Fixkostenzuschuss jetzt beantragen…

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann in drei Tranchen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
  • Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
Fixkostenzuschuss Antrag für unsere Klienten (Beispiel)

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Wichtig: Anträge müssen vom Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden! (Näheres beim kostenlosen Erstgespräch)

COVID-19 Fixkostenzuschuss geht in die zweite Phase

Der Fixkostenzuschuss als wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise geht nun in die zweite Phase. Wie schon mehrmals berichtet, soll der Fixkostenzuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten beitragen (er darf allerdings nicht zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden). Den Fixkostenzuschuss (II) können grundsätzlich Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich beantragen, welche eine operative Tätigkeit ausüben (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb). Überdies müssen sie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu minimieren. Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und auch nicht rückzahlbar – er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.

Der Fixkostenzuschuss II ist auch durch verbesserte Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Neben der Verdoppelung der Dauer der Periode, für welche der Zuschuss beantragt werden kann, wurden auch die Anforderungen an die Inanspruchnahme gesenkt und der Umfang des Zuschusses erhöht. Verständlicherweise dürfen angefallene Fixkosten keineswegs doppelt im Rahmen von Fixkostenzuschuss I und II berücksichtigt werden. Die geförderten Fixkosten sind breit gefächert und umfassen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht,
  • AfA für Anschaffungen vor dem 16. März 2020 sowie fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter,
  • betriebliche Versicherungsprämien,
  • Zinsaufwendungen,
  • Leasingraten (im Vergleich zu Phase I sind Leasingraten nun zur Gänze förderungswürdig) – sofern für das geleaste Wirtschaftsgut die (fiktive) AfA geltend gemacht wird, gilt dies nur für den Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Telekommunikation, Strom, Gas, Energie- und Heizkosten,
  • Wertverlust von mindestens 50% (durch die COVID-19-Krise bedingt) bei verderblicher/saisonaler Ware,
  • Personalaufwand (ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen), angemessener Unternehmerlohn (höchstens 2.666,67 € inklusive Sozialversicherungsbeiträge abzüglich Nebeneinkünfte), Geschäftsführerbezüge bei Kapitalgesellschaften (sofern nicht nach ASVG versichert),
  • Beantragungskosten (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss II in Höhe von 500 €, sofern unter 12.000 € Zuschuss beantragt werden,
  • Aufwendungen zur Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen (sogenannte frustrierte Aufwendungen; ein Zuschuss für dies kann auch rückwirkend für Phase I beantragt werden),
  • sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (die nicht das Personal betreffen).

Bei der Berechnung bzw. Höhe des Fixkostenzuschusses ist es insoweit zu einer bedeutsamen Änderung gekommen, da sich der Zuschuss nunmehr linear berechnet (d.h. bei 85% Umsatzausfall werden beispielsweise 85% der Fixkosten erstattet). Bislang erfolgte eine stufenweise Förderung. Der Zuschuss wird schon ab 30% Umsatzausfall (statt 40%) gewährt und kann bis zu 100% betragen. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt 500 € und die Obergrenze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen.

Bei der Berechnung der Förderhöhe spielt der Umsatzrückgang eine bedeutende Rolle. Hierbei kann zwischen der quartalsweisen und der monatlichen Betrachtungsweise unterschieden werden. Bei der quartalsweisen Betrachtungsweise erfolgt der Vergleich zwischen Q3 und Q4/2020 mit den entsprechenden Quartalen des Vorjahres bzw. werden Q4/2020 und Q1/2021 mit den entsprechenden Vorjahresquartalen verglichen. Wählt man die monatsweise Betrachtungsweise, so sind aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sechs auszuwählen, welche zeitlich zusammenhängen. Sofern der Fixkostenzuschuss bereits in Phase I beantragt worden ist, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume für Phase II an die Phase I anschließen.

Die Beantragung des Fixkostenzuschusses II erfolgt wie schon für Phase I über FinanzOnline an die COFAG, wobei die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sind. Die Auszahlung erfolgt schließlich in zwei Tranchen. Da „grünes Licht“ seitens der EU-Kommission noch aussteht, ist es bei dem Start der Antragsannahme für den Fixkostenzuschuss II zu Verzögerungen gekommen – der Antrag für Auszahlung der 1. Tranche kann jedenfalls bis 15. Dezember 2020 erfolgen. Der Beantragungszeitraum für die 2. Tranche erstreckt sich von 16. Dezember 2020 bis 31. August 2021.

Die wichtigsten Eckpunkte:

Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes (Vergleich November 2019) bis 800.000 Euro ersetzt:

  • Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.
  • Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline.
  • Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
  • Der Umsatzersatz kann bis 15. Dezember beantragt werden. Dabei sollen die ersten Antragssteller das Geld bereits in 14 Tagen erhalten.
  • Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (aktuell 100 % garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds). Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet.
  • Kurzarbeit und Lieferservices (Gastronomie) werden nicht gegengerechnet.
  • Auch Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtigt.
  • Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben.
  • Ausgenommen sind Unternehmen bei denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren).
  • Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).
  • Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein. Der Mindestersatz liegt bei 2.300 Euro.
  • Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. Beim Antrag für den Umsatzersatz wird die Branchenzuordnung des BMF übernommen. Es ist kein ÖNACE-Nachweis von Statistik Austria notwendig.

Förderungswerber

Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte, und mit wesentlicher operativer Tätigkeit in Österreich.

Förderungszweck

Teilweiser Ersatz der Fixkosten, die in den Unternehmen trotz Umsatzeinbrüchen wegen der Covid-19-Krise angefallen sind.

Förderungsgegenstand

Gefördert werden die Fixkosten, wie Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.

Auch ein angemessener Unternehmerlohn kann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften als Teil der Fixkosten berücksichtigt werden, abzüglich der Nebeneinkünfte. Der Unternehmerlohn berechnet sich auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres (steuerlicher Gewinn/Monate unternehmerischer Tätigkeit) und beträgt mindestens 666,67 und höchstens 2.666,67 pro Monat. Weiters wird ein mindestens 50 % Wertverlust verderblicher und saisonaler Waren im Rahmen der Fixkosten gefördert.

Ausschlussgrund

Ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen des Finanzsektors
  • Unternehmen mit aggressiver Steuerplanung und über die rechtskräftig eine Finanzstrafe verhängt wurdeUnternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter, die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Eine Ausnahme kann auf begründeten Antrag gewährt werden)

Art und Ausmaß der Förderung

Zuschuss von mindestens 500 € und max. 90 Mio. Euro zu den Fixkosten:

  • 25 % bei Umsatzausfall von 40 bis 60 %
  • 50 % bei Umsatzausfall von 60 bis 80 %
  • 75 % bei Umsatzausfall von 80 bis 100 %

Anmerkung

Die Förderung wird in drei Tranchen ausgezahlt, bei ausreichender Dokumentation aus dem Rechnungswesen in zwei Tranchen.

Die Fixkosten müssen nach Möglichkeit reduziert werden („Schadensminderungspflicht“).

Einreichung

Die erste Tranche kann ab 20. Mai beantragt werden.

Die Einreichung erfolgt über FinanzOnline durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Diese müssen auch die Höhe des Umsatzausfalls und der Fixkosten bestätigen.

  • Erste Tranche: bei einer Zuschusshöhe von bis zu 12.000 € ist eine Vertretung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter nicht erforderlich, bei einer Zuschusshöhe von bis zu 90.000 € genügt die Bestätigung der Plausibilität.
  • Zweiter Tranche: Beantragung ab 19. August 2020
  • Dritte Tranche: Beantragung ab 19. November 2020

Richtlinie vom BMF

Die wichtigsten Eckpunkte:

Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes (Vergleich November 2019) bis 800.000 Euro ersetzt:

  • Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.
  • Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline.
  • Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
  • Der Umsatzersatz kann bis 15. Dezember beantragt werden. Dabei sollen die ersten Antragssteller das Geld bereits in 14 Tagen erhalten.
  • Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (aktuell 100 % garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds). Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet.
  • Kurzarbeit und Lieferservices (Gastronomie) werden nicht gegengerechnet.
  • Auch Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtigt.
  • Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben.
  • Ausgenommen sind Unternehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren).
  • Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).
  • Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein. Der Mindestersatz liegt bei 2.300 Euro.
  • Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. Beim Antrag für den Umsatzersatz wird die Branchenzuordnung des BMF übernommen. Es ist kein ÖNACE-Nachweis von Statistik Austria notwendig.

Was zählt als Fixkosten?

  • Geschäftsraummieten und Pacht,
  • betriebliche Versicherungsprämien,
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation,
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware,
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen,
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Fixkostenzuschuss zu beantragen?

  • Ihr Unternehmen / Firma hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Ihr Unternehmen / Firma übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.
  • Ihr Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall.
  • Ihr Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
  • Anträge und weitere Infos per PDF

Allein das Thema, was als Fixkosten gewertet werden kann, ist nicht einfach zu klären und bedarf einer kurzen Analyse unseres Steuerexperten. Diese Analyse bieten wir in unserem Pauschalpaket natürlich mit an und ist die Basis Ihres Antrages.

Sie haben viele Fragen, wir wissen das!

Günther Bauer
Günther BauerSteuerberater
Steuerberater mit Erfahrung bei Covid-19 Förderthemen

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Wir setzen diese Förderthemen laufen für unsere Klienten (vom Blumenhändler, über Gastronomie, Ärzte und Dienstleister) um und freuen uns, auch Ihnen unterstützend & beraten zur Seite zu stehen. Sprechen Sie uns gerne an. Ganz neu ist auch die Covid19 Corona Umsatzersatz Förderung.

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