Fixkostenzuschuss jetzt beantragen…
Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann in drei Tranchen beantragt werden:
- Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden
- Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
- Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
Wichtig: Anträge müssen vom Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden! (Näheres beim kostenlosen Erstgespräch)
Die wichtigsten Eckpunkte:
Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes (Vergleich November 2019) bis 800.000 Euro ersetzt:
- Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.
- Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline.
- Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
- Der Umsatzersatz kann bis 15. Dezember beantragt werden. Dabei sollen die ersten Antragssteller das Geld bereits in 14 Tagen erhalten.
- Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (aktuell 100 % garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds). Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet.
- Kurzarbeit und Lieferservices (Gastronomie) werden nicht gegengerechnet.
- Auch Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtigt.
- Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben.
- Ausgenommen sind Unternehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren).
- Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
- Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).
- Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein. Der Mindestersatz liegt bei 2.300 Euro.
- Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. Beim Antrag für den Umsatzersatz wird die Branchenzuordnung des BMF übernommen. Es ist kein ÖNACE-Nachweis von Statistik Austria notwendig.
Was zählt als Fixkosten?
- Geschäftsraummieten und Pacht,
- betriebliche Versicherungsprämien,
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
- der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation,
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware,
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
- ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen,
- Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Fixkostenzuschuss zu beantragen?
- Ihr Unternehmen / Firma hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
- Ihr Unternehmen / Firma übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.
- Ihr Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall.
- Ihr Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
- Anträge und weitere Infos per PDF
Allein das Thema, was als Fixkosten gewertet werden kann, ist nicht einfach zu klären und bedarf einer kurzen Analyse unseres Steuerexperten. Diese Analyse bieten wir in unserem Pauschalpaket natürlich mit an und ist die Basis Ihres Antrages.
Suchen Sie nach einem Steuerberater für den Fixkostenzuschuss?
Gratulation, Ihre Suche ist hiermit beendet:
Gerne unterstützen wir Sie bei allen Anträgen und Abwicklungen der verschiedenen Förderthemen, die dieses Jahr entstanden sind. Egal ob Härtefallfond, Kurzarbeit, Stundungen oder Umsatzsteuerregelungen oder eben jetzt ganz aktuell die komplexe Thematik des Fixkostenzuschuss.
Wir setzen diese Förderthemen laufen für unsere Klienten (vom Blumenhändler, über Gastronomie, Ärzte und Dienstleister) um und freuen uns, auch Ihnen unterstützend & beraten zur Seite zu stehen. Sprechen Sie uns gerne an. Ganz neu ist auch die Covid19 Corona Umsatzersatz Förderung.
Gemeinsam gegen die Krise: unsere Expertise beim Fixkostenzuschuss
Jetzt Fixkosten berechnen lassen:
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