Steuertermine 2025
Jänner
Fälligkeiten
15.1.
USt für November 2024
Lohnabgaben (L, DB, DZ, ÖGK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2024
Fristen und Sonstiges
Ab 1.1.
Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht
Bis 15.1.
Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2024 für geringfügig Beschäftigte
Februar
Fälligkeiten
17.2.
USt für Dezember 2024 bzw. 4. Quartal
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel
28.2.
Pflichtversicherung SVA
Fristen und Sonstiges
Bis 1.2.
Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2024 (E18) in Papierform
Bis 15.2.
Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2024
Bis 15.2.
Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2024 (pro Registrierkasse)
28.2.
Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA
28.2.
Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten
Fristen und Sonstiges
28.2.
Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)
März
Fälligkeiten
17.3.
USt für Jänner
Lohnabgaben für Februar
Fristen und Sonstiges
31.3.
Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2024 bei Stadtkasse/Gemeinde
April
Fälligkeiten
15.4.
USt für Februar
Lohnabgaben für März
Fristen und Sonstiges
30.4.
Abgabe der Steuererklärungen 2024 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO
Mai
Fälligkeiten
15.5.
USt für März bzw. 1. Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel
31.5.
Pflichtversicherung SVA
Juni
Fälligkeiten
16.6.
USt für April
Lohnabgaben für Mai
Fristen und Sonstiges
30.6.
Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2024 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6..
Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2024 aus Nicht-EU-Ländern (nicht Großbritannien)
Juli
Fälligkeiten
15.7.
USt für Mai
Lohnabgaben für Juni
August
Fälligkeiten
18.8.
USt für Juni bzw. 2. Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel
31.8.
Pflichtversicherung SVA
September
Fälligkeiten
15.9.
USt für Juli
Lohnabgaben für August
Fristen und Sonstiges
Bis 30.9.
Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2024 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline)
Bis 30.9.
Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
Bis 30.9.
Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2024
Bis 30.9.
Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2025 für Einkommen- und Körperschaftsteuer
Oktober
Fälligkeiten
15.10.
USt für August
Lohnabgaben für September
Fristen und Sonstiges
Ab 1.10.
Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2024
Bis 31.10.
Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
November
Fälligkeiten
17.11.
USt für September bzw. 3. Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel
30.11.
Pflichtversicherung SVA
Dezember
Fälligkeiten
15.12.
USt für Oktober
Lohnabgaben für November
Fristen und Sonstiges
Bis 31.12.
Schriftliche Meldung an ÖGK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
Bis 31.12.
Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
31.12.
Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft
VwGH zu den steuerlichen Konsequenzen der Liquidation ausländischer Gruppenmitglieder
Der VwGH-Entscheidung (GZ Ro 2023/13/0003 vom 16.4.2024) lag die Liquidation eines ausländischen Gruppenmitglieds einer steuerlichen Unternehmensgruppe zugrunde und die Frage, wie weit die (ausländische) Verlustverwertung möglich ist. Es ging dabei um ein in Südkorea ansässiges Gruppenmitglied, welches in der Zeit als Gruppenmitglied hohe Verluste erzielt hatte – die österreichische beteiligte Gesellschaft nahm in diesem Zeitraum noch höhere Teilwertabschreibungen vor. Die Teilwertabschreibungen waren den Regelungen der Gruppenbesteuerung entsprechend steuerlich nicht abzugsfähig gewesen. Die anschließende Liquidation des ausländischen Gruppenmitglieds führte zur Nachversteuerung der bisher in Österreich berücksichtigten ausländischen Verluste, wobei der nachzuversteuernde Betrag um die bisher steuerneutralen Teilwertabschreibungen zur Gänze reduziert wurde.
Strittig war, ob jener Betrag der Teilwertabschreibungen, der die Summe der nachzuversteuernden ausländischen Verluste übersteigt, als tatsächliche und endgültige Vermögensverluste i.S.d. § 10 Abs. 3 KStG steuerlich geltend gemacht werden könnte. Demnach können bei nicht zur Steuerwirksamkeit optierten internationalen Schachtelbeteiligungen bei einem liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der Beteiligung die tatsächlichen und endgültigen Vermögensverluste ausnahmsweise steuerwirksam behandelt werden. Eine entsprechende Regelung ist im Gesetzeswortlaut für die Gruppenbesteuerung gem. § 9 KStG allerdings nicht vorgesehen.
Der VwGH setzte sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung mit den steuerlichen Besonderheiten der Gruppenbesteuerung als „abgeschlossenes System“ auseinander. So müssen durch die Gruppenbesteuerung in Österreich verwertete ausländische Verluste in Österreich nachversteuert werden, wenn der besagte ausländische Verlust zu einem späteren Zeitpunkt mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder hätte verrechnet werden können. Bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe müssen die in Österreich noch nicht verrechneten (jedoch früher verwerteten) Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds nachversteuert werden – bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust ist der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen. Dem Wortlaut „zu kürzen“ entsprechend kann eine Kürzung bis maximal 0 € erfolgen – für eine steuerliche Geltendmachung darüber hinausgehendender früherer Teilwertabschreibungen ist dem VwGH folgend kein Platz.
Der Gerichtshof betonte auch, dass eine potentielle Nichtberücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung dem System der Gruppenbesteuerung immanent ist, wenn die Teilwertabschreibungen die Verluste aus der Tochtergesellschaft übersteigen (dies gilt gleichermaßen für Inlands- und Auslandsbeteiligungen). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist nämlich keine Deckelung des Teilwertabschreibungsverbotes mit den zugerechneten Verlusten vorgesehen. Auf der anderen Seite bietet das System der Gruppenbesteuerung auch viele Vorteile, wie etwa die Möglichkeit, eine steuerneutral gehaltene (ohne Option zur Steuerwirksamkeit) ausländische Beteiligung in die Gruppe miteinzubeziehen, wodurch die laufenden Verluste der Tochtergesellschaft trotz Steuerneutralität der Beteiligung verwertet werden können.
Im Endeffekt verneinte der VwGH das Begehren des Steuerpflichtigen, neben allen Vorteilen des Gruppenbesteuerungssystems auch noch die Vorteile des § 10 Abs. 3 KStG im Sinne einer steuerlichen Geltendmachung von darüber hinausgehenden Teilwertabschreibungen in Anspruch nehmen zu können. Folglich können im Rahmen der Gruppenbesteuerung bisher steuerneutrale Teilwertabschreibungen lediglich in jenem Ausmaß nachgeholt werden, das den bisher geltend gemachten Auslandsverlusten entspricht.
BMF-Info zu Gruppenanträgen via FinanzOnline
Die wirksame Übermittlung von Gruppenanträgen war nicht zuletzt Gegenstand einer BFG-Entscheidung (siehe KI 08/23), der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.
Das BMF hat auf die BFG-Entscheidung wiederholt reagiert und die Übermittlung von Gruppenanträgen via gesonderte Funktion in FinanzOnline in Aussicht gestellt. Einer BMF-Info von Anfang Dezember 2024 folgend ist ab 1. Jänner 2025 (grundsätzlich) vorgesehen, dass die Übermittlung des amtlichen Vordrucks für den Gruppenantrag via FinanzOnline unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion erfolgen kann, sofern der Gruppenantrag mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet worden ist.
Da sich jedoch die technische Umsetzung für die Einbringung des Gruppenantrags über die eigens geschaffene Funktion in FinanzOnline verzögert und aller Voraussicht nach erst im Frühling 2025 bereitgestellt werden kann, ist der BMF-Info folgend eine Zwischenlösung vorgesehen. Demnach werden bis dahin seitens der Finanzverwaltung auch Gruppenanträge akzeptiert, die über die Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline übermittelt werden. Ab Bereitstellung einer gesonderten Funktion in FinanzOnline wird die Einbringung von Gruppenanträgen über „sonstige Anbringen“ nicht mehr akzeptiert.
Wenngleich die BMF-Info grundsätzlich positiv zu werten ist, so ist sie – auch unter Berücksichtigung einer früheren Anfragebeantwortung seitens des BMF – möglicherweise nicht völlig konsistent. Die schon früher ergangene Anfragebeantwortung erlaubt einen Gruppenantrag über FinanzOnline, sofern die amtlichen Vordrucke zum Gruppenantrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt und vom Gruppenträger mittels „sonstige Anbringen“ hochgeladen werden. Um auf der sicheren Seite zu stehen, ist es daher ratsam, bis zum Vorliegen einer finalen technischen Lösung in FinanzOnline den Gruppenantrag (zumindest zusätzlich) in bewährter Manier ausgedruckt und unterschrieben postalisch zu übermitteln. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
VfGH erleichtert den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen
Nachdem wir in der letzten KI (12/24) über die Hürden bei der steuerlichen Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung (bei Operationen in Privatkliniken) berichtet haben, dreht es sich nachfolgend um eine für Steuerpflichtige positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (GZ E 2212/2023 vom 17.9.2024).
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurden von einer Steuerpflichtigen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 70 % Kosten für Massagen und Osteopathie-Behandlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt, dessen Ansicht später auch vom BFG bestätigt wurde, verneinte die steuerliche Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit. Begründet wurde dies damit, dass nur zwei ärztliche Befundberichte vorgelegt worden waren, von denen der eine aus Jahren vor dem in Frage stehenden Behandlungsbeginn stammte und der andere erst nach Beginn der Behandlung erstellt wurde. Eine konkret vor Behandlungsbeginn ausgestellte ärztliche Verordnung fehlte jedoch. Das BFG ging in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter und argumentierte die Nichtanerkennung als außergewöhnliche Belastung mitunter damit, dass ein ärztliches Attest erst ausgestellt worden war, nachdem das Finanzamt einen Nachweis zur Zwangsläufigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung verlangt hatte. Überdies handle es sich dabei nur um eine ärztliche Empfehlung und nicht um eine ärztliche Verordnung und der Sozialversicherungsträger hatte auch keinen Kostenersatz gewährt.
Der VfGH setzte sich in seiner Entscheidungsfindung mit der Krankengeschichte der Steuerpflichtigen näher auseinander. So besteht schon seit mehreren Jahren eine fortdauernde körperliche Beeinträchtigung, welche eine regelmäßige Behandlung zur Stabilisierung und Verbesserung der Mobilität medizinisch notwendig macht – dies wurde bereits in einem früheren ärztlichen Gutachten festgestellt und es wurden auch fortlaufend Therapien in Anspruch genommen. Indem das BFG einem medizinischen Attest die Eignung als Nachweis deshalb abspricht, weil es nicht zu Beginn der vergleichbaren, weiteren durchgeführten Behandlung eingeholt worden ist, wird dem VfGH folgend der verfassungsrechtlich gewährte Gleichheitsgrundsatz verletzt. Im konkreten Fall einer regelmäßig notwendigen Behandlung kann die fortdauernde Notwendigkeit vergleichbarer Behandlungen nicht verneint werden, wenn ein bestätigendes Attest vorliegt. Überdies war für den VfGH die Einstufung des Befundberichts als bloße ärztliche Empfehlung aufgrund des Inhalts der Befundberichte nicht nachvollziehbar.
Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen
Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2024 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2025 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.
Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2025) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.
Aktueller Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinssatz
Der Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Durch die jüngste Senkung des Leitzinses durch die EZB um 0,5 % wurde im Dezember 2024 auch der Basiszinssatz von 3,03 % auf 2,53 % gesenkt. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO seit 1. Juli 2024 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.
Seit 18.12.2024
Bisher
Stundungszinsen
7,03 %
7,53 %
Aussetzungszinsen
4,53 %
5,03 %
Anspruchszinsen
4,53 %
5,03 %
Beschwerdezinsen
4,53 %
5,03 %
Umsatzsteuerzinsen
4,53 %
5,03 %