Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung
Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2022 bzw. ab 1. Oktober 2022 zu beachten:
Bis spätestens 30. September 2022 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2022 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2022 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.
Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2022 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2021 Anspruchszinsen zu laufen (coronabedingt gab es keine Anspruchsverzinsung für das Veranlagungsjahr 2020). Da der Basiszinssatz nunmehr -0,12 % beträgt (siehe den Beitrag in dieser Ausgabe), beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,88 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.
Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2022) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden – Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2021“ bzw. „K 1-12/2021“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021
Am 30. September 2022 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2021 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist – Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.
Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.
Erhöhung des Basiszinssatzes mit 27.7.2022
Zur Bekämpfung der Inflation hat die Europäische Zentralbank unlängst den Leitzinssatz um 0,5 % erhöht. Dies hat auch Auswirkungen auf den Basiszinssatz, der als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Mit Wirkung ab 27. Juli 2022 ist der Basiszinssatz in Österreich von -0,62 % auf -0,12 % gestiegen. Dies beeinflusst auch die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen), Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen (siehe dazu KI 08/22). Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.
Seit 27.7.2022 | Bisher | |
Stundungszinsen | 1,88 % | 1,38 % |
Aussetzungszinsen | 1,88 % | 1,38 % |
Anspruchszinsen | 1,88 % | 1,38 % |
Beschwerdezinsen | 1,88 % | 1,38 % |
Umsatzsteuerzinsen | 1,88 % | – |
Teuerungs-Entlastungspaket II als Begutachtungsentwurf
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II soll die sogenannte „kalte Progression“ abgeschafft werden. Bislang lag der Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert zugrunde, obwohl bei Preissteigerungen ein nomineller Einkommenszuwachs nicht dem realen Einkommenszuwachs entspricht. Der Effekt der kalten Progression hat sich im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs auch darin gezeigt, dass die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden.
Die Anpassung des Steuertarifs an die Inflation und folglich die Beseitigung der kalten Progression soll nicht nur die Grenzbeträge, welche für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Mio. € maßgebend sind, umfassen, sondern beispielsweise auch Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (inklusive erhöhter Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag), die Pensionistenabsetzbeträge und die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags. Die Inflationsanpassung zielt dabei auf die entsprechenden Beitragswerte ab, nicht auf die Prozentwerte – so sind z.B. die Beitragswerte für die verschiedenen Grenzsteuersätze unter dem Höchststeuersatz von der Inflationsanpassung umfasst.
Umfang und Methodik der Inflationsanpassung sollen in einem eigenen Paragraphen (§ 33a EStG) geregelt werden. Dabei wird die kalte Progression als Mehraufkommen an Einkommensteuer definiert, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Steuertarif bei Vorliegen von Inflation nicht inflationsangepasst ist. Das Mehraufkommen ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei nominal unverändertem Steuertarif und dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei Inflationsanpassung. Die für die Inflationsanpassung maßgebende Inflationsrate soll auf den von Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindex (VPI) basieren – sie beziehen sich auf die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres inklusive vorläufiger Werte für Juni des laufenden Kalenderjahres. Wichtig dabei ist, dass nur eine positive Inflationsrate maßgebend ist; Deflation (negativer Wert) löst keine Anpassung aus.
Die Inflationsanpassung für jedes Kalenderjahr ist dem Begutachtungsentwurf folgend in zwei sich ergänzenden Maßnahmen ausgestaltet – einerseits in Form der automatischen Tarifanpassung und andererseits in Form einer zusätzlichen Abgeltung. Die automatische Tarifanpassung umfasst 2/3 der ermittelten Inflationsrate. Beträgt die Inflationsrate für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 beispielsweise 3,3 %, so erfolgt für das Kalenderjahr 2025 eine automatische Tarifanpassung von 2,2 %. Die zusätzliche Abgeltung (der Inflation) soll individuell basierend auf wirtschaftswissenschaftlich fundierten Grundlagen erfolgen – in Form eines (zusätzlichen) Akts des Gesetzgebers. Hierbei sind etwa Maßnahmen zur Senkung der Abgabenquote, Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung, die Förderung der Mobilität von Erwerbstätigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Erleichterung von Erwerbstätigkeit sozial benachteiligter Personengruppen mitzuberücksichtigen. Für die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 sollen abweichende Regelungen gelten, die sowohl eine breite Akzeptanz sicherstellen als auch ausreichend Vorbereitungszeit, insbesondere in der Lohnverrechnung, bieten.
Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.
Kurzarbeitsbeihilfe seit 1. Juli nur mehr „ausnahmsweise“
Die Kurzarbeitsbeihilfe hat sich als wichtige Maßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie bewährt. Mit 1.7. ist es zur Verlängerung der ursprünglich bis Ende Juni gültigen Kurzarbeitsbeihilfe gekommen. Seit Anfang Juli 2022 können jedoch die für die Inanspruchnahme notwendigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr automatisch mit der COVID-19-Situation (d.h. wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. der Bekämpfung von Epidemien) begründet werden. Nunmehr – in Phase 6 der Kurzarbeit – muss der Antrag auf Kurzarbeit plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden und ist mit Angaben wie z.B. monatlicher Unternehmensumsatz oder die erwartete Umsatzentwicklung zu untermauern. Wird die Kurzarbeitsbeihilfe für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt, müssen die Angaben von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.
Zeitlich mitzuberücksichtigen ist, dass jedes Unternehmen, das nunmehr den Gang in die Kurzarbeit beabsichtigt, dies mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen muss. In dem daran anschließenden Beratungsverfahren wird auch geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere Maßnahmen wie z.B. Abbau von Urlaubsguthaben, Zeitausgleich usw. abgewendet werden kann. In weiterer Folge müssen auch die Sozialpartner der Kurzarbeit explizit zustimmen.
Bei dem finanziellen Ausmaß der Förderung ist zwischen Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsentgelt zu unterscheiden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der bisherigen Höhe unter Beachtung des Selbstbehalts von 15 % bis Ende des Jahre 2022 verlängert. Das Kurzarbeitsentgelt erhöht sich demgegenüber wie folgt. Arbeitnehmer in der Kategorie 80 %-Nettoersatzrate erhalten einen Bruttozuschlag von 16 % (auf das Mindestbruttoentgelt). In der Kategorie der 85 %-Nettoersatzrate gibt es einen Bruttozuschlag von 9 %. Für Arbeitnehmer mit einer 90 % -Nettoersatzrate ergeben sich keine Änderungen. Die Dauer der Kurzarbeit darf zunächst maximal 6 Monate ausmachen, wobei Verlängerungen auf 24 Monate und darüber hinaus bei Vorliegen besonderer Umstände möglich sind. Die Zeiten von vor dem 1.4.2020 in Anspruch genommener Kurzarbeit sind nicht auf die Maximaldauer von 24 Monaten anzurechnen.
Zwangsläufigkeit als strenges Kriterium bei außergewöhnlichen Belastungen
An die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung stellt die Finanzverwaltung seit jeher strenge Kriterien. So muss die Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigten. Von Zwangsläufigkeit ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2019/13/0076 vom 3.12.2021) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem eine Steuerpflichtige die Pflegeheimkosten für ihren Schwager als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Sie habe sich ihrer Schwester nach deren Tod moralisch verpflichtet gefühlt, die ihren Mann (den Schwager) aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in einem Pflegeheim untergebracht hatte. Der Schwager bezog neben Pension und Pflegegeld auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und war dennoch nicht in der Lage gewesen, die Pflegeheimkosten zur Gänze zu bestreiten. Zum Verkauf der Wohnung bestand auch keine Möglichkeit, da die Wohnung ohnehin vermietet wurde und die Mieterlöse für die Abdeckung der Pflegeheimkosten verwendet wurden.
Im Rahmen der Entscheidungsfindung führte der VwGH aus, dass bei der im konkreten Fall in Frage kommenden Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen maßgebend ist, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen entscheidend ist. Ein wichtiges Kriterium ist überdies, dass Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie endgültig aus dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Sofern die Beträge zunächst verausgabt werden müssen, jedoch später ersetzt werden, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden. Wird auf den (zustehenden) Ersatz der Aufwendungen verzichtet, ist ebenso wenig Zwangsläufigkeit gegeben, weil in einem solchen Fall aus freiem Entschluss die Aufwendungen endgültig getragen werden. Demnach wären der Schwägerin – nicht zuletzt durch den Wert der Wohnung des Schwagers – Alternativen wie z.B. ein Darlehen an den Schwager (und somit Ansprüche gegen die Verlassenschaft) offen gestanden anstelle der anteiligen Tragung der Pflegeheimkosten. Der VwGH verneinte im Endeffekt das Merkmal der Zwangsläufigkeit und somit die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung.
Kurz-Info: Fristen für Energiegutschein verlängert
Der Energiegutschein in Höhe von 150 € soll die Belastung durch die steigenden Energiepreise abfedern und wurde grundsätzlich bereits per Post bis Ende Juni an die Haushalte versendet. Nunmehr kommt es zur Verlängerung von damit zusammenhängenden Fristen. So kann erstens der Gutschein, sofern man ihn noch nicht bekommen haben sollte, bis Ende Oktober 2022 (statt August) bei der Energiekostenausgleich-Hotline unter 050 233 798 angefordert werden. Dies ist auch möglich, wenn der Gutschein beispielsweise verlorengegangen ist.
Zweitens wurde die Frist für das Einlösen des Gutscheins bis Ende des Jahres 2022 verlängert (anstelle von Ende Oktober 2022). Der Gutschein wird nach dem Einlösen mit dem Stromlieferanten für den Haushalt verrechnet (die Gutschrift erfolgt im Rahmen der nächsten Jahres- oder Schlussabrechnung).
Eingelöst werden kann mittels ausgefüllten Formulars per Post oder online unter https://www.energiekostenausgleich.gv.at/. Wichtige Voraussetzungen für die Geltendmachung des Energiegutscheins sind ein aufrechter Vertrag mit einem Stromlieferanten und das Unterschreiten der Einkommensgrenze von 55.000 € Jahreseinkommen bei Einpersonenhaushalten und 110.000 € bei Mehrpersonenhaushalten.