Verordnung bringt Verlängerung der Antragsfristen für diverse Corona-Förderungen

Mittels Verordnung hat das BMF Ende April Antragsfristverlängerungen für diverse COVID-19-Förderungen veröffentlicht. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden. Ebenso können bestimme Anträge auch abgeändert werden.

Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses Fixkostenzuschuss 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben.

Betroffen sind jene Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben. Innerhalb der verlängerten Frist kann nunmehr der fehlende Antrag eingebracht werden.

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben.

Begünstigt durch die Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Sie können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern.

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben.

Die Verordnung sieht für den Verlustersatz eine analoge Vorgehensweise wie zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 vor. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung i.Z.m. der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.

COVID-19-Hilfen – Ergänzung der FAQs zur Bestandzinsenregelung

Im Rahmen der bewährten Hilfen gegen die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie, wie etwa Fixkostenzuschuss I bzw. 800, Verlustersatz I, II und III ergeben sich oftmals Fragen zur eingeschränkten Ansetzbarkeit von Bestandzinsen für Objekte mit keiner oder nur beschränkter Nutzungsmöglichkeit aufgrund behördlicher Betretungsverbote (siehe dazu bereits Beitrag aus dem August 2021). Dies ist mitunter für mögliche Rückforderungen von durch COVID-Hilfen geförderten Mietzinszahlungen durch die COFAG relevant, sofern diese aufgrund eines behördlichen Betretungsverbots nur eingeschränkt nutzbare Bestandsobjekte betreffen. Wichtige und aktuelle Fragen und Antworten (FAQ) zu diesem Thema sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Muss die abgeschlossene Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und -geber über die Höhe eines während eines behördlichen Betretungsverbots zu bezahlenden Bestandzinses fremdüblich sein?

Im Zuge der Antragstellung oder spätestens auf Anforderung muss der Antragsteller schriftlich bestätigen, dass eine allfällige mit dem Bestandgeber getroffene Vereinbarung fremdüblich ist. Dies bedeutet, dass die getroffenen Vereinbarungen auch zwischen fremden Dritten unter denselben Bedingungen und mit demselben Inhalt abgeschlossen worden wären. Neben der Fremdüblichkeit per se sind auch sachgerechte Regelungen notwendig, welche bei einer eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Objekts eine entsprechende Bestandzinsminderung beinhalten.

Bei Vereinbarungen zwischen fremden Dritten ist aufgrund der wirtschaftlichen Interessensgegensätze grundsätzlich von Fremdüblichkeit auszugehen. Dennoch trifft den Bestandnehmer als antragstellendes Unternehmen auch dann die Schadensminderungspflicht. Die Fremdüblichkeit der Vereinbarung ist gewissenhaft nachzuweisen, sofern Bestandgeber und Bestandnehmer als nahestehende Personen anzusehen sind. Primär sind das Personen, die familiär, verwandtschaftlich oder freundschaftlich verbunden sind, wobei auch geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber ein Naheverhältnis begründen können.

Wie kann nachgewiesen werden, dass die zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber getroffene Vereinbarung fremdüblich ist sowie die darin vereinbarte Bestandzinsminderung sachgerecht ist?

Die förderauszahlende Stelle sowie die Finanzverwaltung können weitere Nachweise anfordern, sofern sie trotz schriftlicher Bestätigung des antragstellenden Unternehmens Zweifel an der Fremdüblichkeit der Vereinbarung haben oder Zweifel daran bestehen, dass die getroffenen Regelungen für den betroffenen Sachverhalt sachgerecht sind. Gelingt dem Unternehmen der Nachweis der Fremdüblichkeit der Vereinbarung sowie der Sachgerechtigkeit der Bestandzinsminderung nicht, kann dies zur Antragsablehnung bzw. zu einer Kürzung der ansatzfähigen Bestandzinsen führen. Ebenso ist eine (anteilige) Rückforderung von bereits gewährten Förderungen möglich.

Wie ist vorzugehen, wenn ein Unternehmen mehrere Geschäftslokale betreibt, die in unterschiedlichem Ausmaß von behördlichen Betretungsverboten betroffen waren. Kann hier eine Aufteilung vorgenommen werden?

Grundsätzlich muss der Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit und somit auch der anzusetzende Teil der Bestandkosten auf Ebene des einzelnen Bestandobjekts erbracht werden. Werden also mehrere Geschäftslokale betrieben, so ist für jedes dieser Geschäftslokale ein gesonderter Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit zu erbringen (durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer oder vereinfachend anhand des Umsatzausfalls).

Wie ist vorzugehen, wenn nur Teile des Bestandobjekts von behördlichen Betretungsverboten betroffen waren?

Die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen können bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandvertrag ein konkreter Teil des Bestandzinses zugeordnet werden kann. Eine bloße Aufteilung auf Basis einer flächenmäßigen Aliquotierung ist hierbei nicht ausreichend.

Wie ist vorzugehen, wenn dem Unternehmen keine belastbaren Daten zur Zurechnung von Bestandzinsen zu einzelnen Bestandobjekten vorliegen?

Liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber vor und verfügt das Unternehmen über keine Daten zum auf das einzelne Bestandobjekt anfallenden Umsatzausfall (und können diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden), so kann eine vereinfachende Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit unter Heranziehung des berechneten Umsatzausfalls auf Ebene des antragstellenden Unternehmens erfolgen. Hierbei ist jedoch die Schadensminderungspflicht des Unternehmens zu beachten.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist auch für die Hauptwohnsitzbefreiung maßgebend

Die Veräußerung von (bebauten) Grundstücken im privaten Bereich löst regelmäßig Immobilienertragsteuer aus. Die Veräußerung von (privaten) Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist jedoch dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt sind. Durch die Hauptwohnsitzbefreiung soll der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn das Eigenheim dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ebenso wird von der Besteuerung abgesehen, wenn Eigenheim bzw. Eigentumswohnung dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101281/2017 vom 28.9.2021) mit einem Fall zu beschäftigen, in dem für den Verkauf der Eigentumswohnung rund 10 Jahre nach der Anschaffung die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden sollte, wobei zusätzlich zu dieser Wohnung regelmäßig eine kleinere Mietwohnung genutzt wurde, um die Arbeitswege der beiden berufstätigen Eltern und die Schulwege der beiden Kinder möglichst in Einklang bringen zu können. In der Eigentumswohnung habe sich das Familienleben während der Wochenenden ab Freitagnachmittag, der schulfreien Zeit, den Feiertagen und Fenstertagen usw. abgespielt. Bedeutsam ist überdies, dass die Familie in der kleineren Mietwohnung hauptgemeldet gewesen war und somit bei rein wörtlicher Auslegung der Bestimmung, die Hauptwohnsitzbefreiung für die Eigentumswohnung nicht angewendet werden kann.

Das BFG setzte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auch mit der Bedeutung des Begriffs Hauptwohnsitz auseinander – ein solcher liegt dann vor, wenn jemand eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes kommt der Hauptwohnsitzmeldung keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, wobei in Zweifelsfällen die polizeiliche An- und Abmeldung als Indiz gesehen werden kann. Entscheidend ist dem BFG folgend viel mehr der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist auch im internationalen Steuerrecht ein wichtiges Kriterium, wenn es darum geht, dass die beteiligten Staaten die finale Ansässigkeit und die damit verbundene unbeschränkte Steuerpflicht der betroffenen Person klären (siehe dazu z.B. KI 09/21). Auch im vorliegenden Fall mit mehreren Wohnsitzen innerhalb Österreichs ist für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen entscheidend, zu welchem Wohnsitz die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Während das Innehaben des Wohnsitzes unstrittig erfüllt war, ist eine ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung für die Annahme eines Wohnsitzes (i.S.d. BAO) nicht erforderlich. Der VwGH-Rechtsprechung folgend lässt bereits eine mehrwöchige jährliche Nutzung den Schluss zu, dass die Wohnung auch tatsächlich weiterhin behalten und genutzt werden soll. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei in der Regel die persönlichen Beziehungen bedeutsamer als die wirtschaftlichen Beziehungen sind. Wichtig sind insbesondere familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Aktivitäten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen.

Im konkreten Fall erachtet das BFG es als plausibel, dass die zwischenzeitliche melderechtliche Hauptwohnsitzbegründung in der kleineren Mietwohnung lediglich deshalb erfolgt ist, um Betreuungs- bzw. Ausbildungsplätze für die beiden Kinder erhalten zu können. Nachvollziehbar ist auch, dass die deutlich kleinere Wohnung gerade für den Aufenthalt unter der Woche (während der Schulzeit) in den Abend- und Nachtstunden genutzt wurde – überdies war diese Wohnung durch die kürzeren Arbeitswege attraktiv. Interessant ist hierbei auch eine Parallele zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für doppelte Haushaltsführung. Eine bloße Nutzung als arbeitsplatznahe Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung begründet demnach keinen Hauptwohnsitz, da dieser grundsätzlich am Familienwohnsitz anzunehmen ist. Überdies wurde von Nachbarn und Schwiegereltern glaubhaft bestätigt, dass die Familienfeiern und auch Treffen mit Freunden ausschließlich in der Eigentumswohnung stattgefunden haben. Die engeren persönlichen Beziehungen zu den Großeltern (und die räumliche Nähe zu ihnen in der größeren Wohnung) zeigten sich auch darin, dass die Kinderbetreuung im Krankheitsfalle durch die Großeltern ausschließlich und von Anbeginn an in der Eigentumswohnung erfolgt ist.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt, sodass für den Verkauf der Eigentumswohnung, welche immer den Mittelpunkt der Lebensinteressen gebildet hat, keine Immobilienertragsteuer anfällt.