Bilanzierung von Energiekostenzuschüssen
Bekanntermaßen wurde letzten Herbst vor dem Hintergrund massiver Energieverteuerungen mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) eine Fördermöglichkeit für energieintensive Unternehmen geschaffen. Gefördert werden unter gewissen Voraussetzungen die Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe im Zeitraum von 1.2.2022 bis 30.9.2022. Ende Dezember 2022 hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass die Förderung auch für das vierte Quartal 2022 verlängert wird (Energiekostenzuschuss 1). Für das Jahr 2023 wurde eine Nachfolgeförderung angekündigt (Energiekostenzuschuss 2; siehe dazu auch KI 01/23).
Eine im Zusammenhang mit der Bilanzierung des Energiekostenzuschusses 1 diffizile Frage ist der Zeitpunkt der Aktivierung einer Förderung. Anders als bei den COVID-19-Förderungen kann kein Rechtsanspruch auf die Fördergewährung abgeleitet werden. Zusätzlich sind die Fördertöpfe betragsmäßig gedeckelt und die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge. Der Anspruch auf den Zuschuss (die Forderung bzw. der Ertrag) kann somit erst aktiviert/bilanziert werden, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag
- die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat
und - der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt wurde.
Da bei der Gewährung des Energiekostenzuschusses keine formale Bewilligung erteilt wird, kann die Auszahlung des Zuschusses bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses als konkludente Bewilligung angesehen werden. Im Ergebnis kann daher eine Forderung im Jahresabschluss zum 31.12.2022 nur dann angesetzt werden, wenn das Unternehmen bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses schon den Energiekostenzuschuss erhalten hat. Daraus ergeben sich bilanzpolitische Spielräume, wenn mit der Jahresabschlusserstellung zugewartet wird oder auch im umgekehrten Fall die Jahresabschlusserstellung vorgezogen wird, wenn keine Forderung bilanziert werden soll (und natürlich noch keine Auszahlung erfolgt ist). Für Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichenden Stichtag gelten die Auslegungen analog.
Die Gewährung des Energiekostenzuschusses setzt weiters voraus, dass sich das geförderte Unternehmen schriftlich zur Einhaltung von Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2023 verpflichtet. Sollten im Rahmen der Bilanzierung Zweifel daran bestehen, dass diese Verpflichtung eingehalten werden kann, wäre das für einen Ansatz der Forderung schädlich bzw. müsste nach Erhalt des Zuschusses eine Rückstellung gebildet werden.
FAQ zum Energiekostenzuschuss – Update
Um die Komplexität der Thematik Energiekostenzuschuss in den Griff zu bekommen, gibt es umfangreiche von der aws veröffentlichte FAQ (frequently asked questions). Der Fragenkatalog wurde zuletzt Ende Jänner 2023 aktualisiert (Fragenkatalog vom 27.1.2023). Ausgewählte bedeutsame Änderungen und Ergänzungen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Zulässige Berechnungsmethode für die Ermittlung der Energieintensität (2.6)
Zur Ermittlung der Energieintensität ist nur die Methode nach dem Produktionswert zulässig. Ein reines Abstellen auf den Produktionswert in der Förderrichtlinie ist bei der Ermittlung der Energieintensität daher möglich.
Förderungsfähigkeit von Fernwärme (3.6)
Fernwärme ist unabhängig von dem zur Erzeugung verwendeten Energiemix (d.h. auch wenn die Fernwärme zu 100 % aus Erdgas erzeugt wird) nicht förderungsfähig.
Berücksichtigung von Hedging-Verträgen (3.14)
Hedging-Verträge i.Z.m. dem Zukauf von Energie sind wie eine Versicherung zu werten und haben deshalb keine Auswirkungen auf den Arbeitspreis. Betroffen sind davon Konstellationen für den Zukauf von Energie, bei denen Hedging-Verträge zur Anwendung kommen. Die Verrechnung erfolgt dabei über den Energielieferanten und die Differenz zum tatsächlichen Verbrauch wird über einen Hedging-Vertragspartner abgewickelt.
Zusammenhang zwischen gewährtem Energiekostenzuschuss und Gewinn eines Unternehmens (3.20)
Der gewährte Zuschuss im Rahmen des Energiekostenzuschusses ist steuerrechtlich relevant und wirkt daher gewinnerhöhend.
Definition von Bonuszahlungen i.Z.m. dem Verbot von Boni (3.41)
Unter Bonuszahlungen sind einmalige, nicht wiederkehrende Erfolgsprämien für außerordentliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zu verstehen. Unerheblich ist dabei ihre Auszahlungsart. Gewinnausschüttungen sind von dem Verbot nicht betroffen.
Zusammenhang zwischen Zuschüssen aus dem NPO-Unterstützungsfonds und der Berechnung des Produktionswertes (4.8)
Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind nicht als „unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpfte Subventionen“ zu sehen und werden nicht als Umsatzerlöse bei der Berechnung des Produktionswertes berücksichtigt.
Aufbewahrungsdauer der Unterlagen i.Z.m. dem Antrag auf Energiekostenzuschuss (5.14)
Die Bücher und Belege sowie sonstige Unterlagen zur Antragsdokumentation für den Energiekostenzuschuss sind 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung aufzubewahren.