Familienbonus Plus bringt Entlastung ab 2019

Wir haben in der Mai-Ausgabe vom Begutachtungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 berichtet. Die nunmehr vorliegende Regierungsvorlage beinhaltet auch den „Familienbonus Plus“, welcher erstmals für das Kalenderjahr 2019 wie auch für die Veranlagung 2019 zu steuerlichen Entlastungen führen soll. Es handelt sich dabei um einen Steuerabzug, der das Bestreiten von mit Kindern zusammenhängenden Kosten aus dem unversteuerten Vermögen ermöglichen soll, indem die Steuerbelastung bei den Eltern reduziert wird. Durch die Familienbeihilfe und Sachleistungen werden weiterhin und überdies ein Beitrag des Staates zum Unterhalt bzw. zu den Lebenserhaltungskosten geleistet. Der Familienbonus Plus kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung oder mit der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) beantragt werden.

Der Familienbonus Plus soll als Absetzbetrag ausgestaltet sein (es müssen also keinerlei Aufwendungen nachgewiesen werden) und bemisst sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes. Pro Kind stehen bis zum 18. Geburtstag 1.500 € pro Jahr (125 € pro Monat) zu und für darauf folgende Monate (ab dem Monat, in den der 18. Geburtstag fällt) 500,16 € pro Jahr (jeweils 41,68 €/Monat). Nach dem 18. Geburtstag ist für die Dauer des Bezugs des Familienbonus Plus entscheidend, dass für das Kind (gleichzeitig) Familienbeihilfe gewährt wird. Während die genannten Werte den Familienbonus Plus für in Österreich lebende Kinder darstellen, soll die Höhe des Familienbonus Plus für im Ausland lebende Kinder davon abhängen, in welchem Land sich das Kind ständig aufhält. Für Mitgliedstaaten der EU, EWR-Staaten und die Schweiz ist eine Indexierung des Bonus anhand der tatsächlichen Lebenserhaltungskosten für Kinder angedacht, für in Drittstaaten lebende Kinder soll es keinen Familienbonus Plus geben. In Drittstaatsfällen kann allerdings der halbe Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Der Bezug von Familienbeihilfe stellt generell einen wichtigen Anknüpfungspunkt für den Familienbonus Plus dar; wird die Familienbeihilfe direkt an das Kind ausbezahlt, sind dennoch die Eltern als typischerweise Familienbeihilfeberechtigte auch für den Familienbonus Plus antragsberechtigt. Für jedes Kind kann der Familienbonus Plus wahlweise vom Familienbeihilfeberechtigten und/oder dessen (Ehe)Partner beansprucht werden. Im Sinne eines Splittings können auch beide jeweils den halben Familienbonus Plus beanspruchen.

Für die Entlastung von geringverdienenden (und somit keine Steuerlast tragenden) Steuerpflichtigen mit Kindern ist eine Steuererstattung in Form des Kindermehrbetrags vorgesehen, sodass es im Endeffekt jedenfalls zu einer Entlastung von 250 € pro Kind und Jahr kommt. Voraussetzung dafür ist uA, dass Anspruch auf den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und daher für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird.

Im Sinne einer Gegenfinanzierung fallen zukünftig der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung weg. Bei dem Wegfall der Kinderbetreuungskosten ist jedoch für Ausnahmefälle (getrennt lebende Eltern, bei denen ein Elternteil überwiegend für die Kinderbetreuungskosten aufkommt und mindestens 1.000 € Kinderbetreuungskosten im Kalenderjahr leistet) eine Sonderregelung geplant, die wie eine Übergangsfrist eine Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen ermöglichen soll. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Verlängerte Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben gilt auch bei Ableben des Steuerpflichtigen

Der Zweck der Verjährungsbestimmungen im Abgabenrecht liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden. Hat aber der Abgabengläubiger (das Finanzamt) keine Möglichkeit, dass Bestehen seines Anspruches zu erkennen, so entspricht es dem Sinn des Institutes der Verjährung, dass die Durchsetzung der hinterzogenen Abgaben erst nach Ablauf einer längeren Frist unzulässig wird. Die verlängerte Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH (GZ Ro 2017/15/0015 vom 31.1.2018) wurde festgehalten, dass die verlängerte Verjährungsfrist auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Behörde der Abgabenanspruch erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen bekannt geworden ist. Entscheidend ist, dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die für diesen Fall geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren bezieht sich nicht auf ein Rechtsubjekt (eine Person), sondern auf eine Forderung. Aus diesem Grund kann sich der Anspruch auch gegen die Erben als Rechtsnachfolger wenden, selbst wenn diese die Abgaben nicht selbst hinterzogen haben.

Im Verfahren wurde seitens der Erben vorgebracht, dass aufgrund des Ablebens kein Finanzstrafverfahren mehr geführt werden kann, in welchem die Abgabenhinterziehung festgestellt werden kann. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass keine Befragung des Verstorbenen mehr möglich ist und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Diesen Argumenten ist der VwGH jedoch nicht gefolgt, zumal die inhaltliche Würdigung vom Finanzamt ausreichend dargelegt wurde. Seitens der Erben wurde auch nicht aufgezeigt, warum die Ansicht des Finanzamtes, dass eine Abgabenhinterziehung vorliegt, unrichtig wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach Ansicht des VwGH auch nicht deshalb verletzt, weil der Steuerpflichtige wegen seines Todes nicht mehr gehört werden kann.

Betrieblich veranlasste Strafverteidigungskosten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig

Über eine österreichische GmbH wurde nach einem Kartellverfahren von der Europäischen Kommission eine Geldstrafe für Preisabsprachen und unlauteren Wettbewerb verhängt. Dem Körperschaftsteuergesetz folgend sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es wäre mit dem Strafzweck unvereinbar, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise zu mildern. Allerdings hatte die GmbH auch beträchtliche durch das Kartellverfahren entstandene Rechts- und Beratungsaufwendungen zu tragen, die von der GmbH als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden – überdies wurde die Vorsteuer für diese Kosten in Abzug gebracht.

Da unstrittig war, dass die Strafe an sich nicht abzugsfähig ist, hatte sich der VwGH (GZ Ro 2017/15/0001 vom 22.3.2018) nur damit zu beschäftigen, ob die entstandenen Strafverteidigungskosten ebenfalls unter das oben genannte Abzugsverbot zu subsumieren sind. Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass Betriebsausgaben grundsätzlich nur abzugsfähig sind, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb veranlasst sind. In der Regel stellen Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen Kosten der privaten Lebensführung dar, da die auslösende Ursache oft im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers liegt.

Eine Abzugsfähigkeit der Beratungskosten sei jedoch dann zu bejahen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Betriebsinhaber zur Wehr setzt, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen (betrieblichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Im vorliegenden Fall sah der VwGH einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Preisabsprache und dem betrieblichen Zusammenhang. Der vorsätzliche Beschluss zur Kartellbildung zielt aus der Sicht der GmbH auf Umsatz- und Gewinnmaximierung ab und liegt somit ausschließlich im betrieblichen Bereich. Die Aufwendungen für die Rechts- und Beratungskosten (Strafverteidigungskosten) im Zusammenhang mit Kartellverfahren waren somit abzugsfähig ebenso stand der Vorsteuerabzug zu. Die Kosten für die verhängte Kartellstrafe sind jedoch aufgrund des Pönalecharakters nicht abzugsfähig.

Keine Hauptwohnsitzbefreiung bei Verkauf der vom Alleineigentümer eines Zinshauses benützten (nicht parifizierten) Wohnung

Bekanntermaßen steht die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer bei Verkauf einer Liegenschaft grundsätzlich für Eigenheime (maximal zwei Wohnungen) sowie Eigentumswohnungen zu. Im Falle des Verkaufes einer Eigentumswohnung ist dabei zwingend eine Parifizierung erforderlich. Somit fällt die Veräußerung einer Wohnung in einem Zinshaus (mehr als zwei Wohneinheiten) nicht unter diese Befreiungsbestimmung. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ra 2017/13/0002 vom 22.11.2017) besteht auch dann keine Ausnahme, wenn die veräußerte Wohnung dem Verkäufer als Hauptwohnsitz gedient hat und er selbst auch alleiniger Eigentümer der Liegenschaft ist.

Die Durchführung der Parifizierung anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft ist nach Ansicht des BFG grundsätzlich nicht schädlich. Mangels höchstgerichtlicher Judikatur empfiehlt es sich jedoch zur Vermeidung von Risiken schon bei Verkaufsabsicht eine Parifizierung vorzunehmen. Für die Fristenberechnung (in der Regel durchgängige Nutzung als Hauptwohnsitz für mindestens zwei Jahre seit der Anschaffung bzw. innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens fünf Jahre durchgehende Bewohnung) ist nach Ansicht des VwGH nicht auf den Zeitpunkt der Parifizierung, sondern auf die ursprüngliche Anschaffung abzustellen. Das bedeutet, dass eine fehlende Parifizierung zumindest nicht die Behaltefristen verlängert, wenn eine Nutzung als Hauptwohnsitz gegeben ist.

Nachversteuerung von Auslandsverlusten bei unterjährigem Ausscheiden aus der Gruppe

Ein wesentlicher Vorteil der österreichischen Gruppenbesteuerung besteht in der anteiligen Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder zum österreichischen Gruppenträger, wodurch Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe ausgeglichen werden können. Durch die Nachversteuerung im Inland, wenn es im Ausland zur Verlustverwertung kommt, soll eine doppelte Verlustverwertung verhindert werden. Ebenso ist vorgesehen, dass es „im Jahr des Ausscheidens“ des ausländischen Gruppenmitglieds zu einer Nachversteuerung der verbleibenden zugerechneten Verluste kommt. Insbesondere hat eine Nachversteuerung beim Gruppenträger zu erfolgen, wenn das Gruppenmitglied, dem die Auslandsverluste zugerechnet worden sind, nicht mehr der Unternehmensgruppe angehört.

Genau diese zeitliche Zuordnung von verbleibenden Verlusten des ausscheidenden ausländischen Gruppenmitglieds wurde strittig interpretiert und musste schließlich vom VwGH entschieden werden (GZ Ro 2017/15/0010 vom 27.11.2017). Sachverhalt dabei waren zwei ausländische Tochtergesellschaften, welche seit 2005 Gruppenmitglieder einer österreichischen Unternehmensgruppe waren (Bilanzstichtag von Gruppenträger und -mitgliedern war der 31.12.). 2010 kam es unterjährig zur Veräußerung dieser Tochtergesellschaften und zur Beendigung der Unternehmensgruppe. Fraglich war nun, ob die noch nicht verrechneten Verluste der ausländischen Gruppenmitglieder in 2009 oder 2010 beim Gruppenträgerergebnis gewinnerhöhend anzusetzen sind.

Der VwGH differenzierte bei seiner Entscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Veräußerung der Tochtergesellschaften – dieser ist mittels Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zu bestimmen – und dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe. Wenngleich das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe mangels ganzjähriger finanzieller Verbindung bereits mit Jahreswechsel (und nicht erst mit dem Zeitpunkt des unterjährigen Verkaufs der Anteile) erfolgt, ist fraglich, ob das Ausscheiden mit Ablauf des vorangegangenen Jahres (2009) oder mit Beginn des neuen Jahres (2010) passierte. Dem VwGH folgend endete die Rechtswirkung der Unternehmensgruppe mangels ganzjähriger finanzieller Verbindung mit Ende 2009 (mit Ablauf der letzten Sekunde). Die bisher nicht verrechneten Auslandsgruppenverluste sind somit und entgegen der Ansicht des BFG im Kalenderjahr 2009 gewinnerhöhend zuzurechnen, welches zugleich dem letzten Veranlagungsjahr der Gruppenzugehörigkeit der Gruppenmitglieder entspricht. Dies wird auch damit begründet, dass solche noch nicht verrechneten Auslandsverluste dem Gesetz nach einem Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen sind; nach Beendigung der Gruppe und somit ohne Gruppenträger und -mitglied hätten die Verluste nur dem ehemaligen Gruppenmitglied bzw. -träger zugeordnet werden können.

Keine Kommunalsteuerpflicht bei betrieblicher Nutzung eines Firmenautos durch wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer

Brennpunkt bei Betriebsprüfungen, aber vor allem bei Lohnabgabenprüfungen sind regelmäßig die Firmenautos von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer (zu mehr als 25% am Grund-oder Stammkapital der Gesellschaft) sind nach steuerlichen Überlegungen regelmäßig nicht angestellt, sondern erzielen mit ihren Geschäftsführungsvergütungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Berechnung der Lohnnebenkosten zählen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch als Dienstnehmer. Überlässt die Kapitalgesellschaft einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenauto auch zur Privatnutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der auch den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) unterliegt. Seit diesem Jahr kann gemäß Verordnung vom 19. April 2018 (BGBl II 70/2018) gewählt werden, ob als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten der Sachbezugswert laut Verordnung oder die Aufwendungen für die private Nutzung angesetzt werden, die von der GmbH bezahlt werden. Um die Aufwendungen für die private Nutzung darzulegen, müssen die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Der VwGH hatte unlängst (GZ Ro 2018/15/0003 vom 19.4.2018) zu beurteilen, ob die Überlassung des Fahrzeugs als Gehaltsbestandteil der Kommunalsteuer unterliegt, auch wenn der Privatanteil (die Kosten für die Privatnutzung) vom Geschäftsführer tatsächlich ersetzt wird. Dafür spräche, dass die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zunächst auf Vergütungen jeder Art abstellt und nicht etwa auf den Gewinn. So hatte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit schon wiederholt ausgesprochen, dass auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen. Benutzt also ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer sein privates Auto für dienstliche Fahrten und verrechnet er Kilometergeld an die GmbH als Aufwandsersatz, unterliegen diese Vergütungen der Kommunalsteuer.

Mit dem konkreten Fall kann dem VwGH folgend ein solcher Kommunalsteuer auslösender Aufwandsersatz jedoch nicht verglichen werden. Die Überlassung eines Kfz der GmbH an ihren Geschäftsführer zur Nutzung im betrieblichen Interesse der GmbH führt beim Geschäftsführer nicht zu Einnahmen und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. Soweit das Firmenauto dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer für dessen private Zwecke überlassen wurde, führt dies ebenfalls nicht zu Einnahmen des Geschäftsführers weil von vornherein vereinbart war, dass der Geschäftsführer für Privatfahrten Ersatz leisten muss.