BFG bestätigt strenge formale Anforderungen an Gruppenanträge

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die steuerliche Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG ist ein schriftlicher Gruppenantrag, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen ist. Um das steuerliche Ergebnis eines neuen Gruppenmitglieds in die Gruppe einbeziehen zu können, muss der Gruppenantrag nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden – in der Praxis und bei Regelwirtschaftsjahren werden Gruppenanträge daher oftmals kurz vor Ablauf des Kalenderjahres eingebracht.

Hierbei ist besondere formale Sorgfalt geboten, wie auch ein Erkenntnis des BFG (GZ RV/7103897/2020 vom 2.6.2021) nahelegt. Im konkreten Fall ging es um die geplante Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe um ein weiteres Gruppenmitglied. Allerdings hatte der gesetzliche Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds im Formular G2 (Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe – Gruppenmitglied) nicht an der vorgesehenen Stelle unterschrieben. Als gesetzlicher Vertreter des Gruppenträgers und des Gruppenmitglieds fungierte dieselbe Person, welche das Formular sogar in der Unterschriftszeile am Ende des Formulars unterschrieben hatte – allerdings nicht an der vorgesehenen Stelle für das Gruppenmitglied.

Das BFG führte im Rahmen seiner Überlegungen aus, dass für die Stellung des Gruppenantrags die amtlichen Formulare zu verwenden sind und der Gruppenantrag entsprechend zu unterfertigen ist. Andernfalls liegt ein mangelhafter Antrag vor, der zurückzuweisen ist und gegebenenfalls mittels Mängelbehebung saniert werden kann. Eine Mängelbehebung ist allerdings nicht möglich, wenn ein materieller Mangel vorliegt. Im konkreten Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre von einem solchen materiellen Mangel auszugehen. Schließlich ist die Unterfertigung (des Gruppenantrags) als äußerer Ausdruck der zivilrechtlichen Willensbildung zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern, eine Gruppe eingehen zu wollen, nicht erfolgt. In Übereinstimmung mit dem Finanzamt verneinte das BFG die Wirksamkeit des Gruppenantrags. Bei Gruppenanträgen sollte daher penibel auf die Einhaltung der formalen und materiellen Anforderungen geachtet werden, da andernfalls erst ein späterer Gruppenantrag (im Folgejahr) erfolgreich eingebracht werden kann.

Pendlerpauschale steht auch bei Fahrgemeinschaft zu

Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei Arbeitnehmern durch den Verkehrsabsetzbetrag i.H.v. grundsätzlich 400 € abgegolten, wobei dieser unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zusteht. Damit darüber hinaus das Pendlerpauschale vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss mindestens 20 km betragen (kleines Pendlerpauschale) oder es muss bei einer Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich sein (großes Pendlerpauschale). Der Pendlereuro als Absetzbetrag reduziert darüber hinaus die (Lohn)Steuer, indem pro Kilometer Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 2 € pro Jahr geltend gemacht werden können.

Das BFG (GZ RV/7104590/2020 vom 29. März 2021) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem Vater, Mutter und Sohn in unterschiedlichen Positionen bei einem Arbeitgeber in Österreich angestellt waren und regelmäßig per PKW vom Wohnort in Ungarn zum Arbeitsort nach Österreich pendelten (hin und zurück ungefähr 180 km). An einem Teil der Arbeitstage und bedingt durch unterschiedliche Arbeitszeiten legte der Sohn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz allein zurück und an manchen Arbeitstagen in einer Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter oder seinem Vater. Aufgrund der weiten Wegstrecke und der fixen Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn um 6:30) ist die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweifelsohne unzumutbar. Strittig für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales war allerdings, ob es auch dann zusteht, wenn die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort in Form einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Im Gegensatz zu den allein bestrittenen Fahrten sind dem Steuerpflichtigen an jenen Tagen, an denen er mit Vater und/oder Mutter in Fahrgemeinschaft unterwegs war, nur die Hälfte bzw. 1/3 der jeweiligen Fahrtkosten zuzurechnen.

Das BFG kam zur Entscheidung, dass das Pendlerpauschale in voller Höhe zusteht und somit auch für jene Tage, an denen der Steuerpflichtige eine Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter und/oder seinem Vater bildete. Allein aus dem Gesetzeswortlaut sei nämlich keine auf den hier vorliegenden Sachverhalt zutreffende Bestimmung ableitbar, wonach kein Pendlerpauschale oder ein geringeres als das gesetzlich festgelegte Pendlerpauschale zustünde. Überdies hängt der Anspruch dieser Begünstigung nicht von der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten ab. Schließlich ist – dem BFG folgend – das Pendlerpauschale keinesfalls mit der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten limitiert.

FAQs zur Investitionsprämie – Update

Bekanntermaßen hat die aws Investitionsprämie zum Ziel, die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise mittels Anreizes für Unternehmensinvestitionen zu unterstützen. Dadurch sollen mitunter Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert werden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich gestärkt werden. Wenngleich die Frist für die Antragstellung zur Investitionsprämie bis 28. Februar 2021 dauerte und somit schon vorbei ist, ist das Thema z.B. in Richtung Abrechnung und Abrechnungslegung immer noch aktuell. Grundsätzlich ist der Fördernehmer verpflichtet, der aws spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gem. Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen.

Die umfangreichen FAQs zur Investitionsprämie werden laufend aktualisiert und Klarstellungen eingearbeitet. Nachfolgend findet sich ein Überblick zu aktualisierten Themenbereichen.

  • Die FAQs stellen klar, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mittels Investitionsprämie förderbar sind, sofern sie im Aufwand (Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen- Ausgaben-Rechnung) als Abschreibung erfasst sind.
  • Werden Umweltförderungen in Anspruch genommen, so wirkt sich das nicht auf die (aws) Investitionsprämie aus – bereits erhaltene Umweltförderungen müssen im Zuge der Abrechnung der Investitionsprämie nicht vom Zahlungsbetrag der Investition abgezogen werden. Den FAQs folgend haben vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima-, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit durch die Investitionsprämie.
  • An Investitionen werden für die Inanspruchnahme der Investitionsprämie naturgemäß gewisse Anforderungen geknüpft. So muss eine förderungsfähige Investition u.a. aktivierungspflichtig sein und gesondert aktiviert werden, eindeutig einem Förderprozentsatz (14 % bzw. 7 %) bzw. Schwerpunkt zuordenbar sein und es muss auch für jede einzelne Investition eine eigene Rechnung vorliegen. In punkto Inbetriebnahme einer Investition gilt jenes Datum, welches für die unternehmensrechtliche und/oder steuerliche Abschreibung herangezogen wird.
  • Aufzupassen gilt es bei der Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten. Die FAQs führen dazu aus, dass Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Montage- oder Anschlusskosten bei der Abrechnung (im aws Fördermanager) als separate Investitionen erfasst werden müssen. Sofern die Anschaffungsnebenkosten eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können sie mit 7 % gefördert werden. Gelingt keine separate Erfassung der Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Abrechnung, wird die gesamte Investition mit maximal 7 % gefördert (auch wenn sie einem der drei besonders geförderten Bereiche – Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit – zuordenbar ist). Unter bestimmten Voraussetzungen können Anschaffungsnebenkosten mit 14 % gefördert werden. Das ist dann der Fall, wenn die Nebenkosten der abgerechneten (mit 14 % geförderten) Investition unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Überdies müssen die Anschaffungsnebenkosten aktivierungspflichtig sein.
  • Eine Klarstellung beinhalten die FAQs auch zum Thema Betriebsnotwendigkeit einer Investition. Darunter ist die Zugehörigkeit der zu fördernden Investition zum Betriebsvermögen im steuerrechtlichen Sinn zu verstehen. Gegebenenfalls ist dies im Zuge der Abrechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Betriebsnotwendigkeit kann auch im Falle eines nicht überwiegenden Privatanteils vorliegen. Die Förderung erstreckt sich dann allerdings ausschließlich auf den betrieblich genutzten Teil der Investition.