Nationalrat mit wichtigen Gesetzesbeschlüssen zum Jahreswechsel
Im Dezember 2023 hat der Nationalrat noch einige wichtige Gesetze beschlossen, die Auswirkungen auf die Steuer und auf das Wirtschaftsleben haben. Nachfolgend sind sie überblickmäßig dargestellt.
Start-up-Förderungsgesetz
Das von BMF und BMJ ins Leben gerufene „Start-up-Paket“ enthält u.A. ein neues steuerliches Modell für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen, das insbesondere die so genannte „Dry-Income-Problematik“ lösen und die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen fördern soll (siehe KI 07/23). Zur Dry-Income-Problematik ist es bisher gekommen, wenn Start-ups und junge KMU mangels Liquidität nicht in der Lage waren, entsprechende Vergütungen in Geld für hochqualifizierte Arbeitnehmer zu leisten. Wurde dies durch die Abgabe von Kapitalanteilen kompensiert, führte die sofortige Besteuerung zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Empfänger – also zur Dry-Income-Problematik.
Im Verlauf des Gesetzwerdungsprozesses ist nunmehr die Möglichkeit verlängert worden, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn aufgrund der Teuerung steuerfrei zu gewähren. Mitarbeiterprämien können demnach bis zu 3.000 € pro Jahr (ab Jänner 2024) steuerfrei und befreit von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, sofern diese auf Basis einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung gewährt werden und es sich dabei um „zusätzliche Zahlungen“ handelt.
Teil des beschlossenen Start-up-Pakets ist die Flexible Kapitalgesellschaft (auch FlexCo genannt), welche an die Rechtsform einer GmbH angelehnt ist, jedoch auch einige aus dem Aktienrecht übernommene Bestimmungen enthält. Überdies wurde das Mindeststammkapital für GmbHs von 35.000 € auf 10.000 € abgesenkt.
Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 weitet die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen – etwa in den Bereichen Bildung oder Sport – aus und vereinfacht das Verfahren i.Z.m. den Spendenbegünstigungen (siehe dazu KI 08/23). Künftig sind alle Spendenzwecke, welche als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt. Ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist überdies das so genannte Freiwilligenpauschale, das eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorsieht. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ist es noch zu einer bedeutsamen Änderung gekommen. Liegt ein Rechtsmittelverfahren gegen die drohende Aberkennung der Spendenbegünstigung vor, so kann beantragt werden, dass die Organisation bis zum Verfahrensende auf der Liste der spendenbegünstigten Organisationen verbleibt.
Strompreisbremse verlängert
Mit einer Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes werden der Stromkostenzuschuss (siehe dazu KI 12/22), der Stromkostenergänzungszuschuss und der Netzkostenzuschuss um 6 Monate bis Ende 2024 verlängert.
Mietpreisdeckel
Der so genannte „Mietpreisdeckel„ begrenzt Mieterhöhungen von Kategoriemieten, Richtwertmieten (siehe KI 07 bzw. 08/23) und Mieten von gemeinnützigen Wohnungen – keine Auswirkungen hat der Mietpreisdeckel hingegen auf freie Mietverträge. Bei den Kategoriemieten werden Änderungen zukünftig ausschließlich mit 1. April stattfinden, wobei im Jahr 2024 die Wertanpassung der Miete entfällt. Eine Anpassung der Katgeoriemietzinse ist für 1.4.2025 vorgesehen. Für die Jahre 2025 und 2026 ist vorgesehen, dass die Effekte der Inflationsspitze bei 5 % gekappt werden.
Die Richtwertmieten sollen künftig jährlich valorisiert werden, zunächst wiederum am 1.4.2025. Für die Valorisierung zum 1.4.2025 soll ausschließlich die Veränderung des VPI-Jahresdurchschnittswerts aus 2024 gegenüber 2023 maßgebend sein. Wie bei den Kategoriemietzinsen ist für die Valorisierung in den Jahren 2025 und 2026 die Deckelung bei 5 %.
Bei den gemeinnützigen Wohnungen wird die Erhöhung (auch) mit 5 % gedeckelt. Ab 1.4.2024 können sich die Beträge gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt um nicht mehr als 5 % erhöhen.
Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023
Das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023 sieht einen Ausschluss von der Funktion (für 3 Jahre) als Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglied von AGs bzw. Genossenschaften vor, wenn die entsprechende Person wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte wie Untreue, organisierter Schwarzarbeit oder Betrug zu mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Erhöhung des Pensionszuschlags
Der Pensionszuschlag belohnt über das Regelpensionsalter hinaus Weiterarbeitende und kann maximal für drei Jahre bezogen werden. Statt bisher 4,2 % wurde er auf 5,1 % erhöht. Pensionisten, die neben der Pension erwerbstätig sind, müssen in den nächsten beiden Jahren nur für jenen Teil des Zuverdiensts Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt (voraussichtlich 1.036,88 € für 2024). Den restlichen Teil übernimmt der Bund. Voraussetzung ist, dass die Pension insgesamt nicht 94,28 % der gesamten Bemessungsgrundlage überschreitet, bisher waren es 91,76 %.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Mit 1.1.2024 steigt die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 7.800 € auf 8.100 € im Jahr. Überdies wird der Anspruch von Flüchtlingen aus der Ukraine auf Kinderbetreuungsgeld bzw. Familienbeihilfe bis 4.3.2025 verlängert.
Steuertermine 2024
Jänner |
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Fälligkeiten |
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15.1. |
USt für November 2023 |
Fristen und Sonstiges |
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Ab 1.1. |
Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht |
Bis 15.1. |
Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2023 für geringfügig Beschäftigte |
Februar |
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Fälligkeiten |
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15.2. |
USt für Dezember 2023 bzw. 4. Quartal |
29.2. |
Pflichtversicherung SVA |
Fristen und Sonstiges |
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Bis 1.2. |
Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2023 (E18) in Papierform |
Bis 15.2. |
Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2023 |
Bis 15.2. |
Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2023 (pro Registrierkasse) |
29.2. |
Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA |
29.2. |
Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten |
29.2. |
Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) |
März |
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Fälligkeiten |
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15.3. |
USt für Jänner |
Fristen und Sonstiges |
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31.3. |
Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2023 bei Stadtkasse/Gemeinde |
April |
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Fälligkeiten |
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15.4. |
USt für Februar |
Fristen und Sonstiges |
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30.4. |
Abgabe der Steuererklärungen 2023 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO |
Mai |
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Fälligkeiten |
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15.5. |
USt für März bzw. 1. Quartal |
31.5. |
Pflichtversicherung SVA |
Juni |
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Fälligkeiten |
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17.6. |
USt für April |
Fristen und Sonstiges |
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30.6. |
Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2023 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline |
30.6.. |
Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2023 aus Nicht-EU-Ländern |
Juli |
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Fälligkeiten |
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15.7. |
USt für Mai |
August |
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Fälligkeiten |
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16.8. |
USt für Juni bzw. 2. Quartal |
31.8. |
Pflichtversicherung SVA |
September |
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Fälligkeiten |
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16.9. |
USt für Juli |
Fristen und Sonstiges |
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Bis 30.9. |
Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2023 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline) |
Bis 30.9. |
Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften |
Fristen und Sonstiges |
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Bis 30.9. |
Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2023 |
Bis 30.9. |
Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2024 für Einkommen- und Körperschaftsteuer |
Oktober |
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Fälligkeiten |
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15.10. |
USt für August |
Fristen und Sonstiges |
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Ab 1.10. |
Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2023 |
Bis 31.10. |
Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides |
November |
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Fälligkeiten |
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15.11. |
USt für September bzw. 3. Quartal |
30.11. |
Pflichtversicherung SVA |
Dezember |
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Fälligkeiten |
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16.12. |
USt für Oktober |
Fristen und Sonstiges |
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Bis 31.12. |
Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte |
Bis 31.12. |
Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab |
31.12. |
Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft |
Whistleblowing – verpflichtendes internes Hinweisgebersystem schützt bei der Aufdeckung von Missständen im Unternehmen
Der Begriff Whistleblowing bezeichnet die Meldung von Missständen durch einen Hinweisgeber (Whistleblower) innerhalb eines Unternehmens oder an eine externe Stelle (z.B. Behörde). Mit der Whistleblowing-Richtline (EU 2019/1937) wurde von der EU der rechtliche Rahmen für die Einführung eines umfassenden Hinweisgebersystems geschaffen. Dadurch werden Hinweisgeber geschützt und Unternehmen haben die Möglichkeit, auf gesetzlicher Grundlage Meldekanäle einzurichten, Meldeprozesse zu lenken, Fehlverhalten ordnungsgemäß intern zu be- und verarbeiten und öffentliche Skandale zu vermeiden. In Österreich wurde die Richtlinie durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt und ist seit dem 25.02.2023 in Kraft.
Besteht für mein Unternehmen Handlungsbedarf?
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmern, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten, um Meldungen von Hinweisgebern entgegenzunehmen. Weiters sind juristische Personen umfasst, die in sensiblen Bereichen tätig sind (z.B. Finanzdienstleistungen und -produkte) – unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer.
Die Umsetzungsfristen – für Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern ist dies der 17.12.2023 und für Unternehmen mit mehr als 249 Arbeitnehmern der 25.8.2023 – sind zwar bereits abgelaufen, jedoch sind im Gesetz derzeit keine dezidierten Strafen vorgesehen, wenn betroffene Unternehmen die Regelungen nicht zeitgerecht umgesetzt haben. Trotzdem ist eine schnellstmögliche Umsetzung der Vorschriften anzuraten.
Welche Rechtsbereiche sind umfasst?
Die Regelungen umfassen nicht alle Missstände oder Gesetzesverstöße, die jemand in einem Unternehmen oder einer Institution aufdeckt. Das HSchG gilt für die Hinweisgebung hinsichtlich (des Verdachts) der Verletzung von Vorschriften u.A. in den Bereichen Öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen und Geldwäsche, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Korruption. Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors steht es jedoch frei, ihren internen Meldekanal auch für Hinweise zu öffnen, welche nicht dem HSchG unterliegen.
Wen schützt das Gesetz – wer kann Hinweisgeber sein?
Eine Person, die in ihrem beruflichen Umfeld relevante Gesetzesverletzungen oder Missstände aufdeckt, kann Hinweisgeber im Sinne des HSchG sein. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Arbeitnehmer (aktive und ehemalige), Bewerber, Geschäftsführer, Aufsichtsorgane, Gesellschafter, Geschäftspartner (auch Subunternehmer) wie auch Personen im Umkreis von Hinweisgebern, die von nachteiligen Folgen betroffen sein könnten.
Das Gesetz bietet Hinweisgebern einen besonderen Rechtsschutz. Dieser Rechtsschutz soll darin bestehen, dass sie als Folge eines berechtigten Hinweises keinen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt werden dürfen. Arbeitnehmer sollen etwa vor Maßnahmen wie Kündigung, Suspendierung oder einer negativen Leistungsbeurteilung geschützt werden. Bei Geschäftspartnern gelten etwa die vorzeitige Aufhebung von Verträgen sowie der Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung infolge einer Hinweisgebung als eine solche Vergeltungsmaßnahme.
Das Gesetz sieht aber auch Schadenersatzansprüche für Hinweisgeber vor, sollte es etwa zu Einschüchterung, Mobbing, Rufschädigung oder der Herbeiführung finanzieller Verluste kommen. Wer potenzielle Hinweisgeber dezidiert davon abhalten möchte, Missstände aufzudecken und Hinweise weiterzugeben, sie dabei behindert oder unter Druck setzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 € zu ahnden ist.
Welche Maßnahmen müssen Unternehmen umsetzen?
Betroffene Unternehmen sind zur Errichtung einer internen Meldestelle verpflichtet und haben diese entsprechend finanziell und ressourcenmäßig auszustatten. Als interne Meldestelle kommen sowohl einzelne Personen oder Abteilungen (wie z.B. HR oder Compliance) innerhalb des Unternehmens in Betracht. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die interne Meldestelle auf einen Drittanbieter (wie z.B. Notar, Anwalt, Consultingunternehmen) auszulagern.
Die Meldekanäle müssen insbesondere sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben sein, sodass der Schutz der Identität des Hinweisgebers und Dritter gewährleistet werden kann. Meldungen müssen in schriftlicher, mündlicher oder beiden Formen möglich sein. Mündliche Meldungen müssen überdies telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Beispiele für interne Meldekanäle sind: Beschwerde-Briefkasten, Online-Plattform, Intranet, E-Mail-Adresse, Telefon-Hotline, Ombudsstelle, gemeinsame Konzern-Meldestelle usw.
Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen
Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2023 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2024 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.
Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2024) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.