voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt. Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit 800.000 € pro Unternehmen (abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen) gedeckelt und der Höhe nach von der Branchenkategorisierung abhängig. Wie bei vielen anderen Förderungen auch, ist der Erhalt von Arbeitsplätzen eine Grundvoraussetzung für das beantragende Unternehmen. Für die Dauer des gewählten Betrachtungszeitraums (bzw. der -zeiträume) dürfen keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden.
BFG zu gewerblichem Grundstückshandel
Ob ein Immobilienverkauf als gewerblicher Grundstückshandel eingeordnet wird oder aus dem Privatvermögen heraus erzielt wird, bringt weitreichende steuerliche Konsequenzen mit sich. Die Besteuerung bei Unterstellung eines gewerblichen Grundstückshandels ist insofern schlechter gestellt, da weder der Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung kommt, noch die Befreiungen der Immobilienertragsteuer (z.B. durch Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) in Anspruch genommen werden können. In der Praxis gestaltet es sich zumal oft schwierig, die Grenze zwischen einerseits einer bloßen Vermögensverwaltung mit anschließendem Verkauf und andererseits dem gewerblichen Grundstückshandel zu ziehen.
Vor das Bundesfinanzgericht (GZ RV/5101340/2016 vom 20.07.2020) gelangte ein Fall, in dem ein Steuerpflichtiger vier (Grundstücks)Parzellen in einem Zeitraum von vier Jahren verkaufte. Zuvor hatte er die Liegenschaften innerhalb von zwei Jahren erworben und neu parzellieren lassen, wobei die Errichtung und Vermietung von Doppelreihenhäusern geplant wurde. Die Errichtung hätte durch eine OG durchgeführt werden sollen, deren Gesellschafter der Steuerpflichtige war und die auch die Konzession zum Immobilientreuhandgeschäft hatte. Aufgrund einer Änderung im Umfeld der Grundstücke kam es schlussendlich jedoch nie zu einer Errichtung der Doppelreihenhäuser, sondern zum Verkauf der vier Teilparzellen, die für den ursprünglichen Bebauungsplan keine Rolle spielten. Der Verkäufer argumentierte, dass durch die ursprüngliche Vermietungsabsicht die Immobilienverwaltung im Vordergrund gestanden habe und er selbst in Bezug auf den Verkauf der vier Parzellen keine Werbung betrieben hatte – er wollte somit die günstigere Immobilienertragsteuer für sich nutzen.
Das BFG erwog, dass ein gewerblicher Grundstückshandel stets dann vorliegt, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Die Veräußerung wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn sie auf planmäßige Art und Weise erfolgt. Auf den ursprünglichen Willen kommt es nicht an, d.h. auch wenn erst aufgrund eines später gefassten Willensentschlusses der Abverkauf planmäßig umgesetzt wird, kann gewerblicher Grundstückshandel vorliegen. Dies stimmt auch mit der bisherigen VwGH Rechtsprechung überein, wonach es nicht auf die absolute Zahl der An- und Verkäufe ankommt, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung. Berufliche Berührungspunkte zum Immobiliengeschäft wie im Fall die Gesellschafterstellung des Verkäufers an der „Immobilien OG“ und das damit unterstellte Fachwissen sind geeignet, das Bild der Planmäßigkeit zu verstärken. Als weiteres Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel gilt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Selbst ohne nach außen erkennbarer Werbung kann eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgen, auch wenn man nur mit einer begrenzten Anzahl an potentiellen Käufern in Verbindung tritt.
Das BFG leitete somit aus dem Gesamtbild des Sachverhalts einen gewerblichen Grundstückshandel ab, wobei von Anfang an eine kommerzielle Nutzung für die Grundstücke absehbar gewesen war. Die Frage, ob eine Vermietungsabsicht besteht, ist mit der Wahl jener Möglichkeit zu beantworten, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Für die gegenständlichen Grundstücke, die im ursprünglichen Bebauungsplan auch nicht vorgesehen waren, war der Verkauf die wahrscheinlichere Variante, womit Vermögensverwaltung ausgeschlossen wurde.
Die Incoterms 2020
Die Incoterms bezeichnen internationale Klauseln, welche insbesondere für die Exportwirtschaft von großer Bedeutung sind. Erstmals 1936 veröffentlicht kommt es regelmäßig zu Anpassungen und Änderungen – so auch im Jahr 2020 (davor zuletzt im Jahr 2010). Die Stärke der Incoterms liegt darin, dass sie Handelspartnern aus unterschiedlichen Ländern und Rechtskreisen ermöglichen, ohne lange Vertragsverhandlungen Verträge mit einem genau definierten Inhalt abzuschließen. Auch wenn sie nur „soft law“ darstellen, kommen sie in über 120 Ländern zur Anwendung – überdies zeigt sich die Relevanz darin, dass sich in rund 90 % der internationalen Kaufverträge Incoterms-Klauseln finden.
Die Incoterms regeln bestimmte Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer bei Warengeschäften – verteilt bzw. klar zugeordnet werden wichtige Aspekte wie die Gefahrtragung (wer haftet für Beschädigungen oder Verlust der Ware beim Transport?), Kostentragung (z.B. Transport, Versicherung, Steuern, Zölle usw.) sowie Organisationspflichten. Mit den Organisationspflichten sind Fragen nach Transport, Versicherung, Be- und Entladung oder auch Verzollung verbunden.
Im Vergleich zu den Incoterms 2010 wurden im nunmehrigen Update mehrere kleine, aber wichtige Änderungen vorgenommen. Die Darstellung der einzelnen Kapitel (z.B. A2/B2 Lieferung/Übernahme oder A9/B9 Kostenverteilung) ist auch strukturierter geworden. Etwa sind nun alle Regeln über die Kostentragung vollständig und übersichtlich in den Kapiteln A9/B9 aufgezählt, wohingegen sie bisher über die ganzen Incoterms verstreut waren. Da im Laufe der Jahre im internationalen Warenverkehr auch die Pflichten zur Übernahme sicherheitspolitischer Anforderungen stetig gestiegen sind, ist es in der 2020-Version der Incoterms erstmals explizit zur Aufnahme von Regeln darüber gekommen. Darüber hinaus wurden wichtige Klarstellungen gemacht. So ersetzt z.B. die Klausel DPU (delivered at place unloaded) die tendenziell wenig verwendete Klausel DAT (delivered at terminal). Mitschuld an der geringen Verbreitung von DAT war der Irrglaube, dass DAT nur für Lieferungen zu Schiffs- und Flughäfen, die über ein Terminal verfügen, geeignet sei. Insgesamt soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klausel DPU für jeden Entladeort verwendet werden kann.
Generell ist bei der Verwendung von Incoterms empfehlenswert, eine präzise Ortsbezeichnung (jeder Incoterm erfordert einen benannten Ort) zu wählen, idealerweise mit einer genauen Adresse. Ansonsten könnte passieren, dass die Waren am Ortsrand entladen werden und die mit dem Weitertransport an den eigentlich gewünschten Entladeort verbundenen Kosten extra bezahlt werden müssen. Ebenso ist darauf zu achten, dass der gewählte Incoterm auch zum Beförderungs- und Speditionsvertrag passt. Die Incoterms 2020 machen es schließlich nötig, dass immer klar zum Ausdruck kommt, auf welche Fassung der Incoterms (2020 oder 2010) Bezug genommen wird.