Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
Mit dem Ziel, dass auch nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen wie etwa Kunst und Kultur, Gesundheit, Pflege, Sport und auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften ihre Mehrkosten für Energie aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise in den Jahren 2022 und 2023 ersetzt bekommen, wurde Mitte Jänner 2024 die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen veröffentlicht. Von der Förderung (es handelt sich dabei um einen Zuschuss, also um bares Geld) umfasst sind Non-Profit-Organisationen und Religionsgemeinschaften, sofern diese nicht unternehmerisch tätig sind (i.S.d. § 2 UStG) und die Gründung am oder vor dem 31.12.2021 erfolgt ist. Ausgeschlossen sind politische Parteien sowie Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Falls eine Organisation nur teilweise nicht unternehmerisch tätig ist, ist die Förderung in Form des Energiekostenzuschusses dennoch möglich, wenn die Energiekosten für den nicht unternehmerischen Bereich gesondert ermittelt werden können, weil etwa ein eigener Rechnungskreis besteht.
Der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen fördert (Energie)Mehrkosten aus betriebsnotwendigen Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Die Mehrkosten ergeben sich für das Kalenderjahr 2022 gegenüber dem Kalenderjahr 2021, wobei 30 % der Energiemehrkosten gefördert werden. Für das Kalenderjahr 2023 werden sogar 50 % der Energiemehrkosten – gegenüber den Kosten des Jahres 2021 – gefördert. Keine Förderung wird jedoch dann ausbezahlt, wenn die Förderhöhe unter 800 € ausmacht. Die maximale Förderung pro begünstigte Organisation beträgt 500.000 € (d.h. für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemeinsam), wobei verbundene Organisationen den Maximalbetrag nur einmal gemeinsam ausschöpfen können.
Die Antragstellung soll über eine von der aws einzurichtende elektronische Plattform erfolgen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben müssen z.B. von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Um die Kosten für die externe Bestätigung zumindest teilweise zu ersetzen, wird bei einem Zuschuss unter 15.000 € pro Förderphase die Auszahlung um 500 € pro Förderphase erhöht. Der Antrag für den Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen für das Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis 30. Juni 2024 erfolgen, jener für das Kalenderjahr 2023 von 1. Juli 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024.
Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 29.2.2024
Bis spätestens Ende Februar 2024 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2023 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.
Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2023 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.
Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler bis Ende Februar
Seit dem Jahr 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträgern mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports („Sportvereine„) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht für Entschädigungen i.H.v. 120 € pro Einsatztag, maximal i.H.v. 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit.
Der Begriff Sportler umfasst Mannschafts- und Einzelsportler; zu den Sportbetreuern zählen etwa Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte, nicht jedoch Platzwarte. Ebenso begünstigt sind z.B. Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter oder Punkterichter – im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendiensten und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden muss.
Bis Ende Februar 2024 müssen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2023 von dem Verein (als Beispiel für einen begünstigten Rechtsträger) an das Finanzamt übermittelt werden – pro Empfänger pro Kalenderjahr mittels Formular L 19. Das gilt dann, wenn an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z.B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).
Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden
Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ist die Spendenabsetzbarkeit bekanntermaßen ausgedehnt worden (z.B. auf die Bereiche Bildung oder Sport) – überdies ist das Verfahren i.Z.m. den Spendenbegünstigungen vereinfacht worden (siehe dazu KI 08/23). Schon vor längerer Zeit ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.
Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2023 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).
Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.
ORF-Beitragspflicht für Unternehmen seit Jahresbeginn
Mit 1.1.2024 ist die neue ORF-Beitragspflicht in Kraft getreten, welche die bis dahin gültige GIS-Gebühr ersetzt. Da es nunmehr keine Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist, dass eine Rundfunkempfangseinrichtung vorhanden ist, wird die Anzahl der Beitragspflichtigen gerade im Bereich der Unternehmen deutlich steigen. Die ORF-Beitragspflicht ist eng mit der Kommunalsteuerpflicht verknüpft – so sind jene Unternehmen zur Leistung des ORF-Beitrags verpflichtet, die im Jahr 2023 in einer Gemeinde über eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte verfügt haben und Kommunalsteuer entrichten mussten. Das gilt für jede Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei für die Kommunalsteuer vorgesehene Befreiungen auch für den ORF-Beitrag gelten.
Rechnerisch betrachtet ergibt sich die Gesamtsumme des von dem Unternehmen zu entrichtenden ORF-Beitrags aus der monatlichen Anzahl der ORF-Beiträge, welche sich wiederum aus der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage der jeweiligen Betriebsstätte für den jeweiligen Monat ableitet. Hierbei ist folgende Staffelung zu beachten:
Kommunalsteuerbemessungsgrundlage |
Anzahl der ORF-Beiträge |
Bis 1,6 Mio. € |
1 |
Bis 3 Mio. € |
2 |
Bis 10 Mio. € |
7 |
Bis 50 Mio. € |
10 |
Bis 90 Mio. € |
20 |
Über 90 Mio. € |
50 |
Maximal können jedoch für ein Unternehmen für ein Kalendermonat 100 ORF-Beiträge anfallen – selbst wenn mehrere Betriebsstätten i.S.d. Kommunalsteuer vorliegen. „Ein (1) ORF-Beitrag“ beträgt für die Jahre 2024 bis 2026 15,3 € pro Monat, daher beläuft sich die höchstmögliche Belastung an ORF-Beiträgen für ein Unternehmen pro Monat auf 1.530 €. Der ORF-Beitrag pro Monat liegt damit deutlich unter der bisherigen GIS-Gebühr. Abhängig vom jeweiligen Bundesland kann es zusätzlich zu monatlichen Landesabgaben auf den ORF-Beitrag kommen. Aktuell machen die Landesabgaben monatlich zwischen 3,10 € und 4,60 € aus (in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Tirol und Steiermark).
Der Beginn und das Ende der ORF-Beitragspflicht sind der ORF-Beitrags Service GmbH zu melden. Meldeverstöße i.Z.m. ORF-Beiträgen können mit Verwaltungsstrafen von bis zu 2.180 € geahndet werden.
Badezimmerumbau als außergewöhnliche Belastung?
Für die Geltendmachung von Kosten bzw. Ausgaben als außergewöhnliche Belastung wird naturgemäß vorausgesetzt, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig entstanden ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Ausgangspunkt für die vorliegende Entscheidung des BFG (GZ RV/5101015/2021 vom 30.9.2023) ist, dass von einem älteren Ehepaar der Badezimmerumbau steuerlich als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) geltend gemacht werden wollte. Dem Ehepaar – beide bezogen Pflegegeld der Stufe 1 – war es nicht mehr möglich gewesen, die Badewanne zu nutzen und eine Dusche war nicht vorhanden. Mit dem Ziel, dass das Ehepaar so lange wie möglich in dem Wohnhaus verbleiben könne, wurde die Badewanne entfernt und das Badezimmer möglichst alters- und behindertengerecht gestaltet.
Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit zwei Aspekten auseinander.So wurde in Frage gestellt, ob die Umbauarbeiten überhaupt einen spezifischen behindertengerechten Charakter aufweisen oder ob nicht viel eher die bodenebene Dusche einem modernen Badezimmer mit Standardausstattung entspricht. Da die neue Dusche keine behindertenspezifische Ausstattung vorweist, ist von einer bloßen Vermögensumschichtung auszugehen – es liegt mangels endgültigen Werteverzehrs keine außergewöhnliche Belastung vor. Konkret wird in einem solchen Fall durch den Erwerb des Wirtschaftsgutes ein entsprechender Gegenwert erlangt, sodass es in der Regel zu einer Vermögensumschichtung kommt und nicht zu einer Vermögensminderung. Schließlich werden dem BFG folgend niveaugleiche Duschen von Personen jeglichen Alters und Gesundheitszustands bevorzugt. Durch die neuwertige Einrichtung in Form einer Standardausstattung ist der Wert des Badezimmers sogar erhöht worden. Schließlich handelt es sich bei einer bodenebenen Dusche um keine behindertenspezifische Ausstattung, sondern um eine moderne Badezimmereinrichtung.
Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung wird überdies vorausgesetzt, dass die Kosten des Badezimmerumbaus endgültig von dem älteren Ehepaar getragen wurden. Da jedoch die Rechnungen vom Schwiegersohn beglichen worden waren, wurde dies vom BFG in Zweifel gezogen (selbst wenn behauptet wurde, dass die Kosten vorab an den Schwiegersohn in bar bezahlt worden waren). Dies war auch deshalb unwahrscheinlich, da das Haus bereits im Eigentum der Tochter war und dem älteren Ehepaar ein Wohnrecht zugestanden wurde. Dem BFG folgend war es also unwahrscheinlich anzunehmen, dass ein in seiner Mobilität eingeschränkter älterer Herr vor jeder Überweisung bar in Vorlage tritt. Im Endeffekt konnten also die Kosten für den Umbau des Badezimmers nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2024 veröffentlicht
Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze (Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen) – sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant – sind für das gesamte Kalenderjahr 2024 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):
Altersgruppe |
Regelbedarfsätze |
Vorjahr |
0 bis 5 Jahre |
340,00 |
320,00 |
6 bis 9 Jahre |
430,00 |
410,00 |
10 bis 14 Jahre |
530,00 |
500,00 |
15 bis 19 Jahre |
660,00 |
630,00 |
20 Jahre oder älter |
760,00 |
720,00 |
Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages (inflationsangepasst in 2024 um die volle Inflationsrate von 9,9 %) von 35,00 € (1. Kind)/52,00 € (2. Kind)/69,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.
Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.