Abgabenänderungsgesetz 2024 – bedeutsame Änderungen in Sicht
Anfang Mai wurde das Abgabenänderungsgesetz 2024 in Begutachtung veröffentlicht. Ausgewählte, wichtige Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Über den weiteren Gesetzwerdungsprozess werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Steuerfreie Lebensmittelspenden
Die Zuwendung von Lebensmitteln an begünstigte mildtätige Einrichtungen soll ab 1.1.2024 einkommensteuerlich steuerneutral möglich sein. Technisch betrachtet darf der steuerliche Buchwert (dieser entspricht den gesamten Einstandskosten) als Betriebsausgaben abgezogen werden, anstelle einen gemeinen Wert ermitteln zu müssen. Umsatzsteuerlich soll es erst ab 1.1.2025 zu Änderungen kommen – vorgesehen ist eine echte (umsatzsteuerliche) Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden an besagte Einrichtungen. Folglich soll auch das (anteilige) Recht auf Vorsteuerabzug nicht verlorengehen.
Verschärfungen und Erleichterungen bei der Gruppenbesteuerung
Schon bisher war im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Nun soll eine weitere Einschränkung dahingehend erfolgen, dass vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden sollen, soweit darin (vormals abzugsfähige) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste i.Z.m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches soll auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge gelten). Damit soll verhindert werden, dass es insbesondere bei Gruppenerweiterungen „nach oben“ zu einer doppelten Verlustverwertung kommt.
Darüber hinaus soll es ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 möglich sein, auf die Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten.
Schließlich ist im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Erleichterung bei der Einbringung des Gruppenantrags vorgesehen. Im Zusammenhang mit der strengen Auslegung durch das BFG (siehe KI 08/23) ist nunmehr die Möglichkeit vorgesehen, den Gruppenantrag durch Unterfertigung mittels elektronischer Signatur über FinanzOnline einzubringen.
Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung ab 2025
Der Entwurf des AbgÄG 2024 sieht bedeutsame Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung vor – Ausgangspunkt ist der Umstand, dass bislang Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat nicht von der Kleinunternehmerbefreiung umfasst waren, woraus ein administrativer Mehraufwand sowie Wettbewerbsnachteile für Kleinunternehmer entstehen konnten.
Nunmehr wurde im Zuge der Implementierung der Vorgaben der EU ein „EU-Kleinunternehmer“ geschaffen, damit österreichische Unternehmen auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen können. Umgekehrt sollen auch ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung nutzen können. Aufgrund dieser Änderung soll insbesondere auch § 6 Abs. 1 Z 27 UStG im Zuge des AbgÄG 2024 angepasst werden.
Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung ist, dass der Umsatz des Kleinunternehmers in der EU sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr (jeweils ist das Kalenderjahr maßgebend) 100.000 € nicht überschreitet bzw. überschritten hat (sogenannte unionsweite Schwelle, die auf den unionsweiten Jahresumsatz abstellt). Überdies dürfen die jeweiligen lokalen Schwellenwerte nicht überschritten werden, wobei die Mitgliedstaaten eine Toleranzgrenze für das einmalige Überschreiten der lokalen Schwellenwerte implementieren können.
Wollen beispielsweise ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, darf der EU-weite Umsatz nicht die Schwelle von 100.000 € übersteigen (im Vorjahr und im laufenden Jahr). Außerdem ist der lokale Schwellenwert zu beachten. Der österreichische lokale Schwellenwert soll 42.000 € betragen und zukünftig eine Bruttogrenze sein. Bislang waren die 35.000 € als Nettogrenze zu verstehen, wodurch sich faktisch für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bei Umsätzen zum Normalsteuersatz ebenso eine Grenze von 42.000 € ergeben hat. Wird der lokale Schwellenwert überschritten, jedoch um nicht mehr als 10 %, so kann die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis zum Ende des Kalenderjahres weiterhin in Anspruch genommen werden. Die Befreiung soll mit dem Umsatz entfallen, mit dem die 10 % Toleranzregelung überschritten wurde. Für diesen und für alle folgenden Umsätze soll also die Befreiung nicht mehr möglich sein. Bislang war die Toleranzregelung für Kleinunternehmer in Österreich derart ausgestaltet, dass ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren unbeachtlich war. Nach der alten Toleranzregelung wirkte das Überschreiten der Umsatzgrenze jedoch auf den Jahresbeginn zurück.
Administrativ betrachtet muss die Anwendung der EU-Kleinunternehmerreglung in dem Ansässigkeitsstaat beantragt werden, also in jenem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird (für österreichische Kleinunternehmer, die auch in anderen Mitgliedstaaten von der Kleinunternehmerregelung profitieren wollen, muss die Beantragung in Österreich erfolgen). Bei erfolgreichem Antrag soll dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ ausgestellt werden. Die Kleinunternehmerbefreiung soll ab Mitteilung dieser Identifikationsnummer anwendbar sein.
Ab dem Zeitpunkt der Registrierung soll eine Verpflichtung zur Einreichung von quartalsweisen Meldungen über die Umsätze bestehen (Einreichung bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats). Diese Meldungen hat der Steuerpflichtige, der die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, im Ansässigkeitsstaat unter Angabe der EX-ID-Nummer durchzuführen. Eine Überschreitung der unionsweiten Schwelle muss innerhalb von 15 Werktagen bekanntgegeben werden. Umsätze, die bis dahin bewirkt wurden, müssen noch gemeldet werden.
Schließlich sollen Kleinunternehmer zukünftig unabhängig vom Rechnungsbetrag die Möglichkeit haben, vereinfachte Rechnungen gem. § 11 Abs. 6 UStG auszustellen. Kommt jedoch die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung, so soll die vereinfachte Rechnungsausstellung nur noch für jene Rechnungen zulässig sein, deren Gesamtbetrag (wie bisher) 400 € nicht übersteigt.
Klarstellung beim Leistungsort bei Streaming-Leistungen
Bislang ist es bei der Bestimmung des (umsatzsteuerlichen) Leistungsortes immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen, wenn Leistungen virtuell zur Verfügung gestellt wurden, wie es etwa bei Streaming-Leistungen der Fall ist. Die Leistungsortregelung soll daher ab 1.1.2025 derart erweitert werden, dass sie zukünftig insbesondere auch Streaming-Leistungen umfasst, die nicht unter § 3a Abs. 11 lit a UStG fallen (z.B. interaktive Online-Sprachkurse). In Anlehnung an die Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen soll auch für diese Leistungen der Leistungsort an dem Ort liegen, an dem der Empfänger den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Umwandlung von „Phantom shares“ auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen
Bis Ende 2025 soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine bisher in Form von Phantom Shares erfolgte Vergütung (es handelt sich dabei um virtuelle Anteile) auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile kommen muss. Dies ist jedoch nur möglich, sofern alle Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (siehe dazu KI 07/23) erfüllt sind.
Geplante Änderungen im Rahmen der BAO und beim Gebührengesetz
Änderungen in der BAO sind insoweit angedacht, als Anträge auf Fristverlängerungen bei der Einreichung von Steuererklärungen auf eine einmalige Nachfrist von mindestens einer Woche eingeschränkt werden sollen. Ebenso zu Einschränkungen soll es bei Umsatzsteuer-Gutschrift-Zinsen kommen.
Um eine doppelte Gebührenbelastung zu vermeiden, ist eine Befreiung i.S.d. Gebührengesetzes auf jene Beilagen vorgesehen, die auf elektronischem Wege der Behörde übermittelt werden und bereits im selben Verfahren in Papier vorgelegt wurden (und entsprechend vergebührt worden sind).
Lohnsteuerliche Änderungen
Beginnend mit dem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 sollen Freibetragsbescheide (gem. § 63 EStG) nur mehr auf Antrag erlassen werden.
Die Möglichkeit der antragslosen Veranlagung soll zukünftig ausgeweitet werden. So ist vorgesehen, dass diese auch bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungsbestands möglich sein soll, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind (erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024).
Beim Ferialjob müssen auch Steuern, Sozialversicherung und Familienbeihilfe beachtet werden
Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.
Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.
Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Abschaffung der kalten Progression) von 12.816 € bzw. von 13.981 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 518,44 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort „Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz“). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).
Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer
Mit 30.6.2024 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2024 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2023 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.
Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2024 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.