BFG zur Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen

In einem unlängst veröffentlichten Urteil (BFG GZ RV/2100827/2016 vom 6.2.2018) hatte ein deutscher Staatsbürger versucht, sich österreichische Vorsteuern für Geschäftsessen über den Rückerstattungsweg vom Finanzamt zurückzuholen. Auch für Nicht-Österreicher sind die gleichen österreichischen Rechtsvorschriften zur Berücksichtigung von Repräsentationsspesen maßgeblich, wobei hier unterschiedliche Bestimmungen für Einkommen- und Umsatzsteuer gelten. In der Einkommensteuer werden hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen drei Fallgruppen unterschieden:

  • Bewirtungsspesen sind zur Gänze nicht abzugsfähig: Nach der Rechtsprechung sind unter nicht abzugsfähigen „Repräsentationsaufwendungen“ alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind oder auch mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu „repräsentieren„. Darunter fallen auch Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, um als potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden. Unter diese Fallgruppe fallen beispielsweise Bewirtung im eigenen Haushalt oder Bewirtung i.Z.m. Vergnügungsveranstaltungen wie z.B. Casino, Ball, Konzert, Theater etc.
  • Bewirtungsspesen sind zur Hälfte abzugsfähig: Für die Bewirtungskosten muss hier der Unternehmer nachweisen, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Die repräsentative Mitveranlassung darf hier nur ein geringes Ausmaß erreichen. Unter diese Gruppe fallen z.B. Bewirtung in Zusammenhang mit Bilanzpressekonferenzen, Klienteninformationen, Projektvorstellungen oder konkret angestrebte Geschäftsabschlüsse.
    Dies ist im Einzelfall anhand von Teilnehmeraufzeichnungen und durch Vorlage von Geschäftsaufträgen nachzuweisen.
  • Bewirtungsspesen sind zur Gänze abzugsfähig: Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung stehen (z.B. Verpflegung anlässlich einer Schulung), Bewirtungen mit Entgeltcharakter oder ohne Repräsentationskomponente (z.B. Produkt- oder Warenverkostungen oder Bewirtung bei Betriebsbesichtigungen etc.).

In der Umsatzsteuer gibt es von der Einkommensteuer abweichende Regelungen. Sofern jedoch Bewirtungsspesen in der ESt zur Gänze abzugsfähig sind, ist in der Umsatzsteuer ebenfalls der volle Vorsteuerabzug möglich. Die „ertragsteuerliche Hälfteregelung“ ist jedoch in der Umsatzsteuer nicht zu beachten. Umsatzsteuerlich steht demnach für die Geschäftsfreundebewirtung bei Vorliegen der Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zu, auch wenn ertragsteuerlich die Abzugsfähigkeit nur zu 50 % gegeben ist. Bei in der Einkommensteuer zur Gänze nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen steht korrespondierend auch kein Vorsteuerabzug zu.

Im vorliegenden Sachverhalt vertrat das Finanzamt die Meinung, dass aus den angefallenen Essenskosten keine konkreten Geschäftsabschlüsse hervorgegangen seien und versagte daher den Vorsteuerabzug. Das BFG ging aufgrund der vorgelegten ergänzenden Unterlagen davon aus, dass die Kosten für die Geschäftsessen zur Gänze für das Unternehmen der Beschwerdeführerin angefallen sind, es sich also um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt, für die der Vorsteuerabzug zur Gänze zusteht. Fehlende Teilnehmerlisten zu bestimmten Geschäftsessen änderten aufgrund der unwesentlichen Beträge nichts an der positiven Entscheidung für die Steuerpflichtige.

Erhöhung der NoVA bei Neuwagenkäufen seit 1. September 2018

Eine EU-weite Änderung beim Messverfahren für Abgas- und Verbrauchswerte führt dazu, dass bei dem nunmehr seit 1.9.2018 zwingend anzuwendenden WLTP-Verfahren (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) um durchschnittlich 20% höhere Werte gemessen werden. Da der Emissionswert die Bemessungsgrundlage für die NoVA bildet, kommt es dadurch faktisch zu einer Steuererhöhung. Überschlägige Schätzungen gehen von einer 2 bis 3 Prozentpunkte höheren NoVA aus. Bei einem bisher 32.700 € teuren PKW bedeutet dies etwa eine zusätzliche NoVA von 900 € und einen Anstieg des Preises auf 33.600 € für dasselbe Fahrzeug.

Auswirkungen können sich aber auch auf die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug bei Firmenautos ergeben, wenn dadurch der Grenzwert von 124g/km überschritten wird. In diesem Fall sind dann 2% statt 1,5% der Anschaffungskosten als monatlicher Sachbezug zu versteuern bzw. der Sozialversicherung zu unterwerfen. Nicht betroffen sind Gebrauchtfahrzeuge, die eine Erstzulassung vor dem 1.9.2018 aufweisen. Bei diesen kann weiterhin nach dem bisherigen Verfahren gemessen werden.

Meldepflicht grenzüberschreitender Steuermodelle

Bereits im Rahmen des OECD-BEPS Projekts hat sich die Staatengemeinschaft auf eine Offenlegungspflicht potentiell aggressiver Steuerplanungsmodelle geeinigt. Die Europäische Union ist einen Schritt weiter gegangen und hat eine Offenlegungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle eingeführt. Technisch erfolgte dies durch die mit 25. Juni 2018 in Kraft getretene Änderung der EU-Amtshilfe-Richtlinie. Obwohl die Umsetzung in das österreichische Recht bis Ende 2019 zu erfolgen hat, kann es notwendig sein, bereits im Jahr 2018 relevante Sachverhalte zumindest entsprechend zu dokumentieren.

Vorgesehen ist im Endeffekt ein über ein zentrales Register erfolgender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten betreffend bestimmter grenzüberschreitender Steuermodelle. Wesentliche Voraussetzung ist, dass an dem Sachverhalt entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat beteiligt sind. Der Kreis der als meldepflichtig eingestuften Arten von Transaktionen ist weit gehalten und – zumindest aktuell – noch teilweise vage formuliert. Diese sogenannten „Hallmarks“ sind in die fünf folgenden Kategorien aufgeteilt. Bereits die Erfüllung eines Kriteriums kann eine Meldung notwendig machen.

  • Kategorie A: Allgemeine Kennzeichen (d.h. Modelle mit Vertraulichkeitsklauseln, Erfolgshonoraren oder standardisierte Modelle),
  • Kategorie B: Spezifische Kennzeichen,
  • Kategorie C: Spezifische Kennzeichen i.Z.m. grenzüberschreitenden Transaktionen,
  • Kategorie D: Spezifische Kennzeichen i.Z.m. der Umgehung des Automatischen Informationsaustausches und der Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentümers,
  • Kategorie E: Spezifische Kennzeichen i.Z.m. Verrechnungspreisgestaltungen.

Zumindest im Rahmen der ersten drei Kategorien kommt es grundsätzlich nur dann zu einer Meldepflicht, wenn der „Main benefit Test“ erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, sofern die Erlangung eines Steuervorteils als Hauptvorteil oder als einer der Hauptvorteile der Gestaltung angesehen werden kann.

Bekannt und in der Vergangenheit durchaus üblich bei international agierenden Unternehmen sind Aktivitäten und Ziele wie etwa der Mantelkauf i.S. eines Erwerbs zum Zwecke der Verlustnutzung oder die Umwandlung von Einkünften in niedrigbesteuerte Arten von Einkünften (beides Kategorie B). Vergleichbares gilt für Gestaltungen im Rahmen der Kategorie C – diese umfassen z.B. abzugsfähige Zahlungen an niedrig- oder nichtbesteuerte Empfänger, die mehrfache Abschreibung desselben Vermögenswertes oder die Beantragung der Befreiung von Doppelbesteuerung in mehreren Staaten. Beinahe alltägliche Gestaltungen sind im Bereich Verrechnungspreise von der Meldepflicht umfasst; dies betrifft z.B. die Nutzung unilateraler Safe-Harbor Regeln (etwa die Anerkennung eines bestimmten Zinssatzes bei konzerninternen Darlehen als fremdüblich) oder die Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten im Konzern.

Wenn Meldepflicht für ein bestimmtes grenzüberschreitendes Steuermodell gegeben ist, so müssen – zumeist vom „Intermediär“ – bestimmte Informationen der Steuerbehörde offengelegt werden. Dies umfasst z.B. eine Beschreibung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, den Wert des meldepflichtigen Steuergestaltungsmodells, eine Übersicht zu den von dem konkreten Steuermodell betroffenen Mitgliedstaaten und das Datum der Ausführung des ersten Umsetzungsschritts des Modells. Vorsicht ist geboten, da die Meldung an die Steuerbehörden von den Intermediären innerhalb von 30 Tagen vorgenommen werden muss. Die Meldefrist beginnt nicht nur mit der Durchführung des Modells zu laufen, sondern bereits auch dann, wenn das ausgearbeitete Modell zur Verfügung gestellt worden ist oder der erste Schritt des Modells umgesetzt worden ist.

Zur Meldung verpflichtet sind grundsätzlich sogenannte „Intermediäre“ bzw. unter Umständen auch der Steuerpflichtige selbst. Die ist dann der Fall, wenn der Intermediär nicht in der EU niedergelassen ist, er beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegt oder es gar keinen Intermediär gibt, da das Modell vom Steuerpflichtigen selbst entwickelt worden ist. Der Begriff des Intermediärs ist sehr weit gefasst und betrifft natürliche oder juristische Personen, die solche grenzüberschreitenden Modelle konzipieren, vermarkten, organisieren, zur Umsetzung bereitstellen oder deren Umsetzung verwalten. Grundsätzlich gilt die Erbringung steuerlicher oder beratender Dienstleistungen wie sie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Finanzberater erbringen, als typische Aktivität von Intermediären. Die finale Umsetzung ins nationale Recht gilt es jedoch abzuwarten, da die Mitgliedstaaten Intermediäre von der Meldepflicht befreien können, sofern dies andernfalls gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde.

Die Richtlinie muss bis zum 31. Dezember 2019 in das nationale Recht umgesetzt werden, wobei die Vorschriften grundsätzlich ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden sind. Da die einzelnen Begriffe zum Teil noch sehr vage gehalten sind und auch noch keine konkreten Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Meldepflicht existieren (die Mitgliedstaaten sollen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen), ist jedenfalls noch Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers gegeben.

Für Unternehmen besteht allerdings schon jetzt Achtsamkeit, sofern zwischen 25.6.2018 und 1.7.2020 die ersten Schritte eines meldepflichtigen Steuermodells gesetzt wurden. Diese Modelle sind dann bis spätestens 31.8.2020 zu melden. Folglich erscheint es ratsam, für bereits in 2018 begonnene Steuermodelle eine entsprechende Dokumentation anzufertigen. Wir werden Sie über weitere Neuerungen und den Gesetzwerdungsprozess informieren.

Neue Sterbetafeln für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht

Für die versicherungsmathematische Berechnung zu bilanzierender Rückstellungen für Abfertigungen, Jubiläumsgelder und Pensionen spielen Annahmen zu Invaliditätsrisiko, Lebenserwartung und Verheiratungswahrscheinlichkeiten eine wesentliche Rolle. Mitte August wurden die neuen Rechnungsgrundlagen („Sterbetafeln„) veröffentlicht und lösen die seit 2008 in Anwendung befindlichen Parameter ab. Insgesamt zeigt sich dabei eine sowohl bei Männern als auch bei Frauen leicht gestiegene Restlebenserwartung. Die Invaliditätswahrscheinlichkeiten sind leicht rückläufig. Die Verheiratungswahrscheinlichkeiten im höheren Alter nahmen hingegen zu.

Die Entwicklung dieser Parameter lässt tendenziell folgende Auswirkungen für die Bewertung der Rückstellungen erwarten: Bei den Abfertigungsrückstellungen ist mit keinen nennenswerten Veränderungen zu rechnen, bei den Jubiläumsgeldrückstellungen ist tendenziell von einem moderaten Anstieg auszugehen.

Größere Auswirkungen wird es bei den Rückstellungen für Pensionen geben. Hier wird vor allem bei den Pensionisten mit einem höheren Anstieg gerechnet. Bei den Anwartschaften ist zwar auch mit einem Anstieg zu rechnen, dieser sollte aber geringer ausfallen (kompensierende Effekte von höherer Lebenserwartung und niedrigerer Invaliditätswahrscheinlichkeit).

Sozialversicherungswerte 2019

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,02 betragen die Sozialversicherungswerte für 2019 voraussichtlich (in €):

2019

2018

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

446,81

438,05

Grenzwert für pauschalierte Dienst-geberabgabe

670,22

657,08

Höchstbeitragsgrundlage täglich

174,00

171,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich
(laufender Bezug)

5.220,00

5.130,00

Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)
für Sonderzahlungen
(echte und freie Dienstnehmer)

10.440,00

10.260,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich
für freie Dienstnehmer
(ohne Sonderzahlungen)

6.090,00

5.985,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Das kostet die zitronengelbe Vignette für 2019

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2019 wieder angehoben, diesmal um 2,2%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der zitronengelben Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt):

Einspurige Kfz

Mehrspurige Kfz

Jahresvignette

35,50 (34,70) €

89,20 (87,30) €

2-Monatsvignette

13,40 (13,10) €

26,80 (26,20) €

10-Tagesvignette

5,30 (5,20) €

9,20 (9,00) €

Die 2019er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Jänner 2020.

Die „digitale Vignette„, welche an das Kennzeichen gebunden ist, hat sich bewährt und kann wiederum online (http://www.asfinag.at) oder über die ASFINAG-App „Unterwegs“ erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen.

Zusätzlich soll es in Kürze ein Abo für die digitale Vignette geben – dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2019 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

Altersgruppe

2019

2018

0 bis 3 Jahre

208,-

204,-

3 bis 6 Jahre

267,-

262,-

6 bis 10 Jahre

344,-

337,-

10 bis 15 Jahre

392,-

385,-

15 bis 19 Jahre

463,-

454,-

19 bis 28 Jahre

580,-

569,-

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.