Kurzarbeit, Sonderkredite und Garantien für vom Hochwasser geschädigte Unternehmen
Für den möglichst schnellen Wiederaufbau nach dem Hochwasser und zur raschen und unbürokratischen Unterstützung von betroffenen Unternehmen (sowie Sicherung von Arbeitsplätzen) stehen ab sofort diverse (bewährte) Maßnahmen zur Verfügung – diese sind Kurzarbeit, Sonderkredite und Garantien.
Die Kurzarbeit soll die wirtschaftlichen Folgen der Naturkatastrophen abfedern und ermöglicht es von einer andauernden Betriebsschließung betroffenen Unternehmen, ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Kurzarbeit anzumelden. Im konkreten Fall von Hochwasser entfällt die Notwendigkeit einer Sozialpartnervereinbarung – es genügt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, um die Kurzarbeit in Anspruch nehmen zu können. Wichtig ist überdies, sich zeitnah mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung zu setzen. Der Antrag auf Kurzarbeit kann bis zu drei Wochen rückwirkend zum Beginn der Kurzarbeit gestellt werden.
Durch die Bereitstellung von Sonderkrediten und Garantien soll rasch Liquidität für geschädigte Unternehmen sichergestellt werden. Konkret können betroffene Unternehmen zinslose Kredite über ERP-Fonds (ERP steht für European Recovery Program) aufnehmen, um die Finanzierung von Ersatzinvestitionen zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat dafür ein Kreditvolumen von bis zu 100 Mio. € in Aussicht gestellt. Die Abwicklung der ERP-Kredite erfolgt über die ERP-Treuhandbanken bzw. durch die OeHT bei Ansuchen aus dem Tourismus und aus der Freizeitwirtschaft. Für bereits in Anspruch genommene Kredite bei den Förderbanken aws und OeHT soll die Möglichkeit zur Tilgungsaussetzung bzw. zur Stundung bestehen, damit diese begünstigte Finanzierungsmöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann.
Schließlich können betroffene Unternehmen um staatlich besicherte Garantien bis zu 10 Mio. € (im Tourismus bis zu 5 Mio. €) ansuchen – im Einzelfall mit Sonderkonditionen und bis zu 80 % Besicherung. Die Abwicklung der Garantien, für welche weder Haftungs- noch Bearbeitungsentgelt anfallen, erfolgt über aws bzw. OeHT
Absetzbarkeit von Fremdkapitalzinsen bei Vermietung, wenn der Kredit von einem Familienangehörigen aufgenommen worden ist
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen (GZ RV/7102072/2017 vom 15.3.2024), ob im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Kauf einer anschließend vermieteten Immobilie anfallende Fremdfinanzierungskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn der jeweilige Kredit von Dritten (Familienangehörigen) aufgenommen wurde.
Ein Steuerpflichtiger hatte eine Immobilie für Zwecke der Vermietung erworben. Da er selbst über keine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügte, nahmen seine Ehegattin und seine Schwiegertochter Kredite auf, die sie an den Steuerpflichtigen weiterreichten. Dieser verpflichtete sich, die Rückzahlung der Kredite und Zinsen allein zu übernehmen, wobei als Sicherheit ein Pfandrecht bestellt und die Mietzahlungen an die Bank abgetreten wurden. Die Rückzahlung erfolgte ausschließlich aus den laufenden Mietzahlungen. Seitens des Finanzamtes wurde die steuerliche Absetzbarkeit der Zinsen verweigert, da der Steuerpflichtige nicht der alleinige Kreditnehmer war und die Rückzahlungen von einem gemeinsamen Konto erfolgten (Einstufung als steuerlich nicht abzugsfähiger Drittaufwand).
Das BFG kam – wirtschaftlich vollkommen nachvollziehbar – zu dem Ergebnis, dass es für die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht darauf ankommt, wer den Kredit aufgenommen hat. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Kreditmittel auch tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung der Einkunftsquelle verwendet werden und die Rückzahlung des Kredites zur Gänze aus eigenen Mitteln des Steuerpflichtigen erfolgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Abzugsfähigkeit dann zu bejahen ist, wenn der Eigentümer der Liegenschaft (Einkunftsquelle) auch tatsächlich in seiner Leistungsfähigkeit durch mit seiner Einkunftsquelle in Zusammenhang stehende Zahlungen eingeschränkt wird.
Bei seiner Entscheidungsfindung stützte sich das BFG vor allem auf die Rechtsprechung des (deutschen) BFH. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass trotz des Fehlens einer konkreten Rechtsprechung des VwGH keine ordentliche Revision zugelassen wurde.
Neuer Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe – wichtige Änderungen
Ab 1. November 2024 gilt der neue Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer überblickmäßig dargestellt. Generell und abgesehen von Lohnerhöhungen für im Tourismus Beschäftigte sollen die Neuerungen zu mehr Flexibilität bei betrieblichen Arbeitszeitmodellen und zu mehr planbarer Freizeit führen sowie faire Wettbewerbsbedingungen für alle in der Branche sicherstellen.
Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit
Als maßgebende Änderung des neuen Kollektivvertrags und Beitrag zur Arbeitszeitflexibilisierung wurde die Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte an jene von Vollzeitbeschäftigten angeglichen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen bei Jahresbeschäftigten bzw. bis zu 9 Monate bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen wie etwa Saisonarbeitskräften. Durch den längeren Betrachtungszeitraum können Phasen mit ausgedehnten Arbeitszeiten der Beschäftigten besser ausgeglichen werden. Die durchrechenbare Normalarbeitszeit beläuft sich bei Vollzeitbeschäftigten auf 48 h/Woche und 9 h/Tag. Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht die durchrechenbare Normalarbeitszeit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit plus 8 h/Woche und 9 h/Tag. Arbeitsstunden außerhalb der Grenzen der Durchrechnung gelten als Überstunden und führen zu einem 50 % Zuschlag. Wichtig ist, dass der Kollektivvertrag nicht mehr zwischen Saison- und Jahresbetrieb unterscheidet, sondern an die Dauer des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dauert ein Arbeitsverhältnis bis zu 9 Monate, kann eine Durchrechnung in diesem Ausmaß erfolgen.
Zusammenhängende Freizeit (Sonntag, freier Tag) und Feiertagsarbeit
Im Durchschnitt eines Kalenderjahres muss die Arbeitszeit so eingeteilt werden, dass Arbeitnehmer 12 Sonntage (jeweils zusammen mit einem Samstag davor oder einem Montag danach) frei haben. Alternativ muss bei Betrieben mit nur einem Schließtag oder bei Arbeitnehmern mit einem fix vereinbarten freien Tag 12 x pro Jahr der Schließtag (freie Tag) mit einem anderen freien Tag kombiniert werden. Angerechnet auf die freien (Sonn)Tage werden maximal 3 Sonntage/freie Tage, die in den Urlaub fallen bzw. entsprechende Tage im Rahmen eines Kuraufenthalts.
Gänzlich ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch:
Betriebe mit zwei oder mehr fixen Schließtagen,
Arbeitnehmer, mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalenderwoche vereinbart wurden,
Arbeitnehmer, die ausschließlich am Wochenende oder in Verbindung mit einem Wochenende arbeiten,
Arbeitnehmer mit bis zu 9 Monaten befristeten Verträgen.
Die oben genannten Ausnahmen sind auch relevant für die Regelungen zur Feiertagsarbeit. Mit Ausnahme von diesen Konstellationen besteht nunmehr auch bei den Angestellten (wie bereits bei den Arbeitern) Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, wenn an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gearbeitet wird. Werden vom Arbeitgeber die dienstfreien Tage so eingeteilt, dass sie mehr als sechs Mal pro Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, hat der Beschäftigte ab dem siebenten Mal jeweils Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Beschäftigung von Teilzeitkräften
Durch die Schaffung einer Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte gibt es in Zukunft zwei Möglichkeiten der Beschäftigung. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten ohne Durchrechnungsvereinbarung gebührt der gesetzlichen Regelung folgend für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %, sofern kein 1:1 Ausgleich innerhalb eines Kalenderquartals bzw. eines anderen festgelegten 3-Monatszeitraums erfolgt. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten mit Durchrechnungsvereinbarung kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen (das sind 6 Monate) bzw. bei befristeten Verträgen bis zu 9 Monaten vereinbart werden. Dabei muss nicht ausgeglichene Mehrarbeit als Überstunden mit 50 % Zuschlag abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Teilzeitbeschäftigte das Recht auf Anhebung des Arbeitszeitausmaßes. Dadurch erspart sich der Arbeitgeber Zuschläge, kann jedoch dieses Verlangen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
Nachtarbeitszuschlag zwischen 0 und 6 Uhr
Für Arbeitsleistungen zwischen 0 und 6 Uhr muss ein Nachtarbeitszeitzuschlag bezahlt werden, wobei für jedes begonnene 2-Stundenfenster 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlags fällig wird. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5 Uhr beginnen, beträgt der Nachtarbeitszuschlag 4,5 €. Für ab 5:30 beginnende Arbeitsleistungen entfällt der Nachtarbeitszuschlag.
Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikanten) – Durchrechnung der Normalarbeitszeit und (Flexibilisierung der) Sonntagsbeschäftigung
Um Betrieben mit mehreren wöchentlichen Schließtagen die Ausbildung von Lehrlingen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, kann die 14-tägige Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit Jugendlichen einzelvertraglich vereinbart werden – und zwar auch in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat bzw. ohne Zustimmung des Betriebsrates. Darüber hinaus kann künftig auch die Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen flexibler gestaltet werden, indem die Beschäftigung an jedem zweiten Sonntag erfolgt oder Jugendliche an frei einteilbaren 18 Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden (mit höchstens 3 aufeinanderfolgenden Sonntagen). Während der ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Lehrjahr darf jedoch grundsätzlich keine Sonntagsbeschäftigung erfolgen – unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen möglich.
Doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Wohnsitzes zum (Ehe-)Partner?
Der VwGH (GZ Ra 2023/15/0087 vom 29.5.2024) hatte sich mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in welcher eine Steuerpflichtige mit Hauptwohnsitz in der Steiermark, wo sie in dem gesamten Zeitraum beruflich als Beamtin tätig ist, nach der Eheschließung im Jahr 2012 in Wien einen Nebenwohnsitz begründete und das mit ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus in Wien als gemeinsame Familienwohnung diente. Für die Jahre 2020 und 2021 wollte sie – aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Steiermark und Familienwohnung in Wien – Kosten für doppelte Haushaltsführung (für die Wohnung in Graz) sowie Kosten für Familienheimfahrten (nach Wien) steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Seitens des Finanzamts und auch vom BFG wurde die steuerliche Geltendmachung der Kosten verwehrt – auch mit dem Hinweis darauf, dass sie nach der Eheschließung 2012 ihren Familienwohnsitz in Wien begründet habe und die Wohnsitzverlegung deshalb privat veranlasst gewesen sei. Nach dem BFG war also bereits im Jahr 2012 keine anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorgelegen.
Bei seiner Entscheidungsfindung betonte der VwGH, dass eine allfällige Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung als Grundlage für die Geltendmachung von Kosten für doppelte Haushaltsführung aus der Sicht des jeweiligen Steuerjahres zu beurteilen ist – die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung könne sich aus privaten oder beruflichen Umständen ergeben. Im Jahr 2012 übten sowohl die Steuerpflichtige als auch ihr Ehemann eine Erwerbstätigkeit aus (in Graz bzw. in Wien). Aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnsitzen ist eine tägliche Rückkehr unzumutbar – überdies ist es naheliegend, dass in einem solchen Fall einer der beiden Ehepartner seinen bisher als Familienwohnsitz geeigneten Wohnsitz am Beschäftigungsort beibehalten wird. Im konkreten Fall war die Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (durch die Steuerpflichtige) jedoch beruflich veranlasst. Dem VwGH folgend können die Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall erfolgte im Jahr 2012 die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien durch die erstmalige Begründung eines Familienwohnsitzes aus privaten Gründen, allerdings gleichzeitig mit der beruflich veranlassten Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (in Graz). Eine andere Schlussfolgerung würde zu dem grotesken Ergebnis führen, dass Steuerpflichtige, die nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familienwohnsitz am bisherigen Hauptwohnsitz eines der Partner erst dann begründen, wenn schon beide berufstätig sind, und beide bis zu diesem Zeitpunkt in weit voneinander entfernten Orten ihren Wohnsitz am Beschäftigungsort hatten, niemals Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend machen könnten. Dies deshalb, weil immer aus der jeweiligen Sicht des einen Steuerpflichtigen die Begründung des Familienwohnsitzes in Entfernung zum Beschäftigungsort als privat veranlasst anzusehen wäre.
Für die strittigen Jahre 2020 und 2021 wird dem VwGH folgend für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sein, ob nach der Pensionierung des Ehemanns (im Jahr 2018) noch eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz vorlag oder ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in der privaten Lebensführung der Ehepartner begründet war. Der Rechtsprechung folgend muss beachtet werden, dass die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung zum Berufsort etwa ab dem 60. Lebensjahr (also, wenn der Arbeitnehmer nur noch fünf Jahre bis zur Pensionierung berufstätig sein wird) regelmäßig nicht mehr gegeben sein wird.
Update BMF-Info zu steuerlichen Maßnahmen bei der Hochwasserkatastrophe
Zuletzt in der KI 07/24 haben wir über die steuerlichen Erleichterungen bei der im Juni 2024 ergangenen Hochwasserkatastrophe in Österreich berichtet. Im Zuge der jüngsten Hochwasserkatastrophe hat das BMF seine Information in wenigen folgenden Punkten ergänzt. Die anderen Maßnahmen gelten weiterhin unverändert und sollen eine Hilfestellung für betroffene Unternehmen bieten. Gleiches gilt für bewährte Maßnahmen seitens der ÖGK (siehe hierfür KI 08/24).
Für Personen, die ehrenamtlich für eine i.S.d. BAO gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale in Höhe von bis zu 50 € pro Tag (höchstens jedoch 3.000 € pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.
Die BMF-Info verweist auch auf die allgemeinen Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen. Diese sind auch auf Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen aufgrund von Hochwasserschäden anzuwenden und umfassen sowohl die lineare wie auch die degressive Abschreibung (AfA). Für zwischen 2024 und 2026 fertiggestellte Wohngebäude im Betriebsvermögen (angeschafft oder hergestellt) kann eine beschleunigte AfA geltend gemacht werden. Der BMF-Info folgend ist hierbei auch zu beurteilen, ob Aufwendungen den Charakter einer Herstellung haben, da Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen keinen Herstellungsaufwand darstellen. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind allerdings nicht als Instandsetzungsaufwand, sondern als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu behandeln. Das nunmehrige Update der BMF-Info stellt klar, dass diese Erleichterungen sinngemäß auch bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten.
Sozialversicherungswerte 2025
Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,063 betragen die Sozialversicherungswerte für 2025 voraussichtlich (in €):
2025
2024
Geringfügigkeitsgrenze monatlich
551,10
518,44
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich
826,65
777,66
Höchstbeitragsgrundlage täglich
215,00
202,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug)
6.450,00
6.060,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer)
12.900,00
12.120,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)
7.525,00
7.070,00
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.