2020 bringt wichtige Neuerungen beim Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Das vergangenen Sommer beschlossene EU-Finanzanpassungsgesetz 2019 bringt für das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)“ zahlreiche Änderungen, von denen die ersten bereits mit 10. Jänner 2020 in Kraft treten. Bekanntermaßen hat das WiEReG die unionsweite Verhinderung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung zum Ziel, welche durch ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und von bestimmten Trusts unterstützt werden soll. Aufgrund der Komplexität der mit dem WiEReG verbundenen Fragen kommt es immer wieder zu Klarstellungen und Updates (siehe zuletzt KI 08/18).
So rückt ab dem 10. Jänner 2020 die Sorgfaltspflicht (Feststellung der Identität und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer) der betroffenen Rechtsträger stärker in den Vordergrund. Die Sorgfaltspflicht muss zumindest jährlich durchgeführt werden – konkret bedeutet dies die Einholung und Prüfung von Informationen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (sogenannte jährliche Überprüfungspflicht der Rechtsträger). Binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer müssen etwaig festgestellte Änderungen gemeldet werden bzw. die Aktualität der gemeldeten Daten mittels neuerlicher Meldung bestätigt werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Änderungen betreffend wirtschaftlicher Eigentümer nach wie vor binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderungen zu melden sind. Bei subsidiären Meldungen (ersatzweise Meldung der obersten Organe wie z.B. Geschäftsführer oder Vorstände) ist im Rahmen der jährlichen Überprüfung anzugeben, ob bei der meldepflichtigen Gesellschaft keine wirtschaftlichen Eigentümer vorhanden sind oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer der meldepflichtigen Gesellschaft nicht festgestellt oder überprüft werden können.
Ebenfalls ab 10. Jänner 2020 kann über die BMF-Homepage ein kostenpflichtiger Registerauszug angefordert werden. Die darin enthaltenen Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen z.B. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland. Ebenso ist Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (etwa Eigentum, Kontrolle sowie vergleichbare Funktionen bei Stiftungen und Trusts) verfügbar. Ausgenommen bzw. eingeschränkt sind Auskünfte zu bestimmten Personen, sofern außergewöhnliche Umstände bzw. schutzwürdige Interessen gem. § 10a WiEReG vorliegen. Überdies bietet der Registerauszug keine Informationen zu Beteiligungshöhe, oberstem Rechtsträger, Stimmrechten sowie Wohnsitzen. Sofern im Rahmen der Geldwäschesorgfaltspflichten Unregelmäßigkeiten bzw. unvollständige Informationen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden, so muss der i.Z.m. Geldwäscheprävention Verpflichtete (das sind z.B. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.) im Register einen Vermerk setzen (ab 10.1.2020). Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht allerdings, wenn der entsprechende Rechtsträger (oftmals ist das der eigene Klient) auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hingewiesen wird und innerhalb einer angemessenen Frist eine Berichtigung des Registers erfolgt.
Schließlich werden auch die mit dem WiEReG zusammenhängenden Strafbestände mit Jänner 2020 erweitert und der Höhe nach differenziert. Maßgebend ist, dass vorsätzliche Finanzvergehen mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 € und grob fahrlässige Finanzvergehen mit bis zu 100.000 € bestraft werden können. Diese Tatbestände können bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen, wodurch der wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt wird, erfüllt sein bzw. auch dann, wenn Änderungen bei den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern nicht rechtzeitig übermittelt werden. Mit dem nachfolgend dargestellten Compliance-Package kommt es auch zu neuen Strafbestimmungen. So kann etwa ein Finanzvergehen vorliegen und eine Geldstrafe bis zu 75.000 € nach sich ziehen, sofern im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt werden. Eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 € bestraft werden kann, kann vorliegen, sofern erforderliche Dokumente nicht an das Compliance-Package übermittelt werden bzw. damit zusammenhängende Pflichten nicht erfüllt werden.
Auf freiwilliger Basis wird – erstmals möglich ab 10. November 2020 – ein sogenanntes Compliance-Package eingeführt, wodurch es zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands kommen soll. Dadurch können die zur Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen Dokumente (z.B. Organigramme, Gesellschaftsvertrag oder Nachweis zu Treuhandschaften) zentral im WiEReG gespeichert werden. Dies hat mitunter den administrativen Vorteil, dass die zur Geldwäscheüberprüfung Verpflichteten über das Compliance-Package in die relevanten Dokumente Einsicht nehmen können und diese nicht extra beim Rechtsträger anfordern müssen. Aus Sicht des jeweiligen Rechtsträgers bietet sich auch der Nutzen, dass der Kreis jener, die in das Compliance-Package Einsicht nehmen können, eingeschränkt werden kann und beispielsweise nur Kreditinstitute umfasst, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht. Überdies kann (der Einfachheit halber) von einem Rechtsträger auch auf das Compliance-Package eines übergeordneten Rechtsträgers verwiesen werden, was sich z.B. bei komplexen Konzernstrukturen als sinnvoll erweisen kann.
Voraussetzung für die Verwendung eines Compliance-Packages ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft worden ist. Außerdem muss das Compliance Package durch den Parteienvertreter übermittelt werden – die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung aktuell sein (z.B. darf ein Auszug aus einem ausländischen Handelsregister nicht älter als 6 Wochen sein). Wenn berechtigte Gründe gegen die Übermittlung einer Urkunde an das Register bestehen, kann anstelle der Urkunde ein Aktenvermerk übermittelt werden. Das Compliance-Package und die erforderlichen Dokumente sind übrigens für 1 Jahr gültig, sofern keine Änderungen betreffend der wirtschaftlichen Eigentümer eintreten.
Grunderwerbsteuer bei Baurechten
Wenngleich für die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) grundsätzlich der Wert der Gegenleistung (z.B. der Kaufpreis) maßgeblich ist, so kommt auch dem sogenannten Grundstückswert als Mindestbemessungsgrundlage eine wesentliche Bedeutung zu. Nicht zuletzt deshalb, da er auch explizit als Bemessungsgrundlage für bestimme Erwerbsvorgänge wie etwa im Zusammenhang mit unentgeltlichen Übertragungen oder bei Umgründungen zu verwenden ist.
Die Ermittlung des Grundstückswerts ist in der Grundstückswertverordnung geregelt, wobei grundsätzlich entweder das Pauschalwertmodell zur Anwendung kommt (Kombination aus Grund- und/oder Gebäudewert) oder die Ermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels erfolgt. Für Grunderwerbsteuer auslösende Transaktionen mit Baurechten (z.B. Einräumung oder Übertragung eines Baurechts) oder i.Z.m. durch Baurechte belasteten Grundstücken hatte die Grundstückswertverordnung bislang keine Informationen vorgesehen – mit Herbst 2019 hat sich das durch eine Novellierung der Grundstückswertverordnung geändert. Unter einem Baurecht versteht man (zivilrechtlich) ein sogenanntes eigentumsähnliches Recht, wie es beispielsweise auch das Wohnungseigentum oder das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist. Konkret ist das Baurecht ein dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Für den Liegenschaftseigentümer kann das Baurecht den Vorteil bieten, die Liegenschaft verwerten zu können, ohne sein Eigentum aufgeben zu müssen. Der Bauberechtigte auf der anderen Seite erspart sich den Kaufpreis für die Liegenschaft und muss bloß den Bauzins bezahlen.
Die Grundstückswertverordnung sieht im Rahmen der Ermittlung des Grundstückswertes eines Baurechtes und des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks für die Berechnung des Grundwerts folgendes vor (der Gebäudewert als zweite Komponente des Grundstückswerts unterliegt keinen besonderen Bestimmungen). Maßgebende Überlegung dabei ist, ob der Grundwert des Grundstücks dem Baurecht zuzuordnen ist oder mit dem belasteten Grundstück zusammenhängt. Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch 50 Jahre oder mehr, so ist der Grundwert des Baurechtes in Höhe des Grundwertes des unbebauten Grundstückes und der Grundwert des belasteten Grundstückes mit Null anzusetzen. Folglich wird in dieser Konstellation der gesamte Grundwert des Grundstücks dem Baurecht zugeordnet und das belastete Grundstück hat in diesem Zeitpunkt keinen Wert. Macht hingegen die Dauer des Baurechtes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld weniger als 50 Jahre aus, so ist der Grundwert des Baurechtes mit 2% des Grundwertes des unbebauten Grundstückes für jedes volle Jahr der restlichen Dauer des Baurechtes anzusetzen. Der Grundwert des belasteten Grundstückes ist die Differenz zwischen dem Grundwert des unbelasteten Grundstückes und dem Grundwert für das Baurecht. Bei dieser Variante verringert sich der dem Baurecht zuzuordnende Grundwert linear um 2% pro vollem Jahr der verbleibenden Dauer des Baurechts – im Gegenzug erhöht sich der Grundwert des belasteten Grundstücks um jährlich 2%. Für beide Konstellationen gilt im Endeffekt, dass die Summe aus dem Grundwert des Baurechts und dem Grundwert des belasteten Grundstücks dem Grundwert des unbelasteten Grundstücks entsprechen muss.
Da vor der Novellierung der Grundstückswertverordnung die GrESt bei Begründung oder Übertragung eines Baurechts mit dem 18fachen des Jahreswerts der Baurechtszinsverpflichtung gedeckelt war, kann es sein, dass das nunmehrige Heranziehen des Grundstückswerts als Mindestbemessungsgrundlage bei Baurechten zu einer erhöhten GrESt führt. Eine Lösungsmöglichkeit besteht unter Umständen in dem Nachweis des Bodenwertanteils des Baurechts durch ein Sachverständigengutachten – dabei handelt es sich bekanntermaßen um die dritte Möglichkeit der Ermittlung des Grundstückswerts (neben Anwendung des Pauschalwertmodells und der Ableitung aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel).
Registrierkassen Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen
Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2019 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2020 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.
Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone verfügbar – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2020) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.